Agrarförderung

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Webcode: 01032670
Stand: 16.01.2025

Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft fördern das Land Niedersachsen, die Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg unter finanzieller Beteiligung der EU investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen.

Bäuerlicher Betrieb
Bäuerlicher BetriebGeert-Udo Stroman

Das Antragsverfahren des Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) 2025 konnte bis Weihnachten abgeschlossen werden. Insgesamt wurden 100 Anträge aus Niedersachsen, 4 Anträge aus Hamburg und 2 Anträge aus Bremen bewilligt. Damit ergab sich eine Gesamtbewilligung in Höhe von 17,99 Mio €.

Für das Antragsjahr 2026 ist geplant, die Antragstellung bereits früher als in den Vorjahren, voraussichtlich im März 2026, durchzuführen.

Geplante Änderungen sind u. a.:

  • Anhebung der Prosperitätsgrenze auf 170.000 € für ledige, 200.000 € für verheiratete Personen,
  • Vereinfachtes Investitionskonzept für kleine Investitionen (bis 150.000 € förderfähiges Investitionsvolumen) oder Anträge mit nur einer SIUK-Maßnahme,
  • Verminderung der Förderung für SIUK-Maßnahmen nach Nr. 6.8.1 der AFP-RL (Maschinen der Außenwirtschaft) auf 20 % und Wegfall der Zusatzpunkte (Nr. 2.8 im Ranking) (Punktverlust gilt auch für Biobettsysteme und Reinigungsplätze für Feldspritzen),
  • die Förderung von Stallbauten für Schweine ist voraussichtlich ab 2027 geplant.

Darüber hinaus sind im AFP Vorhaben förderfähig, die besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sowie bei Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen. Daneben sind die Spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen) Bestandteil des Förderprogramms. Zu den SIUK-Maßnahmen gehören u. a. Maschinen und Geräte zur Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, hier aber nur die Verteiltechnik ohne Tankwagen, Pflanzenschutzgeräte, die vom Julius Kühn-Institut geprüft und für das AFP anerkannt sind, sowie Geräte zur mechanischen Unkrautregulierung, die mit einer elektronischen Reihenführung ausgestattet sind. Außerdem gelten bestimmte Baumaßnahmen in Stallgebäuden zur Emissionsminderung als SIUK-Maßnahme (s. KTBL-Artikel im Downloadbereich). Eine Auflistung möglicher SIUK-Maßnahmen und ein Link zum Julius Kühn-Institut befindet sich ebenfalls im Downloadbereich.

Die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen ergeben sich aus der Anlage 1 der AFP-Richtlinie. Die Anforderungen der Anlage 2 gehen darüber hinaus. Hierfür gibt es eine erhöhte Förderung. Für alle Tierarten sind auch mobile Ställe förderfähig, sofern sie die Anforderungen erfüllen. Vorhaben in der Schweinehaltung sind seit 2024 nicht mehr im AFP förderfähig, sollen aber ab 2027 wieder Bestandteil des AFP werden.

Der teilweise oder vollständige Abbau eigener, selbstgenutzter Stallkapazitäten wird in der Schweinehaltung im Ranking mit Zusatzpunkte honoriert, wenn aktiv genutzte Stallplätze im Umfang von mindestens 40 GV baurechtlich stillgelegt werden. Für ge- oder verpachtete Ställe werden diese Punkte nicht gewährt. Es müssen komplette Gebäude stillgelegt werden.

Für Stallbauvorhaben gilt bundeseinheitlich, dass der Viehbestand nach Durchführung der Investition 2,0 GV/ha selbstbewirtschafteter LF nicht überschreiten darf. Die erforderliche GV-Berechnung steht im Downloadbereich zur Verfügung.

Baumaßnahmen von Tierplätzen können nur gefördert werden, wenn eine Güllelagerkapazität von mindestens 9 Monate eingehalten werden kann. Werden separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten allein oder zusammen mit dem Stallbau errichtet, ist stattdessen eine Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger nachzuweisen, die 2 Monate über der betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Lagerkapazität liegt. Nur wenn beim Umbau vorhandener Ställe die Tierzahl im betroffenen Produktionsverfahren um mehr als 20 % reduziert wird, entfällt die Verpflichtung zum Nachweis der Lagerkapazität.

Maßnahmen zum Umwelt- oder Klimaschutz müssen eine Verbesserung gegenüber dem Standard um mindestens 20 % durch ein entsprechendes Gutachten belegen. Bei Gülle- und Festmistlagern, Fahrsiloanlagen sowie SIUK-Maßnahmen wird dies ohne Nachweis als gegeben angesehen. Separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten sind als SIUK-Maßnahmen mit betriebsindividuellem Lagerraumnachweis wieder im AFP förderfähig.

Darüber hinaus sind in der AFP-Richtlinie Regelungen für den Obst- und Gartenbau enthalten, die für sich ebenfalls ohne Einzelnachweis eine ausreichende Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes erfüllen. 

Investitionsvorhaben in Bewässerungstechnik müssen eine Einsparung von mindestens 15 % gegenüber den Standardverfahren erreichen. Anträge hierzu können jedoch nicht zusammen mit anderen Maßnahmen und nicht im gleichen Jahr beantragt werden.

Wer sich innerhalb von 5 Jahren vor Antragstellung erstmals als Einzel- oder Mitunternehmer/in niedergelassen hat, kann hierfür 3 Punkte im Ranking geltend machen. Die Begriffe Existenzgründer (max. 2 Jahre nach erster Niederlassung), Junglandwirt (Alter unter 41 Jahre) und Hoferbe sowie die außerfamiliäre Hofübergabe, für die es Zusatzpunkte gibt, sind im Rahmen der ersten Niederlassung zu bewerten. Innerhalb einer Gesellschaft gelten diese Regelungen allerdings nur dann, wenn der/die neue Mitunternehmer/in die Kontrolle über die Betriebsführung, die Gewinnverwendung und die finanziellen Risiken hat.

Sobald aktuelle Richtlinien, Anträge oder ergänzende Informationen zur Verfügung stehen, werden wir sie an dieser Stelle im Downloadbereich veröffentlichen.