Agrarförderung

ÖR 2 - Anbau vielfältiger Kulturen auf Ackerland

Webcode: 01044628
Stand: 29.08.2025

Die Vielfalt der Kulturen kann zur Verbesserung oder Bewahrung der Bodenqualität beitragen. Insbesondere durch den Anteil an Leguminosen wird die Humusbildung und Stickstofffixierung gefördert. Damit kann diese Öko-Regelung 2 auch zur Reduzierung des Stickstoffdüngemitteleinsatzes führen, die Bodenfruchtbarkeit verbessern und folglich auch zum Klimaschutz beitragen.

Ein Betriebsinhaber übernimmt bei Beantragung von einer oder mehreren Ökoregelungen freiwillige Verpflichtungen, die den Schutz von Klima und Umwelt fördern. Anträge können jährlich mit dem Sammelantrag im Antragsmodul ANDI gestellt werden.

Was sind die Grundsätze für die ÖR 2?
  • Es handelt sich um eine gesamtbetriebliche Fördermaßnahme, bei der alle Kulturen auf Ackerflächen des Betriebes zur Überprüfung herangezogen werden. Daher müssen auf allen Ackerflächen des Betriebes die Verpflichtungen eingehalten werden.
  • Anbau von mindestens 5 Hauptkulturen im Antragsjahr
  • Jede Hauptkultur im Umfang von mind. 10 % und max. 30 % der Ackerfläche (ohne Brachen)
  • Anbau von mindestens 10 % Leguminosen (incl. Leguminosen-Mischungen, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen)
  • Anbau von maximal 66 % Getreide (ohne Mais, Maismischungen und Hirse)
  • Beim Anbau von mehr als 5 Hauptfruchtarten können zur Berechnung der Mindestanteile Hauptfruchtarten zusammengefasst werden

Hinweis: Durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen kann es zu Veränderungen der Flächengrößen und somit zu Verschiebungen der Verhältnisse der Hauptfruchtarten kommen, ggfs. auch zu geänderten Kulturfeststellungen. Die maßgeblichen Prozentgrenzen der einzelnen Hauptfruchtarten sollten daher nicht zu knapp eingeplant werden.

 

Was ist die förderfähige Fläche?
  • Da es sich um eine gesamtbetriebliche Fördermaßnahme handelt, ist das gesamte Ackerland des Betriebes förderfähig.
  • Welche Kulturen als eine Hauptkultur gemeinsam berücksichtigt werden, wird in der Nutzcodetabelle des Antragsjahres in Spalte „Systematik/Code“ mit einer identischen Ziffer ausgewiesen. Anhand dieser Ziffern sind auch Sommer- und Winterkulturen sowie grob- und feinkörnige Leguminosen unterschiedlich eingeordnet. Die aktuelle Nutzcodetabelle ist auf der Internetseite des SLA hinterlegt.
  • Eine Hauptkultur ist die Kultur, die in dem Zeitraum 01.06. bis 15.07. eines Antragsjahres hauptsächlich auf der Fläche steht.
  • Zum förderfähigen Ackerland gehören auch Kleinstparzellen, die die Mindestgröße von 0,1 ha nicht erreichen. Für diese Kleinstflächen unterhalb 0,1 Hektar sind nicht begünstigungsfähig.
  • Ackerflächen mit Haken „kein EGS“, zählen zum förderfähigen Ackerland.
  • Landschaftselemente an Ackerflächen der jeweiligen Hauptkultur werden zur Gesamtfläche gezählt und wirken sich daher auf die Prozentwerte aus.
  • Es ist darauf zu achten, dass Ackerflächen mit einem Nutzungscode für brachliegendes Land (Systematik 3 in der Nutzcodetabelle) bei der prozentualen Berechnung der Anteile der Hauptkulturen nicht mitberücksichtigt werden.

