Agrarförderung

Förderung für die Sommerweidehaltung von Milchkühen

Webcode: 01041612
Stand: 08.03.2024

Im Rahmen des Sammelantrages Agrarförderung und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen ist seit 2023 die Beantragung der Fördermaßnahme Sommerweidehaltung von Milchkühen (Sommerweide) möglich.

Milchkühe auf der Weide 1
Milchkühe auf der Weide 1Dr. Jakob Groenewold

Antragsberechtigt sind Milcherzeuger mit Betriebssitz in Niedersachsen und der freien Hansestadt Hamburg. Die Beantragung erfolgt digital im Antragsmodul „ANDI2024“ voraussichtlich ab dem 14.03.2024.

Förderfähig ist die Anzahl der Milchkühe mit mindestens einer Kalbung, die durchschnittlich zwischen dem 16.05. und 15.09. im Betrieb gehalten wird und deren Rassen in Anlage 1 der Richtlinie Sommerweide aufgeführt sind. Grundlage bildet das Bestandsregister aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT).
Den Milchkühen ist im Weidezeitraum ab dem 16.05. bis einschließlich 15.09. ein täglicher Weidegang von mindestens sechs Stunden zu gewähren. Abweichungen hiervon sind in einem Weidetagebuch zu dokumentieren. Hier ist grundsätzlich der Vordruck zu verwenden.

Bei Trockenstehern weniger als 14 Tage vor der Kalbung ist eine Vereinfachung der Dokumentation möglich: Hier können Belegungslisten aus den LKV Daten als Ausnahmedokumentation für das Weidetagebuch herangezogen werden. Sie müssen als Ausdruck bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegt werden, eine doppelte Dokumentation im Weidetagebuch ist nicht notwendig. Dies gilt auch für Aufzeichnungen aus einem Herdenmanagementprogramm.
Bleibt ein Tier nach der Kalbung noch im Stall, so ist es als Ausnahme im Weidetagebuch einzutragen.

Je zuwendungsfähiger Milchkuh müssen mindestens 0,2 ha Dauergrünland (alle DGL NC mit Nutzung ( 444 – 972)) zur Verfügung stehen. Je zuwendungsfähiger Milchkuh müssen mindestens 0,1 ha Weidefläche ( NC: 422, 424, 428, 441, 442, 443, 444, 451, 452, 453, 454, 462, 463, 464, 465, 480, 492, 493, 925, 972) zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die angegebenen Nutzcodes im Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen.

Die Zuwendung beträgt 75 €/GVE für konventionelle Betriebe. Für ökologisch wirtschaftende Betriebe wird eine Förderung in Höhe von 51 €/GVE gewährt.

Im Rahmen dieser gesamtbetrieblichen Fördermaßnahme ist ein Nachweis über die Milchlieferung zu erbringen, welcher grundsätzlich mit dem Datenbegleitschein, spätestens jedoch bis zum 01.10. des Antragsjahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.
Als Nachweis gelten Lieferbelege. Eine MLP-Teilnahmebestätigung ist nicht ausreichend.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die zuständigen Bewilligungsstellen der LWK Niedersachsen zur Verfügung.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.