Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft fördern das Land Niedersachsen, die Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg unter finanzieller Beteiligung der EU investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen.
Anträge für das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) konnten Anfang Juni gestellt werden. Insgesamt gingen 324 Anträge ein. Eine Aufstellung der Anträge, sortiert nach Ihrem Investitionsschwerpunkt, befindet sich im Downloadbereich.
Förderfähig im AFP sind Vorhaben, die besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sowie bei Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen. Daneben sind die Spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen) Bestandteil des Förderprogramms. Zu den SIUK-Maßnahmen gehören auch Maschinen und Geräte zur Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, hier aber nur die Verteiltechnik ohne Tankwagen, Pflanzenschutzgeräte, die vom Julius Kühn-Institut geprüft und für das AFP anerkannt sind, sowie Geräte zur mechanischen Unkrautregulierung, die mit einer elektronischen Reihenführung ausgestattet sind. Eine Auflistung möglicher SIUK-Maßnahmen und ein Link zum Julius Kühn-Institut befindet sich im Downloadbereich.
Die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen ergeben sich aus der Anlage 1 der AFP-Richtlinie. Die Anforderungen der Anlage 2 gehen darüber hinaus. Hierfür gibt es eine erhöhte Förderung. Für alle Tierarten sind auch mobile Ställe förderfähig, sofern sie die Anforderungen erfüllen.
Vorhaben in der Schweinehaltung sind seit 2024 nicht mehr im AFP förderfähig, da eine Förderung über das Förderprogramm des Bundes zum Umbau der Tierhaltung möglich ist.
Dagegen wird der teilweise oder vollständige Abbau eigener, selbstgenutzter Stallkapazitäten in der Schweinehaltung im Ranking mit Zusatzpunkte honoriert, wenn Stallplätze im Umfang von mindestens 40 GV baurechtlich stillgelegt werden. Für ge- oder verpachtete Ställe werden diese Punkte nicht gewährt, es müssen komplette Gebäude stillgelegt werden.
Für Stallbauvorhaben gilt bundeseinheitlich, dass der Viehbestand nach Durchführung der Investition 2,0 GV/ha selbstbewirtschafteter LF nicht überschreiten darf. Die erforderliche GV-Berechnung steht im Downloadbereich zur Verfügung.
Baumaßnahmen von Tierplätzen können nur gefördert werden, wenn eine Güllelagerkapazität von mindestens 9 Monate eingehalten werden kann. Nur wenn beim Umbau vorhandener Ställe die Tierzahl im betroffenen Produktionsverfahren um mehr als 20 % reduziert wird, entfällt diese Verpflichtung. Werden Wirtschaftsdüngerlagerstätten allein oder zusammen mit dem Stallbau errichtet, kann dies nur als SIUK-Vorhaben beantragt werden. In der Folge ist dann eine Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger nachzuweisen, die 2 Monate über der betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Lagerkapazität liegt.
Maßnahmen zum Umwelt- oder Klimaschutz müssen eine Verbesserung gegenüber dem Standard um mindestens 20 % durch ein entsprechendes Gutachten belegen. Bei Gülle- und Festmistlagern, Fahrsiloanlagen sowie SIUK-Maßnahmen wird dies ohne Nachweis als gegeben angesehen. Separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten sind als SIUK-Maßnahmen mit betriebsindividuellem Lagerraumnachweis wieder im AFP förderfähig.
Darüber hinaus sind in der AFP-Richtlinie Regelungen für den Obst- und Gartenbau enthalten, die für sich ebenfalls ohne Einzelnachweis eine ausreichende Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes erfüllen.
Investitionsvorhaben in Bewässerungstechnik müssen eine Einsparung von mindestens 15 % gegenüber den Standardverfahren erreichen. Anträge hierzu können jedoch nicht zusammen mit anderen Maßnahmen und nicht im gleichen Jahr beantragt werden.
Wer sich innerhalb von 5 Jahren vor Antragstellung erstmals als Einzel- oder Mitunternehmer/in niedergelassen hat, kann hierfür 3 Punkte im Ranking geltend machen. Die Begriffe Existenzgründer (max. 2 Jahre nach erster Niederlassung), Junglandwirt (Alter unter 41 Jahre) und Hoferbe sowie die außerfamiliäre Hofübergabe, für die es Zusatzpunkte gibt, sind im Rahmen der ersten Niederlassung zu bewerten. Innerhalb einer Gesellschaft gelten diese Regelungen allerdings nur dann, wenn der/die neue Mitunternehmer/in die Kontrolle über die Betriebsführung, die Gewinnverwendung und die finanziellen Risiken hat.