 

Was ist keine förderfähige Fläche für ÖR 2?
  • Dauergrünlandflächen
  • Bracheflächen auf Ackerland
  • Ackerflächen, die nicht das ganze Jahr förderfähig sind, werden nicht berücksichtigt, z.B. Infrastrukturmaßnahmen.

 

Bestehen weitere Verpflichtungen?
  • Für alle Hauptkultur-Gruppen wird der prozentuale Anteil an der Gesamtfläche ermittelt.
  • Dann werden die Kulturen in absteigender Reihenfolge nach ihrem Umfang sortiert.
  • Die 5 Hauptkulturen mit dem größten Umfang sind die 5 Kulturen, die bei der ÖR 2 zunächst maßgeblich sind. Hier wird der Umfang von mind. 10 % und max. 30 % der Ackerfläche überprüft.
  • Beim Anbau von mehr als 5 Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile Hauptfruchtarten zusammengefasst.  Dazu erfolgt keine tatsächliche Zusammenrechnung der Kulturen, sondern es wird rechnerisch geprüft, ob 10 % Mindestanteil durch Zusammenfassung erreichbar wäre. D.h. haben die 3 größten Hauptkulturen einen Umfang von mehr als 80 % bzw. die 4 größten Hauptkulturen einen Umfang von mehr als 90 % ist es nicht mehr möglich, auch durch das Zusammenfassen der übrigen Kulturen, die Mindestanteile zu erreichen. 
  • In einem weiteren Schritt erfolgt dann die Prüfung: Es müssen gesamtbetrieblich max. 66 % Getreide (ohne Mais, Mischmischungen und Hirse) und mindestens 10 % Leguminosen angebaut werden. Hierbei ist zu beachten, dass diese Einstufung unterschiedlich sein kann zu der Einstufung der Hauptkulturen. Wie hier die Einstufung erfolgt und welche Kultur (NC) als Leguminose zählt und welche Kultur zum Getreide, ergibt sich aus der Nutzcodetabelle in den Anforderungen zu Ökoregelungen – Gruppe ÖR2 (Betrieb).

 

Gibt es Ausnahmen von den Verpflichtungen?
  • Mischkulturen mit Mais zählen seit dem Jahr 2025 zu der Hauptfruchtart Mais und nicht zur Systematik Mischkultur.
  • Beim „Beetweisen Gemüseanbau“ (jede Kultur für sich unter 0,1 ha) gilt die Verpflichtung der 5 Hauptkulturen als erfüllt, wenn auf mindestens 40 % der förderfähigen Bezugsgröße Ackerland beetweise mindestens fünf verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden (NC 610, 650, 720).
    Achtung: Dieser geregelte beetweise Anbau ist dann auch gesamtbetrieblich zu wählen und kann nicht mit anderen Hauptfruchtarten zusammengefasst werden. Auch beim beetweisen Anbau sind mindestens 10 % Leguminosen/-mischung anzubauen und der Getreideanteil am Ackerland darf 66 % nicht überschreiten.

 

Was ist bei der Beantragung im Antragsmodul zu beachten?

Eine Beantragung der ÖR2 erfolgt unter Nr. 3.4.2 in ANDI und nicht an den Einzelflächen.

 

Wie hoch ist der Fördersatz?

Im aktuellen Antragsjahr beträgt der geplante Einheitswert für die begünstigungsfähige Fläche 60 €/ha.

 

Was sind die Rechtsgrundlagen?
  • §§ 18 - 19 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
  • § 20 Abs. 1 Nr. 2 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
  • § 21 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
  • §§ 15 - 17 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • Anlage 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • Anlage 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • Anlage 5 Nr. 2. bis 2.10 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • § 13 Nr. 1, 2 e GAPInVeKoSV

 

Ist die ÖR 2 kombinierbar mit den AUKM?

Die aktuellen Kombinationsmöglichkeiten von ÖR 2 mit AUKM können den Merkblättern auf der Seite des ML entnommen werden.