Im Rahmen des Sammelantrages Agrarförderung und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen ist seit 2023 die Beantragung der Fördermaßnahme Sommerweidehaltung von Milchkühen (Sommerweide) möglich.

Antragsberechtigung und Antragstellung
Antragsberechtigt sind Milcherzeuger mit Betriebssitz in Niedersachsen und der freien und Hansestadt Hamburg. Die Beantragung erfolgt jährlich digital in dem Antragsmodul „ANDI“.
Fördervoraussetzungen
Förderfähig ist die Anzahl der Milchkühe mit mindestens einer Kalbung, die durchschnittlich zwischen dem 16.05. und 15.09. im Betrieb gehalten wird und deren Rassen in Anlage 1 der Richtlinie Sommerweide aufgeführt sind. Grundlage bildet das Bestandsregister aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT).
Den Milchkühen ist im Weidezeitraum ab dem 16.05. bis einschließlich 15.09. ein täglicher Weidegang von mindestens sechs Stunden zu gewähren.
Je zuwendungsfähiger Milchkuh müssen mindestens 0,2 ha Gras und/oder Grünfutterflächen (GOG) ohne Mais zur Verfügung stehen (zugelassene NC: Alle NC für DGL und GOG ohne Mais, gemäß der jeweils aktuellen NC-Tabelle zum Sammelantrag ANDI).
Je zuwendungsfähiger Milchkuh müssen mindestens 0,1 ha Weidefläche zur Verfügung stehen (zugelassene NC: alle NC für DGL und GOG ohne Mais, ausschließlich NC mit ausdrücklicher Mahdnutzung, gemäß der jeweils aktuellen NC-Tabelle zum Sammelantrag ANDI).
Dokumentation von Ausnahmen vom Weidegang
Abweichungen vom täglichen Weidegang sind in einem Weidetagebuch zu dokumentieren. Wir empfehlen die Verwendung des Vordrucks.
Bei Trockenstehern weniger als 14 Tage vor der Kalbung ist eine Vereinfachung der Dokumentation möglich: Hier können Belegungslisten aus den LKV Daten als Ausnahmedokumentation für das Weidetagebuch herangezogen werden. Sie müssen als Ausdruck bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegt werden, eine doppelte Dokumentation im Weidetagebuch ist nicht notwendig. Dies gilt auch für Aufzeichnungen aus einem Herdenmanagementprogramm.
Bleibt ein Tier nach der Kalbung noch im Stall, so ist es als Ausnahme im Weidetagebuch einzutragen.
Die Ausnahmen sind grundsätzlich bei der zuständigen Bewilligungsstelle zu beantragen bzw. anzuzeigen.
Bewilligung und Zahlung
Die Bewilligung und Auszahlung für erfolgt nach Prüfung durch die zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Zuwendung beträgt jährlich seit dem Antragsjahr 2025 75 €/GVE unabhängig von der Bewirtschaftung nach konventioneller oder ökologisch wirtschaftender Ausrichtung.
Nachweise über Milchlieferungen
Im Rahmen dieser gesamtbetrieblichen Fördermaßnahme ist ein Nachweis über die Milchlieferung der Monate Januar bis einschließlich März des Antragsjahres zu erbringen, welcher grundsätzlich mit dem Datenbegleitschein bis zum 31.05., spätestens jedoch bis zum 01.10. des Antragsjahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. Später eingehende Nachweise führen zur Ablehnung des Antrages.
Als Nachweis gelten Lieferbelege. Eine MLP-Teilnahmebestätigung ist nicht ausreichend.
Bewirtschafterwechsel im Antragsjahr
Erfolgt unabhängig vom Weidezeitraum während des Antragsjahres ein Bewirtschafterwechsel, so ist dieser unmittelbar nach der Hofübertragung mit einem Formblatt bei der zuständigen Bewilligungsstelle anzuzeigen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die zuständigen Bewilligungsstellen der LWK Niedersachsen zur Verfügung.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.