Agrarförderung

Förderung für die Sommerweidehaltung von Milchkühen

Webcode: 01041612 Stand: 14.03.2023

Im Rahmen des Sammelantrages Agrarförderung und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen ist ab 2023 erstmals die Beantragung der Fördermaßnahme Sommerweidehaltung von Milchkühen (Sommerweide) möglich.

Die folgenden Informationen basieren auf der Entwurfsfassung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sommerweidehaltung von Milchkühen. Wir weisen darauf hin, dass sich noch Änderungen ergeben können.

Milchkühe auf der Weide 1
Milchkühe auf der Weide 1Dr. Jakob Groenewold

Antragsberechtigt sind Milcherzeuger mit Betriebssitz in Niedersachsen und der freien Hansestadt Hamburg. Die Beantragung erfolgt digital im Antragsmodul „ANDI2023“ ab dem 29.03.2023.

Förderfähig ist die Anzahl der Milchkühe mit mindestens einer Kalbung, die durchschnittlich zwischen dem 16.05. und 15.09. im Betrieb gehalten wird und deren Rassen in Anlage 1 der Richtlinie Sommerweide aufgeführt sind. Grundlage bildet das Bestandsregister aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT).
Den Milchkühen ist im Weidezeitraum ab dem 16.05. bis einschließlich 15.09. ein täglicher Weidegang von mindestens sechs Stunden zu gewähren. Abweichungen hiervon sind in einem Weidetagebuch zu dokumentieren. Hier ist grundsätzlich ein Vordruck zu verwenden, welcher in Kürze veröffentlicht wird.

Je zuwendungsfähiger Milchkuh müssen mindestens 0,2 ha Dauergrünland (alle DGL NC mit Nutzung ( 444 – 972)) zur Verfügung stehen. Je zuwendungsfähiger Milchkuh müssen mindestens 0,1 ha Weidefläche ( NC: 422, 424, 428, 441, 442, 443, 444, 451, 452, 453, 462, 463, 464, 465, 480, 492, 493, 925, 972) zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die angegebenen Nutzcodes im Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen.

Die Zuwendung beträgt 75 €/GVE für konventionelle Betriebe. Für ökologisch wirtschaftende Betriebe wird eine Förderung in Höhe von 51 €/GVE gewährt.

Im Rahmen dieser gesamtbetrieblichen Fördermaßnahme ist ein Nachweis über die Milchlieferung zu erbringen, welcher grundsätzlich mit dem Datenbegleitschein, spätestens jedoch bis zum 31.05. des Antragsjahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.
Als Nachweis gelten Lieferbelege. Eine MLP-Teilnahmebestätigung ist nicht ausreichend.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Kontakte


Lisa Müller

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Thomas Lihl

Leiter Fachbereich Direktzahlungen

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