Agrarförderung Niedersachsen

Förderung
Seit Juni können in Niedersachsen Anträge zur Förderung des Anbaus mehrjähriger Wildpflanzen mit Beimischung von Kulturpflanzen mit der Nutzung zur energetischen Gewinnung gestellt werden. Gefördert wird die Anlage und Pflege von mehrjährigen Blühflächen mit dreijähriger Nutzung auf Ackerland als Ausgleich von Bewirtschaftungs- bzw. Nutzungsverlusten. Hinweis: Antragsteller mit erstmaliger Ernte in 2022 können bis zum 10.09.22 bei den zuständigen Bewilligungsstellen formlos beantragen, auf die Ernte aufgrund der Trockenheit zu verzichten, insofern der Bestand eine Ernte nicht zulässt. Der Antrag wird seitens der Bewilligungsstelle geprüft und die Flächen vom Prüfdienst durch in Augenscheinname geprüft. Bitte geben Sie beim Antrag die entsprechenden Flächen an. Auszahlungsanträge sind weiterhin bis zum 30.09.22 zu stellen.

Informationen zum Start des Antragsverfahrens ANDI 2023
Im Zeitraum vom 29.03.2023 bis 15.05.2023 können wieder Sammelanträge auf Agrarförderung, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen mit dem Antragsmodul ANDI 2023 gestellt werden. Die Beantragung der gekoppelten Tierförderung für Mutterkühe sowie Mutterschafe und -ziegen beginnt ab Mitte April 2023. Die neue Förderperiode bringt nicht nur für die landwirtschaftliche Praxis einige Änderungen mit sich, sondern auch für die Antragsstellung.

Smartphone-App „FANi“
Die Smartphone-App „FANi" (Fotos Agrarförderung Niedersachsen) wird derzeit aktualisiert. Eine produktive Nutzung wird für die Auftragsbearbeitung und/oder eine sogenannte „Vorab-Dokumentation“ voraussichtlich ab Anfang Juni 2023 möglich sein. Die Nutzung der App ist kostenlos.

Aktuelle Informationen zu den neuen AUKM ab 2022
Anpassung der Höchstgrenzen aufgrund Überzeichnung Die aktuellen Hochrechnungen der Antragszahlen für die AUKM 2022 ergeben eine Überzeichnung der verfügbaren AUKM-Mittel für Niedersachsen. Aus diesem Grund hat das Landwirtschaftsministerium eine Kappung einzelner Maßnahmen beschlossen

Information zur GAPAusnV und „schützenswerte Brache“
Gem. § 3 I GAP-Ausnahmen-Verordnung – GAPAusnV vom 14.12.2022 kann für das Antragsjahr 2023 auch eine Fläche für GLÖZ 8 angerechnet werden, die für die Erzeugung von Getreide (außer Mais), Sonnenblumen oder Leguminosen (außer Soja) genutzt wird, soweit die Fläche nicht für ÖR 1 a oder 1 b beantragt wird oder Zahlungen für AUKM für die stillgelegten Flächen erfolgen.