Das Land Niedersachsen bietet ab 2025 wieder eine Förderung zur Einrichtung von Agroforstsystemen an.
Das Land Niedersachsen gewährt ab dem 01.07.2025 wieder Zuwendungen zur Unterstützung der Einrichtung von Agroforstsystemen. Diese erfolgt unter finanzieller Beteiligung des Bundes nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtung von Agroforstsystemen (Richtlinie AFS) vom 25.06.2025 (MBl. 2025/310), der VV zu § 44 LHO und des jeweils geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes".
Förderfähig ist eine erstmalige streifenförmige Einrichtung eines Agroforstsystem auf weiterhin landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen oder auf Dauergrünland. Gefördert werden:
- Investitionen zur Einrichtung von streifenförmigen Gehölzflächen auf niedersächsischen Flächen, welche dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion dienen (§ 4 Abs. 2 GAPDZV),
- Beratungs- und Planungsleistungen Dritter,
- Ausgaben für die Anschaffung der Gehölze und Wuchshüllen,
- Ausgaben für das Vorbereiten der Flächen und das Einmessen und Vorbereiten der Flächen durch Dritte,
- Ausgaben für das Pflanzen der Gehölze durch Dritte,
- Ausgaben zum Schutz der Anpflanzung vor Verbiss (z. B. Baumpfähle und Befestigungsmaterial, Gitter oder Zäune, Manschetten oder Baumschutzhüllen, Wühlmausschutz).
Zuwendungen können Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern mit landwirtschaftlichen Flächen in Niedersachsen gewährt werden, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 GAPDZV ausüben - unbeschadet der gewählten Rechtsform -. Die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 sind zu erfüllen (vereinfacht: Jahresumsatz weniger als 50 Mio. € und weniger als 250 Mitarbeitenden).
Der Zuschuss beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 300.000 EUR.
Die maximale Höhe der Zuwendung beträgt:
- bis zu 1 566 EUR je Hektar Gehölzstreifen bei Pflanzung von Gehölzen für den Kurzumtrieb,
- bis zu 4 138 EUR je Hektar Gehölzstreifen bei Pflanzung von Sträuchern,
- bis zu 5 271 EUR je Hektar Gehölzstreifen bei Pflanzung von Baumarten, die in der Nahrungsmittel- oder Stamm-/Wertholzproduktion oder für beide Zwecke genutzt werden, einschließlich Sträuchern zur Unterpflanzung.
Der Antrag (s. Downloads) nebst Anlagen kann fortlaufend postalisch bei der zentralen Bewilligungsstelle Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Sachgebiet 2.1.2 - AFS, Wunstorfer Landstr. 9, 30453 Hannover eingereicht werden.
Die Bewilligung erfolgt nach Antragstellung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Das Agroforstsystem ist innerhalb von maximal zwei Jahren anzulegen und der Abruf und Nachweis der Zuwendung kann innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Die Einrichtung eines Agroforstsystems darf vor Bewilligung des Antrages weder begonnen werden noch bereits erfolgt sein, hierzu gehört auch der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen.
Die Zuwendungsempfänger haben die Hinweise zu den Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften für Begünstigte einer finanziellen Unterstützung aus dem ELER-Förderangebot KLARA 2023-2027 der Europäischen Union (EU) bzw. einer Förderung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) mit Bundesmitteln durch die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) einzuhalten.