Bejagungsschneisen und Biodiversitätsflächen ab 2023
Um die Schwarzwildbestände besser regulieren zu können, ist seit einigen Jahren hinsichtlich des Förderrechts die Anlage von Bejagungsschneisen in Ackerkulturen in Niedersachsen/ Bremen/ Hamburg erleichtert worden.
Vorgaben:
Die Bejagungsschneisen und Biodiversitätsstreifen gehören in Gänze zum beantragten Schlag. Sie können streifenförmig innerhalb oder am Rand von Ackerkulturen angelegt werden. Auch das Anlegen von flächenförmigen Teilstücken ist möglich, allerdings ausschließlich innerhalb eines Schlages. Diese Bejagungsschneisen und/ oder Biodiversitätsflächen sind ausschließlich auf den in der aktuelles Nutzungscodetabelle des Antragsjahres zugelassenen Nutzungscodes (Kulturcodes) zulässig. Die für eine Bejagungsschneise/ Biodiversitätsfläche zugelassenen Ackerkulturen findet man im „Verzeichnis Nutzungscodes“, Spalte N unter den ANDI Dokumenten auf der Internetseite des SLA Niedersachsen.
Die Streifen sind Teil der ansonsten einheitlich beantragten und bewirtschafteten Hauptkultur und können gezielt begrünt oder der Selbstbegrünung ohne aktive Aussaat überlassen werden. Eine Begrünung, beispielsweise mit Blühpflanzen, kann im Zusammenhang mit der Aussaat erfolgen oder auch nachträglich vorgenommen werden. Nach Räumung der Hauptkultur werden diese Flächen wieder im Rahmen der Bestellung mit einer Folgefrucht in die normale Bewirtschaftung übernommen.
Im Rahmen des Fruchtwechsels (GLÖZ 7) oder Anbau vielfältiger Kulturen (Öko-Regelung 2) werden diese Streifen und Flächen vollständig wie die beantragte Hauptkultur gewertet. Zusätzliche Fördermöglichkeiten für die Betriebe bestehen nicht. Die Bejagungsschneisen und Biodiversitätsflächen können jedoch nicht gleichzeitig als nichtproduktive Fläche ausgewiesen werden (GLÖZ 8 oder Öko-Regelung 1a/1b/1c) ausgewiesen werden, da hier die beabsichtigte Umweltleistung, die biologische Vielfalt, abgeschwächt werden würde.
Für diese Streifen und Flächen sind in vollem Umfang die Konditionalitätsvorgaben und alle darüber hinaus gehenden fachrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Dieses gilt z.B. für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit bei diesen Flächen ist einzuhalten.
Bei der Anlage ist sicherlich auch wichtig, dass es kein Verbot der Befahrung dieser Streifen gibt.
Antragstellung:
Bei der jährlichen Antragstellung des Sammelantrages auf Agrarförderung und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen in ANDI ist bei dem zulässigen Schlag, auf dem die Bejagungsschneise und/oder der Biodiversitätsstreifen angelegt werden soll, lediglich unter den Hauptangaben im Flächenverzeichnis bei den Angaben zum jeweiligen Schlag ein Haken unter „Bejagungsschneise/ Biodiversitätsstreifen“ zu setzen. Die Lage dieser Streifen und Flächen sind nicht gesondert grafisch im Schlag einzuzeichnen.
Verbote:
Eine Anlage von Bejagungsschneisen und Biodiversitätsflächen auf Bracheflächen und Dauergrünlandflächen ist unzulässig.
Ebenfalls ist eine Kombination von Bejagungsschneisen/ Biodiversitätsflächen mit Agrarumweltmaßnahmen nicht möglich.
Ausnahmen:
Im Zuge des Ökolandbaus (AUKM BV1/BV3) ist eine Kombination möglich, sofern die Fläche der Bejagungsschneise/ Biodiversitätsfläche auch landwirtschaftlich genutzt wird. Ansonsten muss dieser Streifen aus der Fläche für den Ökolandbau herausgerechnet werden, dazu ist es erforderlich, die exakte Flächengröße des Streifens anzugeben.
Gesetzliche Grundlage:
Der § 17 Abs. 4 Satz 5 GAPKondV benennt als „Bejagungsschneisen oder Biodiversitätsflächen“ die Anwendung von Streifen oder Teilflächen als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Betriebsinhabers.
Sie sind dazu bestimmt einen Beitrag zu leisten
- zur Biodiversität oder
- zur Regulierung von Schwarzwildbeständen

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