Agrarförderung

Erweiterter Erschwernisausgleich (EEA) – Antragsstellungen

Webcode: 01040316
Stand: 20.03.2026

Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz in Niedersachsen initiiert. Um mögliche wirtschaftliche Nachteile der Landwirte, die aus der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen des Niedersächsischen Weges resultieren, auszugleichen, wurde der „Erweiterte Erschwernisausgleich“ gesetzlich verankert.

Ein weißes Dokument mit Linien und Text auf grünem Hintergrund, oben das Logo der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Formular ausfüllenIsabell Eilers
Die Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich (EEA-VO) vom 22.08.2025 ist rückwirkend in Kraft getreten. Sie steht im Downloadbereich zur Verfügung.

Der erweiterte Erschwernisausgleich (EEA) wird gewährt, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen aufgrund

1. EEA 1: der Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung nach § 2 a Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG),

2. EEA 2: von Vorschriften zum Schutz von sonstigem artenreichen Feucht- und Nassgrünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 NNatSchG,

3. EEA 3: von Vorschriften zum Schutz von mesophilem Grünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 NNatSchG,

4. EEA 4: von Vorschriften des § 25 a NNatSchG zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbizid

    oder

5. EEA 5: von angeordneten Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 des  Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für Grünland im Sinne des § 2 a Abs. 1 NNatSchG innerhalb von Natura 2000-Gebieten, die dem Schutz der Bruten von Wiesenlimikolen dienen,

erschwert ist.

Die Webanwendung ANDI 2026 ist auf der Internetseite des Servicezentrums Landentwicklung und Agrarförderung bereitgestellt.

 

De-Minimis-Erklärung: 

Bei Beantragung des Erweiterten Erschwernisausgleich EEA 2 und 3 ist eine De-Minimis-Erklärung einzureichen. 
Bei Beantragung des Erweiterten Erschwernisausgleich EEA 1 und EEA 4 ist nur dann eine De-Minimis-Erklärung einzureichen, wenn die beantragte Fläche außerhalb des Natura 2000-Gebiets nebst Trittsteinbiotopen liegt. 
Bei Beantragung des Erweiterten Erschwernisausgleich EEA 5 ist keine De-Minimis-Erklärung einzureichen. 
De-Minimis-Erklärungen sind Antragsbestandteil. Die De-Minimis-Erklärung ist eigenhändig Unterschrift zu unterschreiben und  im Original auf dem Postweg, persönlich oder per Fax bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. 
Bei Einreichung mittels Dokumenten-Upload mit Authentifizierung (BundID/MUK) ist eine zusätzliche Einreichung in Papierform nicht erforderlich. 

Hinweise:

Sie finden auf der Seite des Servicezentraums Landentwicklung und Agrarförderung (SLA) die aktuelle Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer De‐minimis‐Beihilfe, eine Auslegungshilfe zur Herkunft der Flächen bei dem Erweiterten Erschwernisausgleich – Definition der „öffentlichen Hand“ - und die Schlagkartei Erweiterter Erschwernisausgleich (EEA 2, EEA 3, EEA 5).

Die Antragstellung auf Gewährung des Erweiterten Erschwernisausgleich erfolgt mit der Webanwendung ANDI.