Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz in Niedersachsen initiiert. Um mögliche wirtschaftliche Nachteile der Landwirte, die aus der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen des Niedersächsischen Weges resultieren, auszugleichen, wurde der „Erweiterte Erschwernisausgleich“ gesetzlich verankert.

Der erweiterte Erschwernisausgleich (EEA) wird gewährt, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen aufgrund
1. EEA 1: der Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung nach § 2 a Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG),
2. EEA 2: von Vorschriften zum Schutz von sonstigem artenreichen Feucht- und Nassgrünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 NNatSchG,
3. EEA 3: von Vorschriften zum Schutz von mesophilem Grünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 NNatSchG,
4. EEA 4: von Vorschriften des § 25 a NNatSchG zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbizid
oder
5. EEA 5: von angeordneten Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für Grünland im Sinne des § 2 a Abs. 1 NNatSchG innerhalb von Natura 2000-Gebieten, die dem Schutz der Bruten von Wiesenlimikolen dienen,
erschwert ist.
Hinweise:
Bei der Antragstellung auf Gewährung des EEA handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Agrarsektor i.S. der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Zu den Antragsjahren 2021 - 2024 und 2025 EEA 1-4 müssen für jedes Antragsjahr De-minimis-Erklärungen bis zum 30.09.2025 vom Antragsteller bei den Bewilligungsstellen abgegeben werden. Vordrucke für De-minimis-Erklärungen stehen zum Download bereit.
Das Muster für die chronlogischen Aufzeichnungen (Schlagkartei Erweiterter Erschwernisausgleich) finden Sie auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare - Rubrik Erweiterter Erschwernisausgleich“.



