Agrarförderung

ÖR 4 - Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes

Webcode: 01044639
Stand: 01.09.2025

Die extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlands durch Begrenzung des Viehbesatzes sowie des Düngereinsatzes führt zur Reduktion von Stickstoffemissionen und trägt dadurch zum Gewässer- und – infolge verringerter Treibhausgasemissionen – auch zum Klimaschutz bei. Durch das Pflugverbot wird zudem Kohlenstoff im Boden angereichert. Schließlich wird dadurch ein Beitrag zum Erhalt und zur Schaffung von Lebensräumen für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten geleistet.

Ein Betriebsinhaber übernimmt bei Beantragung von einer oder mehreren Ökoregelungen freiwillige Verpflichtungen, die den Schutz von Klima und Umwelt fördern. Anträge können jährlich mit dem Sammelantrag im Antragsmodul ANDI gestellt werden.

Was sind die Grundsätze für die ÖR 4?
  • Es handelt sich um eine gesamtbetriebliche Fördermaßnahme. Daher müssen auf allen Dauergrünlandflächen des Betriebes die Verpflichtungen eingehalten werden.
  • Im Antragsjahr muss durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten je Hektar Dauergrünland (DGL) des Betriebes gehalten werden.
    Erfolgt in einem gewissen Zeitraum des Antragsjahres keine Tierhaltung, so ist dies nicht förderschädlich, sofern im gesamten Antragsjahr die Mindestanzahl von durchschnittlich 0,3 RGV /ha DGL erreicht wird.
    Eine Haltung von Pensionstieren ist zulässig. Diese werden bei dem beantragenden Betrieb in der Anzahl der RGV berücksichtigt, sofern er für diese Tiere das landwirtschaftliche Risiko trägt.
  • Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger sind nur in dem Umfang erlaubt, der einem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je ha DGL des Betriebes entspricht.
  • Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf DGL nicht zulässig.
  • Das DGL darf im gesamten Antragsjahr nicht gepflügt werden.

Öko Regelung 4
Öko Regelung 4Nicola Miklis

Was ist die förderfähige Fläche?

Da es sich um eine gesamtbetriebliche Fördermaßnahme handelt, ist das gesamte DGL des Betriebes förderfähig. Auch aus der Erzeugung genommenes DGL wird berücksichtigt. Weder können ausschließlich einzelne Dauergrünlandflächen beantragt noch bei der Beantragung außen vorgelassen werden.

 

Was ist keine förderfähige Fläche für ÖR 4?

Flächen, die keinen DGL-Status besitzen, also Grünlandflächen, die in den letzten 5 Jahren Bestandteil der Fruchtfolge waren oder gepflügt worden sind. Diese sind als potentielles Dauergrünland (pDGL) nicht förderfähig.

 

Bestehen weitere Verpflichtungen?
  • Ein Antragsteller ist verpflichtet, die schriftliche Nachfrage seiner zuständigen Bewilligungsstelle der LWK zum Herbst eines Antragsjahres mit Angaben zum tatsächlich gehaltenen durchschnittlichen Tierbestand sowie der aktiven Verwendung von Düngemitteln auf seinen Dauergrünlandflächen zeitnah zu beantworten.
  • Die jeweilige Mindesttätigkeit ist zu erfüllen.

 

Gibt es Ausnahmen von den Verpflichtungen?

In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung eine Ausnahme zum Pflügen zugelassen werden. Hierzu ist jedoch spätestens innerhalb von 15 Werktagen nach dem Ereignis ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Bewilligungsstelle zu stellen und dieses auch mit Nachweisen zu belegen.

 

Was ist bei der Beantragung im Antragsmodul zu beachten?

Eine Beantragung der ÖR 4 erfolgt unter Ziffer 3.4.4 in ANDI und nicht an den Einzelflächen. Es ist darauf zu achten, dass die Tierliste in ANDI unter Ziffer 4.1 mit dem tatsächlich geplanten Tierbestand des Antragsjahres überprüft und entsprechend ausgefüllt wird.

 

Wie hoch ist der Fördersatz?

Im aktuellen Antragsjahr beträgt der geplante Einheitswert für die begünstigungsfähige Fläche 100€/ha.

 

Was sind die Rechtsgrundlagen?
  • §§ 18 - 19 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
  • § 20 Abs. 1 Nr. 4 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
  • § 21 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
  • §§ 15 - 17 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • Anlage 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • Anlage 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • Anlage 5 Nr. 4. bis 4.5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • § 13 Nr. 1, 2g GAPInVeKoSV

 

Ist die ÖR 4 kombinierbar mit den AUKM?

Die aktuellen Kombinationsmöglichkeiten von ÖR 4 mit AUKM können den Merkblättern auf der Seite des ML entnommen werden.

 

Berechnungsschlüssel
(Hinweis: Tierarten, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, fließen nicht in die Berechnung des RGV-Besatzes ein)

ÖR 4 Berechnungsschlüssel
ÖR 4 BerechnungsschlüsselLisa Müller