Agrarförderung

ÖR 6 - Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz auf Acker- und Dauerkulturflächen

Webcode: 01044705
Stand: 19.09.2025

Mit der Öko-Regelung 6 (ÖR 6) soll die reduzierte Anwendung und ein nachhaltiger Umgang mit Pflanzenschutzmitteln gefördert werden. Damit sollen positive Effekte auf die biologische Vielfalt und auf die Gewässerqualität erreicht werden.

Ein Betriebsinhaber übernimmt bei Beantragung von einer oder mehreren Öko-Regelungen freiwillige Verpflichtungen, die den Schutz von Klima und Umwelt fördern. Anträge können jährlich mit dem Sammelantrag im Antragsmodul ANDI gestellt werden.

Was sind die Grundsätze für die ÖR 6?

Begünstigungsfähig sind gezielt beantragte förderfähige Ackerland- oder Dauerkulturflächen, auf denen in bestimmten Zeiträumen je nach beantragter Kultur freiwillig keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel angewendet werden (siehe Ausnahme), auch wenn sie nach rechtlichen Vorgaben zulässig wären.

 

Was ist die förderfähige Fläche?
  • Förderfähiges Ackerland oder Dauerkulturflächen einschließlich der jeweiligen Landschaftselemente.
  • Die förderfähige Fläche muss einen für ÖR 6  förderfähigen Nutzcode (Kultur) laut Nutzcodetabelle Spalte W in Stufe 1 oder Stufe 2 haben : Anforderungen Ökoregelungen (GAPDZV) - „Kann als ÖR6“ beantragt werden:

    Stufe 1 (keine Anwendung von PSM im Zeitraum 01.01. bis zur Ernte, mindestens jedoch bis 31.08. des Jahres):
    Sommergetreide, einschließlich Mais, Hirse und Pseudogetreide,
    Leguminosen, einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter,
    Sommer-Ölsaaten,
    Hackfrüchte,
    Feldgemüse.

    Stufe 2 (keine Anwendung von PSM im Zeitraum 01.01. bis 15.11. des Jahres):
    Dauerkulturflächen,
    Gras- und anderen Grünfutterpflanzen,
    als Ackerfutter genutzte Leguminosen, einschließlich Gemenge.

 

Was ist keine förderfähige Fläche für ÖR 6?

Flächen, die keinen für ÖR 6  förderfähigen Nutzcode (Kultur) der Stufe 1 oder Stufe 2 laut Nutzcodetabelle Spalte W: Anforderungen Ökoregelungen (GAPDZV) - „Kann als ÖR6“ beantragt werden haben.

 

Bestehen weitere Verpflichtungen?
  • Sofern die Ernte bei den Kulturen der Stufe 1 vor dem 31.08. erfolgt, darf auch vor dem 31.08. bereits eine Folgekultur ausgesät werden, allerdings gilt die Verpflichtung, keine Pflanzenschutzmittel einzusetzen, auch in diesem Fall bis zum 31. August.
  • Eine Ausbringung bzw. Verwendung von gebeiztem Saatgut ist zulässig, wenn dies nach dem Pflanzenschutzrecht nicht als PSM-Anwendung definiert wird.
  • Eine Fläche mit ÖR 6 darf nicht in der Gebietskulisse der Gewässerrandstreifen liegen.

 

Gibt es Ausnahmen von den Verpflichtungen?
  • Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. gelten nicht als chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne der ÖR 6 und dürfen daher angewendet werden.
  • Pflanzenschutzmittel, die für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind.
  • Bei Stufe 2 in Bezug auf Gras- und anderen Grünfutterpflanzen sowie als Ackerfutter genutzte Leguminosen, einschließlich Gemenge endet der Sperrzeitraum mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte im Antragsjahr, sofern nach der Ernte im Antragsjahr eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens mit dem 31.08.
  • In Gewässerreichen Gebieten kann ggfs. eine ÖR 6 in der Gebietskulisse Gewässerrandstreifen liegen, sofern die Flächen für den Grundfutteranbau lt. Verordnung über Gebiete mit hoher Gewässerdichte genutzt werden.

 

Was ist bei der Beantragung im Antragsmodul zu beachten?

Eine Beantragung der geplanten Fläche für die ÖR6 erfolgt am Schlag im Antragsmodul ANDI in der Flächenbearbeitung – Schläge und Teilschläge  unter dem Karteireiter Hauptangaben/ÖR/AUKM. Hier kann man die ÖR 6 am Schlag unter Kategorie „Einjährig (ÖR)“ hinzufügen, sofern der Nutzcode der Stufe 1 oder Stufe 2 entspricht.

 

Wie hoch ist der Fördersatz?

Im aktuellen Antragsjahr beträgt der geplante Einheitswert für die begünstigungsfähige Fläche

  • Stufe 1:  150 €/ha
  • Stufe 2:  50 €/ha

 

Was sind die Rechtsgrundlagen?
  • §§ 18 - 19 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
  • § 20 Abs. 1 Nr. 6 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
  • § 21 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
  • §§ 15 - 17 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • Anlage 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • Anlage 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • Anlage 5 Nr. 6. bis 6.5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • § 13 Nr. 1, 2 i GAPInVeKoSV

 

Ist die ÖR 6 kombinierbar mit den AUKM?
  • Die aktuellen Kombinationsmöglichkeiten von ÖR 6 mit AUKM können den Merkblättern auf der Seite des ML entnommen werden
  • Zur Doppelförderung mit Erschwernisausgleich Pflanzenschutz: Die ÖR 6 ist vorrangig zu gewähren und beim EA Pflanzenschutz muss geschaut werden, inwieweit die Zuwendung wegen möglicher Doppelförderung geleistet werden darf.