Agrarförderung

Erweiterter Erschwernisausgleich (EEA) – Antragsstellungen

Webcode: 01040316
Stand: 20.03.2026

Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz in Niedersachsen initiiert. Um mögliche wirtschaftliche Nachteile der Landwirte, die aus der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen des Niedersächsischen Weges resultieren, auszugleichen, wurde der „Erweiterte Erschwernisausgleich“ gesetzlich verankert.

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Formular ausfüllenIsabell Eilers
Die Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich (EEA-VO) vom 22.08.2025 ist rückwirkend in Kraft getreten. Sie steht im Downloadbereich zur Verfügung.

Der erweiterte Erschwernisausgleich (EEA) wird gewährt, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen aufgrund

1. EEA 1: der Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung nach § 2 a Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG),

2. EEA 2: von Vorschriften zum Schutz von sonstigem artenreichen Feucht- und Nassgrünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 NNatSchG,

3. EEA 3: von Vorschriften zum Schutz von mesophilem Grünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 NNatSchG,

4. EEA 4: von Vorschriften des § 25 a NNatSchG zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbizid

    oder

5. EEA 5: von angeordneten Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 des  Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für Grünland im Sinne des § 2 a Abs. 1 NNatSchG innerhalb von Natura 2000-Gebieten, die dem Schutz der Bruten von Wiesenlimikolen dienen,

erschwert ist.

 

Hinweis:

Es ist von der bewirtschaftenden Person eine chronologische Aufzeichnung (Schlagkartei) zu führen, mit der sie die auf den beantragten Flächen durchgeführten Maßnahmen dokumentiert. 

 

Antragstellung:

Für das Kalenderjahr 2026 können Anträge auf den Erweiterten Erschwernisausgleich ab dem 12.03.2026 bis zum 15.05.2026 ausschließlich mit der Anwendung „ANDI 2026“ gestellt werden. 

Die Webanwendung ANDI 2026 ist auf der Internetseite des Servicezentrums Landentwicklung und Agrarförderung bereitgestellt.

 

De-Minimis-Erklärung: 

Bei Beantragung des Erweiterten Erschwernisausgleich EEA 2 und 3 ist eine De-Minimis-Erklärung einzureichen. 
Bei Beantragung des Erweiterten Erschwernisausgleich EEA 1 und EEA 4 ist nur dann eine De-Minimis-Erklärung einzureichen, wenn die beantragte Fläche außerhalb des Natura 2000-Gebiets nebst Trittsteinbiotopen liegt. 
Bei Beantragung des Erweiterten Erschwernisausgleich EEA 5 ist keine De-Minimis-Erklärung einzureichen. 
Vorzulegende De-Minimis-Erklärungen sind Antragsbestandteil und bis 15.05.2026 einzureichen. Die De-Minimis-Erklärung ist eigenhändig Unterschrift zu unterschreiben und  im Original auf dem Postweg, persönlich oder per Fax bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. 
Bei Einreichung mittels Dokumenten-Upload mit Authentifizierung (BundID/MUK) ist eine zusätzliche Einreichung in Papierform nicht erforderlich. 
 

Das Muster für die chronologischen Aufzeichnungen (Schlagkartei Erweiterter Erschwernisausgleich) und den Vordruck De-Minimis-Erklärung finden Sie auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare - Rubrik Erweiterter Erschwernisausgleich“.