Agrarförderung

Agrarmarktstrukturgesetz / Agrarmarktstrukturverordnung

Webcode: 01025294 Stand: 05.05.2022

Aus Erzeugergemeinschaften werden Erzeugerorganisationen.

Mit Verkündung des Agrarmarktstrukturgesetzes (AgrarMSG) am 24.04.2013 wurde das Marktstrukturgesetz (MStrG) aufgehoben. Am 28.11.2013 trat die entsprechende Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV) mit weiteren Durchführungsbestimmungen in Kraft.
Bereits in 2021 wurde wiederrum die o.g. Rechtsgrundlagen durch das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) und die Agrarorganisationen-und Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV) abgelöst.

Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) und Agrarorganisationen- und Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

Als Erzeugerorganisationen werden Zusammenschlüsse von Erzeugern von Agrar- oder Agrarverarbeitungserzeugnissen definiert, die gemeinsam den Zweck verfolgen, ihre Erzeugung und den Absatz ihrer Produkte an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Erzeugerorganisationen (EO) können maßgeblich zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Markt-position ihrer angeschlossenen Landwirtschaftsbetriebe beitragen. 

Um als Erzeugerorganisation (EO) anerkannt werden zu können, muss die EO eines der angeführten Ziele verfolgen:

  • Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung
  • Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder
  • Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise

Des Weiteren setzt eine Anerkennung die Einhaltung gewisser Vorgaben voraus, die hier beispielhaft und nur auszugsweise angeführt werden. Die Erzeugerorganisation muss

  • eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
  • über mindestens 5 aktive Mitglieder verfügen, die mindestens 90% der zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht)
  • eine Satzung haben, die 
    •  innerhalb der Rechtsform eine demokratische Kontrolle sicherstellt,
    •  Mitgliedsbeiträge festlegt,
    •  die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern regelt und
    •  Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftsverpflichtungen festlegt.


Das Agrarorganisationenregister (https://aoreg.ble.de/agrarorganisationen/) gibt einen Überblick über die derzeit in Deutschland anerkannten Erzeugerorganisationen.
Mit der Anerkennung sind die EO und ihre Vereinigungen vom Kartellverbot weitgehend befreit und dürfen innerhalb der Organisation Mengen- und Preisabsprachen vornehmen.
Informationen rund um die Anerkennung als Erzeugerorganisation erhalten Sie bei den genannten Ansprechpartnern.