Natura 2000-Gebiete leisten wertvolle Beiträge für Umwelt, Artenschutz und Biodiversität. Die angepasste Bewirtschaftung trägt zur Stärkung dieser Beiträge in solchen Gebieten bei.
Ein Betriebsinhaber übernimmt bei Beantragung von einer oder mehreren Öko-Regelungen freiwillige Verpflichtungen, die den Schutz von Klima und Umwelt fördern. Anträge können jährlich mit dem Sammelantrag im Antragsmodul ANDI gestellt werden.
Was sind die Grundsätze für die ÖR 7?
Es muss sich um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche handeln, die in der NATURA 2000 Kulisse liegt und auf der nicht bereits durch die Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet Maßnahmen ausgeschlossen sind.
Was ist die förderfähige Fläche?
- Begünstigungsfähig ist eine förderfähige landwirtschaftliche Fläche im Natura 2000-Gebiet (ANDI: ÖR7 Bewirtschaftung Natura 2000), die sich in folgenden Gebieten befindet:
a) in FFH-Gebieten (FloraFaunaHabitat) und/oder
b) in Vogelschutzgebieten - und mindestens eine der folgenden Maßnahmen im Rahmen der NSG/LSG zugelassen ist:
zusätzliche Entwässerungsmaßnahme,
Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser,
Instandsetzung bestehender Anlagen zur Drainage,
Auffüllungen,
Aufschüttungen oder
Abgrabungen. - Landschaftselemente, die an dem beantragten Teilschlag liegen, sind ebenfalls begünstigungsfähig, sofern sie in der Gebietskulisse liegen.
Was ist keine förderfähige Fläche für ÖR 7?
- Flächen, die nicht in der genannten Kulisse „ÖR7 Bewirtschaftung Natura 2000“ liegen
- Befindet sich ausschließlich das Landschaftselement in der Gebietskulisse, handelt es sich um keine förderfähige Fläche.
- Flächen, bei denen alle unten genannten Verpflichtungen bereits rechtlich verboten sind, da hier keine Freiwilligkeit vorliegt.
- Alle der sechs genannten Maßnahmen sind im Rahmen der Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung verboten.
Bestehen weitere Verpflichtungen?
Auf den beantragten Flächen muss die Einkommensgrundstützung (EGS) beantragt sein.
Gibt es Ausnahmen von den Verpflichtungen?
- Sofern es sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Fachbehörde genehmigte, angeordnete oder durchgeführte Maßnahme handelt, ist eine entsprechende Durchführung zulässig.
- Grüppen sind in Niedersachsen, Hamburg, Bremen überwiegend im Marschland zu findende landschaftstypische Merkmale, die im Regelfall auf einen Schlag begrenzt sind. Grüppen dienen der Ableitung des Oberflächenwassers und nicht der Absenkung von Grundwasser. Sie sind auch nicht mit Drainagen gleichzusetzen, da sie durch die offene Anlage einen wichtigen Lebensraum auch im Sinne von Natura 2000 darstellen. Die Instandhaltung, Räumung und Wiederherstellung von Grüppen ist naturschutzfachlich gewollt, um die angrenzenden betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen zu bewirtschaften, die gleichfalls häufig Lebensraumtyp sind bzw. Arten einen Lebensraum bieten (Stichwort „Wiesenvögel). Aus diesen Gründen verstößt die Anlage von Grüppen auf Ackerland sowie die Instandhaltung, Räumung und Wiederherstellung von Grüppen auf Dauergrünland nicht gegen die Fördervoraussetzungen bei der ÖR7.
Was ist bei der Beantragung im Antragsmodul zu beachten?
Eine Beantragung der geplanten Fläche für die ÖR7 erfolgt am Schlag im Antragsmodul ANDI in der Flächenbearbeitung – Schläge und Teilschläge unter dem Karteireiter Hauptangaben/ÖR/AUKM. Hier kann man die ÖR 7 am Schlag unter Kategorie „Einjährig (ÖR)“ hinzufügen.
Wie hoch ist der Fördersatz?
Im aktuellen Antragsjahr beträgt der geplante Einheitswert für die begünstigungsfähige Fläche 40 €/ha.
Was sind die Rechtsgrundlagen?
- §§ 18 - 19 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
- § 20 Abs. 1 Nr. 7 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
- § 21 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
- §§ 15 - 17 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- Anlage 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- Anlage 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- Anlage 5 Nr. 7 bis 7.4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- § 13 Nr. 1, 2j GAPInVeKoSV
- Die Gebietskulisse ergibt sich aus der Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH) oder
nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-Richtlinie)
Ist die ÖR 7 kombinierbar mit den AUKM?
Die aktuellen Kombinationsmöglichkeiten von ÖR 7 mit AUKM können den Merkblättern auf der Seite des ML oder den Hinweisen zum Sammelantrag entnommen werden.


