Agrarförderung

Schaf- und Ziegenweidehaltung für Naturschutzzwecke in Niedersachsen (Richtlinie SchaNa)

Webcode: 01043969
Stand: 12.12.2025

Hinweis: Antragsfrist 2026 beginnt am 15. Januar 2026

Das Land Niedersachsen fördert seit dem Jahr 2025 den wolfsbedingten laufenden Mehraufwand in der Schaf- und Ziegenhaltung in Niedersachsen auf der Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schaf- und Ziegenweidehaltung für Naturschutzzwecke in Niedersachsen (Richtlinie SchaNa)“.

Schafe auf der Weide
Schafe auf der WeideNiko Mammen
Gefördert wird der anteilige Ausgleich der wolfsbedingten laufendenden Mehraufwendungen der Schaf- und Ziegenhaltung. Diese Mehraufwendungen beinhalten Personal- und Sachausgaben für den Einsatz sowie für Wartung und Pflege von Herdenschutzzäunen oder die Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden. 
Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre und beginnt am 1. April des ersten Jahres und endet am 31. März des fünften Jahres. Für das Antragsverfahren 2026 gilt der Verpflichtungszeitraum 01.04.2026 bis 31.03.2031. 
Die Zuwendung wird gewährt auf der Berechnungsgrundlage von Beweidungsflächen, die von Schaf- und Ziegenhaltenden genutzt werden. Die Zuwendung beträgt 325 Euro im Jahr pro Hektar für die Beweidung von Deichflächen (Küsten- und Flussdeiche) oder 260 Euro im Jahr pro Hektar für die Beweidung sonstiger Flächen, wobei der Höchstumfang der zuwendungsfähigen Beweidungsfläche sich an der zur Beweidung eingesetzten Tieranzahl und einer durchschnittlichen Beweidungsdichte von 6,5 Tieren pro Hektar der jeweiligen Gesamtbeweidungsfläche bemisst. 
Es werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme nur Schafe und Ziegen berücksichtigt, die zum Stichtag 3. Januar des jeweiligen Jahres über neun Monate alt sind. Der jeweilige Bestand an Schafen/Ziegen muss mindestens elf oder mehr Tiere betragen. Die Nachweisführung erfolgt über den Bescheid der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (soweit daraus das Alter und die Anzahl der Tiere hervorgeht) oder alternativ aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) des jeweiligen Jahres. Die Zuwendung wird nur für solche Beweidungsflächen mit Tierhaltung gemäß den Anforderungen an den vom Land Niedersachsen definierten wolfsabweisenden Grundschutz gewährt. 
Anträge auf die Zuwendung ab 2026 können ab dem 15. Januar 2026 gestellt werden. Die Antragsfrist für die Antragstellung endet am 28. Februar 2026. Die Anträge sind bei den dezentralen zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer zu stellen. Später eingehende Anträge konnten nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Förderung im Rahmen von SchaNa kann zusätzlich zur Direktzahlung für Mutterschafe und -ziegen gewährt werden. 
Die Richtlinie SchaNa, die Anforderungen an den wolfsabweisenden Grundschutz sowie FAQs mit Hinweisen zum Verfahren finden Sie im Downloadbereich. Die Antragsvorducke für die Antragstellung 2026 werden zeitnah vor Beginn des Antragsverfahrens 2026 zur Verfügung gestellt.