Agrarförderung

Förderung für Mutterkühe in 2024

Webcode: 01041456
Stand: 14.03.2024

Im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung der EU-Direktzahlungen gibt es ab 2024 wieder eine Zahlung für Mutterkühe.

Angus Mutterkühe im LBZ
Angus Mutterkühe im LBZHans-Jürgen Wege
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen, Bremen und Hamburg, die in dem jeweiligen Bundesland steuerlich veranlagt werden und als aktiver Landwirt die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Unfallversicherung für den Betrieb nachweisen können. Ist für einen Betriebsinhaber die landwirtschaftliche Fläche kleiner als 1 ha und ist eine gekoppelte Tierförderung beantragt, kann eine Förderung der Direktzahlungen auch erfolgen, wenn eine Mindestfördersumme von 225 € (vor Anwendung von Sanktionen) erreicht wird.

Die Beantragung erfolgt digital in dem Antragsmodul „ANDI“ für Niedersachsen ab Mitte/Ende März 2024. Nähere Informationen finden Sie unter „Authentifizierung eines landwirtschaftlichen Betriebes“. Letzter Termin für die rechtzeitige Einreichung ist der 15.05.2024. Neuanträge können nach dem 15.05.24 nicht mehr gestellt werden. Auch eine Nachmeldung von Tieren nach dem 15.05.2024 ist nicht mehr möglich.

Folgende Antragsangaben sind erforderlich:

  • mindestens 3 weibliche Mutterkühe, die mindestens einmal gekalbt haben (Vorblendung möglicher Antragstiere in ANDI aus dem HIT-Bestandregister),
  • Angabe der jeweiligen Ohrmarkennummer für jede beantragte Mutterkuh
  • eine Einschränkung der Rinderrassen erfolgt nicht,
  • Erklärung, dass seit dem 1. Januar des Antragsjahres keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung vom Betrieb abgegeben wurden,
  • Erklärung, dass die Tiere im Haltungszeitraum 15.05.-15.08. im Betrieb gehalten werden

Scheidet ein beantragtes Tier während des Haltungszeitraumes aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, kann das Tier unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt werden. Die Meldung erfolgt in ANDI mittels Änderungsantrag.

Ein Betriebsinhaber hat eine Mitwirkungspflicht insbesondere bei Veränderungen zur Anzahl der Tiere (Abgänge, Ersatztiere, ordnungsgemäße Kennzeichnung) sowie bei Vor-Ort-Kontrollen.

Die Zahlung erfolgt jährlich bundeseinheitlich je förderfähiger Mutterkuh in Höhe von ca. 77 €.

Es erfolgt stichprobenhaft eine Vor-Ort-Kontrolle während des Haltungszeitraumes nach Zufall und Risikokriterien. Ein vollständiges Bestandsregister muss bei einer Vor-Ort-Kontrolle jederzeit in der HIT eingesehen werden können. Für die Antragstiere muss die Kennzeichnungspflicht und Registrierung eingehalten sein.

Gesetzliche Grundlagen für die gekoppelte Zahlung für Mutterkühe in 2024:

  • Art. 33 l) Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 02.12.2021
  • Art. 65 Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 02.12.2021
  • Art. 5 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 zur Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 31.05.2022
  • §§ 26 bis 29 GAP-Direktzahlungengesetz (GAPDZG)
  • §§ 2 bis 3, §§ 20 bis 21 GAP-Direktzahlungenverordnung (GAPDZV)
  • § 14 Abs. 2 GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung (GAPInVeKoSV)