Agrarförderung

Erweiterter Erschwernisausgleich (EEA) – Antragsstellungen

Webcode: 01040316
Stand: 17.09.2025

Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz in Niedersachsen initiiert. Um mögliche wirtschaftliche Nachteile der Landwirte, die aus der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen des Niedersächsischen Weges resultieren, auszugleichen, wurde der „Erweiterte Erschwernisausgleich“ gesetzlich verankert.

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Formular ausfüllenIsabell Eilers
Die Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich (EEA-VO) vom 22.08.2025 ist rückwirkend in Kraft getreten. Sie steht im Downloadbereich zur Verfügung.

Der erweiterte Erschwernisausgleich (EEA) wird gewährt, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen aufgrund

1. EEA 1: der Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung nach § 2 a Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG),

2. EEA 2: von Vorschriften zum Schutz von sonstigem artenreichen Feucht- und Nassgrünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 NNatSchG,

3. EEA 3: von Vorschriften zum Schutz von mesophilem Grünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 NNatSchG,

4. EEA 4: von Vorschriften des § 25 a NNatSchG zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbizid

    oder

5. EEA 5: von angeordneten Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 des  Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für Grünland im Sinne des § 2 a Abs. 1 NNatSchG innerhalb von Natura 2000-Gebieten, die dem Schutz der Bruten von Wiesenlimikolen dienen,

erschwert ist.

 

Für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 können Anträge auf den EEA 1 bis 5 noch schriftlich bis zum 30.09.2025 gestellt werden. Für das Kalenderjahr 2025 können Anträge auf den EEA 1 bis 5 schriftlich oder elektronisch mittels ANDI bis zum 30.09.2025 gestellt werden. Schriftliche Anträge sind bei den zuständigen dezentralen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.

 

Bei der elektronischen Antragstellung für das Kalenderjahr 2025 kann im Sammelantrag unter Nr. 10.6 der regional bedingte überdurchschnittliche Nachteil oder der betrieblich bedingte Nachteil beantragt werden. Für das Kalenderjahr 2025 ist bei der elektronischen Beantragung zu Nr. 10.6 vom Antragstellenden bzw. vom antragstellenden Unternehmen auf dem Datenbegleitschein 2025 zu erklären, welcher von beiden Nachteilen beantragt wird. 

 

Hinweise:

Bei der Antragstellung auf Gewährung des EEA handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Agrarsektor i.S. der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Zu den Antragsjahren 2021 - 2024 und 2025 EEA 1-4 müssen für jedes Antragsjahr De-minimis-Erklärungen bis zum 30.09.2025 vom Antragsteller bei den Bewilligungsstellen abgegeben werden. Vordrucke für De-minimis-Erklärungen stehen zum Download bereit.

Sofern Sie den EEA 1 beantragen, ist der entsprechende Bescheid über die Versagung des Grünlandumbruchs einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung einzureichen.

Sofern Sie den EEA 2 und EEA 3 beantragen, sind die entsprechenden Mitteilungen der Unteren Naturschutzbehörde zur Ausweisung eines Biotops einzureichen.

Sofern Sie den EEA 5 beantragen, ist die entsprechende Anordnung der Unteren Naturschutzbehörde einzureichen.

Das Muster für die chronlogischen Aufzeichnungen (Schlagkartei Erweiterter Erschwernisausgleich) finden Sie auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare - Rubrik Erweiterter Erschwernisausgleich“.