Die natürlichen Wasservorräte werden zunehmend knapper, gleichzeitig steigt der Bewässerungsbedarf – um dieser Herausforderung des Klimawandels zu begegnen, fördert Niedersachsen künftig Vorhaben, die die natürlichen Wasserreserven schützen und die Wasserverfügbarkeit auch in Trockenzeiten verbessern. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat dafür die neue Förderrichtlinie „Wasserspeicher und Bewässerungsinfrastruktur“ erlassen.
Über diese Richtlinie werden Investitionen zum Bau von technischen Bauwerken und Anlagen, die der Speicherung oder Weiterleitung von Wasser aus alternativen Quellen dienen sowie Investitionen in eine wassersparende Bewässerungsinfrastruktur mit insgesamt 100 Millionen Euro aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes gefördert. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Bedarf an Grundwasser zur Bewässerung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Kulturen zu reduzieren und die Wasserverfügbarkeit zur Daseinsvorsorge zu sichern. Wasserspeicher für Bewässerungszwecke sind ein Teil der Lösung, um der zunehmenden Wasserknappheit durch den Klimawandel zu begegnen. Sie ermöglichen es, überschüssiges Wasser, beispielsweise aus Flüssen bei hohen Wasserständen über das Winterhalbjahr oder qualitativ unbedenkliches Prozesswasser aus Gewerbe und Industrie, für die Bewässerung zu verwenden.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen in überbetriebliche Bewässerungsinfrastruktur mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro. Dazu zählen:
- der Bau von Speicherbecken für Bewässerungszwecke mit den dazugehörigen Infrastrukturen wie Pumpen und Wasserleitungen zur Wasserentnahme und -Zuleitung.
- Investitionen zum Bau und zur Ausrüstung wasserwirtschaftlicher Anlagen, die der Überleitung von qualitativ unbedenklichem Oberflächen-, Prozess- oder Kühlwasser in Bewässerungs- oder Verrieselungsgebiete dienen.
- Investitionen zur Beschaffung, Vernetzung, Digitalisierung oder Optimierung wassersparender Bewässerungsinfrastruktur.
Zuwendungsfähig sind auch Ausgaben für Anlagen zur Energiegewinnung und -speicherung, sofern sie zum Betrieb der geförderten Bewässerungsinfrastruktur dienen.
Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf überbetriebliche Bewässerungsinfrastruktur bis zur Übergabestelle an das jeweilige einzelbetriebliche Bewässerungsnetz.
Nicht gefördert werden Personal- und Verwaltungsausgaben sowie Maschinen zur direkten Bewässerung oder Brunnen.
Wie hoch ist die Förderung?
- Die Zuwendungen betragen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Die maximale Fördersumme liegt bei 15 Millionen Euro.
- Die Mindestzuwendungshöhe beträgt 40.000 Euro.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts, sofern sie kommunale Aufgaben oder Landesaufgaben erfüllen und diese Aufgabenerfüllung gegenüber ihren privatwirtschaftlichen Interessen überwiegt. Auch Zusammenschlüsse der genannten Zuwendungsempfänger sind möglich.
Angesprochen sind hier beispielsweise Beregnungsverbände, Wasser- und Bodenverbände oder Kommunen.
Welche Voraussetzungen gelten?
Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem, dass die Vorhaben noch nicht begonnen wurden.
Wichtig ist außerdem, dass die geförderten Vorhaben einen wasserwirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen, d.h. einer Anpassung an den Klimawandel im Hinblick auf trockenheitsbedingte Risiken und den Schutz des natürlichen Wasserhaushaltes dienen.
Besondere Anforderungen
- Bei Speicherbecken sind ökologische Maßnahmen zur Förderung der Artenvielfalt verpflichtend (z.B. Lebensraumgestaltung für Vögel und Insekten)
- Fachliche Begleitung und Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung sind erforderlich
- Öffentliche Sichtbarkeit der Förderung (z.B. Internet, Baustellenschilder) ermöglichen
Antragstellung
Die neue Richtlinie ist am 15. Oktober 2026 in Kraft getreten. Anträge können ab diesem Tag bis zum 31. Januar 2027 bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) als Bewilligungsbehörde gestellt werden.
Eine weitere Möglichkeit zur Antragstellung wird es bereits im Verlauf des ersten Halbjahres 2027 geben. Die Fristen werden auf den Internetseiten des ML und der Bewilligungsbehörde (LWK) veröffentlicht.
Anträge werden in einem Auswahlverfahren nach den Kriterien Nutzungsdruck des Grundwasserkörpers sowie Dringlichkeit und Art des Vorhabens bewertet. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel können die Anträge mit der höchsten Punktzahl bewilligt werden. Bei Punktgleichheit wird nach Antragseingang entschieden.
Herkunft der Fördermittel
Die Förderung erfolgt aus den Niedersachsen zugewiesenen Bundesmitteln des Sondervermögens "Infrastruktur und Klimaneutralität" nach dem Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG).