Agrarförderung

Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (RL DAT)

Webcode: 01043579
Stand: 27.03.2026

Zweck der Förderung ist es, den Fortbestand landwirtschaftlicher Unternehmen zu sichern, indem außerlandwirtschaftliche Einkommensalternativen geschaffen werden.

Antrags-Stichtag:

15.06.2026

Voraussetzung zur Antragsberechtigung ist ein Abbau der Tierhaltung im Umfang von min. 30 GV bei den Tierarten Schwein, Rind (bei Anbindehaltung von 10 GV) oder Geflügel. Ein Abbau von Geflügelbeständen in Mobilställen kann nicht berücksichtigt werden.

Generell müssen vollständige Anträge auf Gewährung einer Förderung nach der Richtlinie, schriftlich mit originaler Unterschrift fristgerecht zum oben genannten Antragsstichtag bei der zentralen Bewilligungsstelle Ernährungswirtschaft der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Hannover eingereicht werden. Entscheidend ist der Eingang bei der Bewilligungsstelle.

Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Eine Einreichung per E-Mail genügt nicht den Anforderungen.

Einige Eckpunkte der Fördermaßnahme sind:

  • Die Zuwendungshöhe beträgt maximal 300.000 €.
  • Der Mindestförderbetrag muss 3.000 € überschreiten.
  • Der Fördersatz beträgt maximal 50%.
  • Nur der Nettobetrag der Investition wird gefördert (keine Förderung der MwSt.).
  • Zuwendungsempfänger sind unbeschadet der gewählten Rechtsform, landwirtschaftliche oder gewerbliche Unternehmen mit Tierhaltung und Betriebssitz in Niedersachsen. Sie müssen Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der einschlägigen EU-Definition (Anhang I, VO 2022/2472) sein.
  • Der Antragsteller muss Eigentümer des stillzulegenden Stallgebäudes und zugleich Halter der abzubauenden Tiere sein (Personenidentität).

Weitere Fördervoraussetzungen sind unter anderem:

  • Nachweis der betriebswirtschaftlichen Rentabilität (Wirtschaftlichkeit) des Vorhabens.
  • Offenlegung aller bewilligten De-minimis-Beihilfen der letzten drei Steuerjahre.
  • Nachweis der Tierhaltung in Höhe von mind. 30 GV bzw. 10 GV vor Antragstellung; ein Stallleerstand von maximal 15 Monaten vor dem Stichtag ist zulässig.
  • Beleg des dauerhaften Abbaus kompletter Stallgebäude durch Stilllegung oder baurechtliche Umnutzung.
  • zweckentsprechende Nutzung der Investitionsgüter sowie Einhaltung der Tierabbauverpflichtung für 10 Jahre.
  • Vorlage einer gültigen Baugenehmigung zum Antragsstichtag bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben.
  • in Dörfern, die am niedersächsischen Dorfentwicklungsprogramm teilnehmen, gelten die Maßgaben des Dorfentwicklungsplans im Zusammenhang mit der ZILE-Richtlinie; Änderungen an der Gebäudehülle erfordern eine Abstimmung mit dem zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung (ArL).

Gefördert werden die angemessenen und notwendigen Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti), soweit sie nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen sind, für:

  • bauliche Investitionen in bestehende Gebäude einschließlich An- und Erweiterungsbau bis zu 30 % des vorhandenen Baukörpers;
  • erstmalige Anschaffungen von fest verbauter Technik, Maschinen und Geräten;
  • erstmalige Anschaffungen von Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte;
  • erstmalige Anschaffungen von mobilen und teilmobilen Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen, die ausschließlich dem Zweck der Diversifizierung zuzuordnen sind;
  • Architektenleistungen (ohne Leistungsphase 9) und Ingenieurleistungen, die direkt der Investition zuzuordnen sind.

Beantragte Förderpositionen sind bereits bei Antragstellung zu plausibilisieren (z. B. durch Angebote, Internetrecherche oder Kostenberechnung nach DIN 276). Bauliche Maßnahmen sollen mit einer Kostenberechnung eines Architekten nach DIN 276 (bis zur 3. Ebene) begründet werden.

Die Förderfähigkeit von gebrauchten Maschinen, Geräten und Einrichtungen ist auf einen Höchstsatz von 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einer entsprechenden Neubeschaffung begrenzt. Zur Kostenplausibilisierung sind die Kosten für eine entsprechende Neubeschaffung maßgeblich.

Nicht förderfähige Investitionen finden Sie in der Negativliste im Downloadbereich.

Die Antragsauswahl erfolgt im Rahmen eines Rankingverfahrens, wobei die Anträge anhand der nachstehend aufgeführten Kriterien mit festgelegten Punkten bewertet werden:

  • Antragsteller ist Junglandwirt oder Junglandwirtin
  • anteiliger Abbau von Tierbeständen mit min. 50 GV bzw. vollständiger Abbau von Tierbeständen
  • Differenzierung nach Tierart
  • Investition in einen neuen Betriebszweig
  • Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 
  • Abbau von Tierbeständen in Regionen mit Viehbesatz >2,5 GV/h

Im Downloadbereich finden Sie die notwendigen Informationen und Antragsunterlagen, um einen Förderantrag stellen zu können. Der Downloadbereich unterteilt sich in drei Abschnitte (A, B, C). Dabei umfasst Abschnitt A allgemeine Angaben zum Förderprogramm, Abschnitt B beinhaltet alle relevanten Antragsunterlagen und Abschnitt C die Unterlagen zur Auszahlung der Zuwendung nach Bewilligung und Maßnahmenabschluss.

Für weitere Informationen zum Verfahren stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.