Agrarförderung

Erfüllung der Mindesttätigkeit auf Brachen

Webcode: 01044694
Stand: 17.09.2025

Die landwirtschaftliche Tätigkeit auf Brachen ist durch die Mindesttätigkeit nachzuweisen. Dafür müssen Flächen, die aus der Produktion genommen werden (die demnach während des gesamten Jahres nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden), in einem Zustand, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, erhalten werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GAPDZV).

Begünstigte müssen aus diesem Grund mindestens in jedem zweiten Jahr vor dem 16. November des jeweiligen Jahres, eine Mindesttätigkeit durchführen. Die Mindesttätigkeit gilt als erfüllt, wenn

1. der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren wird,

2. der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird oder

3. eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchgeführt wird.

Die Erfüllung der Mindesttätigkeit wird auf allen Bracheflächen (ohne AUKM-Beteiligung) über das Monitoringverfahren geprüft.

 

Die erfolgte Bewertung der Mindesttätigkeit im Jahr 2024 wird in die Zuordnung zur Brachegruppe 2025 einbezogen. Wurde im Vorjahr die Mindesttätigkeit nicht festgestellt (rote Ampel), hat das zur Folge, dass die Mindesttätigkeit zwingend in 2025 durchgeführt werden muss. In diesem Jahr wird der Schlag (mit roter Ampel in 2024) der Gruppe „Mindesttätigkeit auf Brachen Pflicht“ zugeteilt.

 

Monitoringverfahren im ersten Jahr

Wurde im vergangenen Jahr auf Ihrer Brachefläche die Mindesttätigkeit durch das Monitoring und ggfs. unter Berücksichtigung von eingereichten Fotos in FANi nachgewiesen, ist die Mindesttätigkeit in diesem Jahr nicht zwingend notwendig (aber erlaubt). Im kommenden Jahr wird dieser Schlag – sofern er erneut als brachliegende Fläche gemeldet wird - in der Gruppe „Mindesttätigkeit auf Brachen Pflicht“ bewertet und es ist die Mindesttätigkeit durchzuführen, damit der Schlag förderfähig ist.

Wurde die von Ihnen schon durchgeführte Mindesttätigkeit in diesem Jahr noch nicht erkannt, wenden Sie sich ab Mitte November bitte an Ihre BWST. Bis dahin können sich die Bewertungen noch laufend ändern. Es empfiehlt sich, in diesem Fall Fotos von der entsprechenden Fläche in der Vorab-Dokumentation in FANi nach der erfolgten Mindesttätigkeit vorzuhalten.

 

Monitoringverfahren im zweiten Jahr

Wurde im vergangenen Jahr keine Mindesttätigkeit auf der brachliegenden Fläche festgestellt und im aktuellen Jahr konnte die Mindesttätigkeit bisher nicht durch das Monitoringverfahren bestätigt werden, so wird ab dem 18.09.2025 ein verpflichtender Fotobelegauftrag in der App FANi bereitgestellt. Mit diesem ist ein Nachweis der durchgeführten Mindesttätigkeit erforderlich.

Werden keine Fotobelege eingereicht und auch durch Satellitendaten kann die Mindesttätigkeit bis zum 16.11. nicht bestätigt werden, ist die Fläche nicht förderfähig.

 

Darstellung im Schlaginfo Portal

Die aktuellen Bewertungen der Mindesttätigkeit auf den Flächen der Begünstigten werden ab Anfang Oktober im Schlaginfo-Portal dargestellt. Dort finden Sie ab diesem Zeitpunkt die Ergebnisse in der Ebene „Zwischenstand Monitoring 2025“.

Hier werden die Schläge in zwei Regeln/Gruppen aufgeteilt.

  • Mindesttätigkeit Brachen Pflicht (Mindesttätigkeit notwendig, da im Vorjahr nicht nachgewiesen)
  • Mindesttätigkeit Brachen ohne Pflicht (Mindesttätigkeit nicht zwingend notwendig):
    Im Schlaginfo Portal finden Sie diesen Schlag in der Gruppe „Mindesttätigkeit Brachen ohne Pflicht“. Wird auf diesem Schlag in diesem Jahr die Mindesttätigkeit nicht nachgewiesen, wird dies mit einer „roten Ampel“ angezeigt. Diese Fläche ist aber trotz roter Ampel förderfähig.

 

Weitere Möglichkeiten für die Erhaltung des landwirtschaftlichen Zustandes

Abweichend von den vorher genannten Vorgaben ist es nach § 3 Abs. 6 GAPDZV möglich, Flächen, die aus der Produktion genommen wurden, auf andere Weise in einem landwirtschaftlichen Zustand zu erhalten, wenn die aus der Produktion genommene Fläche

  • einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme unterliegt oder
  • einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten freiwilligen Maßnahme, die den Vorgaben der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme entspricht oder
  • einer produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahme gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder gemäß einer entsprechenden Regelung in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften

und die entsprechenden Vorgaben dieser Maßnahme eingehalten werden.