Agrarförderung

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Webcode: 01032670
Stand: 09.02.2026

Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft fördern das Land Niedersachsen, die Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg unter finanzieller Beteiligung der EU investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen.

Bäuerlicher Betrieb
Bäuerlicher BetriebGeert-Udo Stroman

Das AFP-Antragsverfahren 2025 konnte bis Weihnachten abgeschlossen werden. Es wurden 100 Anträge aus Niedersachsen, 4 Anträge aus Hamburg und 2 Anträge aus Bremen mit einer Fördersumme von insgesamt 17,99 Mio. € bewilligt.

Es ist geplant, das Antragsverfahren für das Jahr 2026 vom 09.03. bis zum 23.03. durchzuführen. Die Antragsunterlagen dazu werden, soweit sie verfügbar sind, im Downloadbereich durch uns bereitgestellt.

 

 

 

Geplante Änderungen sind u. a.:

  • Anhebung der Prosperitätsgrenze auf 170.000 € für ledige, 200.000 € für verheiratete Personen,
  • vereinfachtes Investitionskonzept für Investitionen bis 150.000 € förderfähiges Investitionsvolumen sowie für Anträge mit nur einer SIUK-Maßnahme,
  • bei Stallbauten Mindestlagerkapazitäten für alle auf dem Betrieb anfallenden Wirtschaftsdünger,
  • Reduzierung des Fördersatzes für Maschinen der Außenwirtschaft auf 20 %,
  • Wegfall der Zusatzpunkte (Nr. 2.8 im Ranking) für Maschinen der Außenwirtschaft, Biobettsysteme und Reinigungsplätze für Feldspritzen.

 

Es bleibt bis zur Veröffentlichung der endgültigen Richtlinie abzuwarten, ob diese geplanten Änderungen tatsächlich umgesetzt werden.

Landwirtschaftliche Vorhaben nach dem AFP sind förderfähig, wenn sie besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sowie bei Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen. Daneben sind die Spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen) Bestandteil des Förderprogramms. Zu den SIUK-Maßnahmen gehören u. a. Maschinen und Geräte zur Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, allerdings nur die Verteiltechnik ohne Tankwagen, Pflanzenschutzgeräte, die vom Julius Kühn-Institut geprüft und somit für das AFP anerkannt sind, sowie Geräte zur mechanischen Unkrautregulierung, die mit einer elektronischen Reihenführung ausgestattet sind. Außerdem gelten bestimmte Baumaßnahmen in Stallgebäuden zur Emissionsminderung als SIUK-Maßnahme (s. KTBL-Artikel im Downloadbereich). Eine Auflistung möglicher SIUK-Maßnahmen und ein Link zum Julius Kühn-Institut befindet sich ebenfalls im Downloadbereich.

Die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen ergeben sich aus der Anlage 1 der AFP-Richtlinie. Die Anforderungen der Anlage 2 gehen darüber hinaus. Hierfür gibt es einen erhöhten Fördersatz. Für alle Tierarten sind auch mobile Ställe förderfähig, sofern sie die Anforderungen erfüllen.

Der teilweise oder vollständige Abbau eigener und über eine Mindestdauer von 5 Jahren selbstgenutzter Stallkapazitäten wird in der Schweinehaltung im Ranking mit Zusatzpunkten honoriert. Dazu müssen aktiv genutzten Stallplätze im Umfang von mindestens 40 GV baurechtlich stillgelegt werden. Für ge- oder verpachtete Ställe werden diese Punkte nicht gewährt. Es müssen komplette Gebäude stillgelegt werden.

Für Stallbauvorhaben gilt bundeseinheitlich, dass der Viehbestand nach Durchführung der Investition 2,0 GV/ha selbstbewirtschafteter LF nicht überschreiten darf. Die erforderliche GV-Berechnung steht im Downloadbereich zur Verfügung.

Maßnahmen zum Umwelt- oder Klimaschutz müssen eine Verbesserung gegenüber dem Standard um mindestens 20 % durch ein entsprechendes Gutachten belegen. Bei Gülle- und Festmistlagern, Fahrsiloanlagen sowie SIUK-Maßnahmen und klimatisierte Lagerhallen im Bereich Obst-/Gartenbau wird dies ohne Nachweis als gegeben angesehen.

Darüber hinaus sind in der AFP-Richtlinie Regelungen für den Obst- und Gartenbau enthalten, die für sich ebenfalls ohne Einzelnachweis eine ausreichende Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes erfüllen. 

Investitionsvorhaben in Bewässerungstechnik müssen eine Einsparung von mindestens 15 % gegenüber den Standardverfahren erreichen. Anträge hierzu können jedoch nicht zusammen mit anderen Maßnahmen und nicht im gleichen Jahr beantragt werden.

Wer sich innerhalb von 5 Jahren vor Antragstellung erstmals als Einzel- oder Mitunternehmer/in niedergelassen hat, kann hierfür 3 Zusatzpunkte im Ranking geltend machen. Dazu gehören Existenzgründer (Antragstellung max. 2 Jahre nach erster Niederlassung), Junglandwirte (Alter unter 41 Jahre) und Hoferben sowie die außerfamiliären Hofübergaben.

Junglandwirte können noch einen zusätzlichen Zuschuss erhalten, wenn die genannten Bedingungen eingehalten werden. Im Rahmen einer Gesellschaft muss die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt zudem die Kontrolle haben über die Betriebsführung, die Gewinnverwendung und die finanziellen Risiken.

Die weiteren Unterlagen wie z.B. Richtlinie und Antragsprogramm (INET) werden hier veröffentlicht, sobald uns diese zur Verfügung stehen.