Mit Kabinettsbeschluss vom 06.10.2026 übernimmt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Bearbeitung des Förderung nach der Richtlinie Förderung von Wasserspeicher und Bewässerungsinfrastruktur. Über diese Richtlinie werden Investitionen zum Bau von technischen Bauwerken und Anlagen mit insgesamt 100 Millionen Euro aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes gefördert, sofern sie dazu beitragen, den Bedarf an Grundwasser zur Bewässerung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Kulturen zu reduzieren.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen in überbetriebliche Bewässerungsinfrastruktur mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro. Dazu zählen:
- der Bau von Speicherbecken für Bewässerungszwecke mit den dazugehörigen Infrastrukturen wie Pumpen und Wasserleitungen zur Wasserentnahme und -Zuleitung.
- Investitionen zum Bau und zur Ausrüstung wasserwirtschaftlicher Anlagen, die der Überleitung von qualitativ unbedenklichem Oberflächen-, Prozess- oder Kühlwasser in Bewässerungs- oder Verrieselungsgebiete dienen.
- Investitionen zur Beschaffung, Vernetzung, Digitalisierung oder Optimierung wassersparender Bewässerungsinfrastruktur.
Zuwendungsfähig sind auch Ausgaben für Anlagen zur Energiegewinnung und -speicherung, sofern sie zum Betrieb der geförderten Bewässerungsinfrastruktur dienen.
Nicht gefördert werden Personal- und Verwaltungsausgaben sowie Maschinen zur direkten Bewässerung oder Brunnen.
Die Zuwendungen betragen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die maximale Fördersumme liegt bei 15 Millionen Euro.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts, sofern sie kommunale Aufgaben oder Landesaufgaben erfüllen und diese Aufgabenerfüllung gegenüber ihren privatwirtschaftlichen Interessen überwiegt. Auch Zusammenschlüsse der genannten Zuwendungsempfänger sind möglich. Angesprochen sind hier beispielsweise Beregnungsverbände oder der Zusammenschluss von mehreren Gemeinden.
Welche Voraussetzungen gelten?
Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem, dass die technischen Bauwerke und Anlagen einen wasserwirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen und dass die Vorhaben noch nicht begonnen wurden.
Die neue Richtlinie wird in Kürze veröffentlich und ist dann im Downloadbereich abzurufen. Anträge können im ersten Antragszeitraum bis zum 31. Januar 2027 gestellt werden. Die erforderlichen Antragsunterlagen werden in Kürze auf dieser Website veröffentlicht.
Eine weitere Möglichkeit zur Antragstellung wird es im Verlauf des ersten Halbjahres 2027 geben.
Die Förderung erfolgt aus den Niedersachsen zugewiesenen Bundesmitteln nach dem Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG) beziehungsweise dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes.