Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft fördern das Land Niedersachsen, die Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg unter finanzieller Beteiligung der EU investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen.
Im diesjährige Antragsverfahren des Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) sind bis zum 31.08.2023 84 Anträge eingegangen. Damit wurden Fördermittel in Höhe von 16,6 Mio. € beantragt.
Im AFP sind nur Vorhaben förderfähig, die besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sowie bei Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen. Die in 2022 neu hinzugekommenen Spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen) sind weiterhin Bestandteil des Förderprogramms. Eine Auflistung möglicher SIUK-Maßnahmen befindet sich im Downloadbereich, wobei der erhöhte Zuschuss von 40 % bei den Maßnahmen 2 bis 6 nur im Zusammenhang mit förderfähigen Stallbaumaßnahmen gewährt wird.
Die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen ergeben sich aus der Anlage 1 der AFP-Richtlinie. Die Anforderungen der niedersächsischen Anlage 2 gehen darüber hinaus. Hierfür gibt es eine erhöhte Förderung. Für alle Tierarten sind auch mobile Ställe förderfähig, sofern sie die Anforderungen erfüllen. Ausweitungen der Stallkapazitäten in der Schweinemast sind nicht förderfähig. Darüber hinaus können Vorhaben in der Schweinehaltung voraussichtlich ab 2024 generell nicht mehr gefördert werden, wenn eine Förderung über das Förderprogramm des Bundes zum Umbau der Tierhaltung möglich ist.
Dagegen wird der Abbau aktiv genutzter Stallkapazitäten in der Schweinehaltung (baugenehmigte Stallkapazität mind. 10 GV) im Ranking durch 5 Zusatzpunkte honoriert, wenn mindestens 50 % der Stallplätze baurechtlich stillgelegt werden. Bei Stilllegung aller Schweineplätze verdoppelt sich die Punktzahl. Für ge- oder verpachtete Ställe werden diese Punkte nicht gewährt.
Für viehhaltende Betriebe gilt nun bundeseinheitlich, dass der Viehbestand nach Durchführung von Investitionen im Bereich der Tierhaltung 2,0 GV/ha LF nicht überschreiten darf. Die Berechnung des GV-Besatzes hat sich geändert. Maßgeblich ist nicht mehr der GV-Schlüssel der Düngeverordnung, sondern der des Bundesrahmenplans. Darüber hinaus sind Erweiterungen der Stallkapazitäten in Gemeinden mit mehr als 2,5 GV/ha von der Förderung ausgeschlossen (siehe Nr. 4.8 der Datei "2023 Entwurf AFP-Richtlinie"). Maßgeblich ist der Betriebssitz des Antragstellers.
Bei Investitionen in Stallplätze ist eine Güllelagerkapazität für mindestens 9 Monate einzuhalten. Nur wenn beim Umbau vorhandener Ställe die Tierzahl im betroffenen Produktionsverfahren um mehr als 20 % reduziert wird, entfällt diese Verpflichtung. Werden Wirtschaftsdüngerlagerstätten als SIUK-Vorhaben beantragt, ist eine Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger nachzuweisen, die 2 Monate über der betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Lagerkapazität liegt. Diese Verpflichtungen sind über 5 Jahre einzuhalten.
Bei Maßnahmen zum Umwelt- oder Klimaschutz muss eine Verbesserung gegenüber dem Standard um mindestens 20 % durch ein entsprechendes Gutachten belegt werden. Bei Gülle- und Festmistlagern, Fahrsiloanlagen sowie SIUK-Maßnahmen wird dies ohne Nachweis als gegeben angesehen. Allerdings müssen Wirtschaftsdüngerlagerstätten im Zusammenhang mit einem Stallbau stehen und dürfen nicht den Investitionsschwerpunkt darstellen.
Darüber hinaus wurden neue Regelungen für den Obst- und Gartenbau aufgenommen, die für sich ebenfalls ohne Einzelnachweis eine ausreichende Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes erfüllen.
Im GAP-Strategieplan wurde im Zusammenhang mit der erstmaligen Niederlassung als Einzel- oder Mitunternehmer/in innerhalb von 5 Jahren vor Antragstellung, der Begriff „neuer Landwirt“ eingeführt. Die bekannten Begriffe Existenzgründer (max. 2 Jahre nach erster Niederlassung), Junglandwirt (Alter max. 40 Jahre) und Hoferbe sowie neu die außerfamiliäre Hofübergabe sind im Rahmen der ersten Niederlassung zu bewerten. Zusatzpunkte sind bei der außerfamiliären Hofübergabe (2 Punkte) und der erstmaligen Niederlassung (3 Punkte) vorgesehen, innerhalb einer Gesellschaft allerdings nur dann, wenn der neue Mitbetriebsinhaber die Kontrolle über die Betriebsführung hat.
Diese Regelungen des AFP gelten in der neuen Förderperiode nicht nur für Antragsteller aus Niedersachsen und Bremen, sondern auch für Betriebe aus Hamburg.
Downloads
Kontakte

Ulrich Claßen
Leiter Sachgebiet Zentrale Bewilligungsstelle Agrarinvestitionen, Innovation und Tierwohl
Stefan Welp
Agrarinvestitionsförderung, Tierwohlförderung
Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) - Auszahlungsantrag -
Bei der Durchführung des Vorhabens bis zur Vorlage des Auszahlungsantrages mit Verwendungsnachweis ist vieles zu beachten. Nachfolgend geben wir dazu wichtige Hinweise.
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