Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft fördern die Länder Niedersachsen, Bremen und Hamburg unter finanzieller Beteiligung der EU investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen.
Das Antragsverfahren 2022 wurde vom 21.09.2022 bis 05.10.2022 durchgeführt. Die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge erfolgte nach einer Rankingliste, bei der alle Anträge, absteigend in der Reihenfolge der zu Recht geltend gemachten Punkte, aufgelistet wurden, soweit die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausreichten. Insgesamt konnten 59 Anträge mit einem Gesamtförderung von 15,22 Mio. € bewilligt werden.
Ein neues Antragsverfahren ist für das Haushaltsjahr 2023 in Vorbereitung. Derzeit wird im niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die AFP-Richtlinie und ihre Anlagen im Hinblick auf die neue Förderperiode der Europäischen Union überarbeitet.
Es zeichnet sich ab, dass das neue Agrarinvestitionsförderungsprogramm auch in der kommenden Förderperiode nach ähnlichen Grundsätzen wie das bisherige AFP gestaltet sein wird. Weiterhin sind nur Vorhaben förderfähig, die besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt-, Klima- oder Verbraucherschutz sowie bei Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen. Die im vergangenen Jahr neu hinzugekommenen Spezifische Investitionen zum Klima- und Umweltschutz (SIUK-Maßnahmen) werden weiterhin Bestandteil des Förderprogramms sein. Eine Auflistung möglicher SIUK-Maßnahmen befindet sich im Downloadbereich.
Die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen, die sich aus der Anlage 1 der AFP-Richtlinie ergeben und die darüber hinaus gehenden Anforderungen der niedersächsischen Anlage 2, für die es eine erhöhte Förderung gibt, werden derzeit aktualisiert. Für alle Tierarten sind auch mobile Ställe förderfähig, sofern sie die Anforderungen erfüllen. Kapazitätsausweitungen in der Schweinemast sind zukünftig nicht förderfähig.
Für viehhaltende Betriebe gilt nun bundeseinheitlich, dass der Viehbestand nach Durchführung der Investition 2,0 GV/ha LF nicht überschreiten darf. Die Berechnung des GV-Besatzes hat sich aber verändert, da nicht mehr der GV-Schlüssel der Düngeverordnung, sondern der des Bundesrahmenplans maßgeblich ist. Weitere Einschränkungen werden noch diskutiert.
Die Güllelagerkapazität muss voraussichtlich weiterhin für mindestens 9 Monate vorhanden sein. Werden Wirtschaftsdüngerlagerstätten als SIUK-Vorhaben beantragt, ist eine Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger nachzuweisen, die 2 Monate über der betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Lagerkapazität liegt. Diese Verpflichtungen sind über 5 Jahre einzuhalten.
Bei Maßnahmen zum Umwelt- oder Klimaschutz muss eine Verbesserung gegenüber dem Standard um mindestens 20 % durch ein entsprechendes Gutachten belegt werden. Bei Gülle- und Festmistlagern, Fahrsiloanlagen sowie SIUK-Maßnahmen wird dies ohne Nachweis als gegeben angesehen. Allerdings müssen Wirtschaftsdüngerlagerstätten im Zusammenhang mit einem Stallbau stehen und dürfen nicht den Investitionsschwerpunkt darstellen.
Darüber hinaus sind Änderungen im Punktesystem geplant. Es sind mehr Punkte für den ökologischen Landbau und für die teilweise (≥ 50%) oder vollständige Reduzierung der Stallplätze in der Schweinehaltung geplant.
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Kontakte

Ulrich Claßen
Leiter Sachgebiet Zentrale Bewilligungsstelle Agrarinvestitionen, Innovation und Tierwohl

Stefan Welp
Agrarinvestitionsförderung, Tierwohlförderung
Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) - Auszahlungsantrag -
Bei der Durchführung des Vorhabens bis zur Vorlage des Auszahlungsantrages mit Verwendungsnachweis ist vieles zu beachten. Nachfolgend geben wir dazu wichtige Hinweise.
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