Agrarförderung

ÖR 1d – Altgrasstreifen/ -flächen in Dauergrünland

Webcode: 01044602
Stand: 19.08.2025

Diese freiwillige Öko-Regelung hilft, Lebensräume für eine Vielzahl von Pflanzen und Tierarten bereitzustellen. Durch einen Verzicht auf eine Bewirtschaftung können sich Pflanzenarten etablieren und vermehren, die auf dem Dauergrünland sonst wenig Entwicklungsmöglichkeiten haben. Gleichzeitig bieten diese wenig bewirtschafteten Flächen Lebensraum für Insekten und Feldvögel und ab einer gewissen Wuchshöhe auch Schutz für kleinere Säugetiere.

Ein Betriebsinhaber übernimmt bei Beantragung von einer oder mehreren Ökoregelungen freiwillige Verpflichtungen, die den Schutz von Klima und Umwelt fördern. Anträge können jährlich mit dem Sammelantrag im Antragsmodul ANDI gestellt werden.

Was sind die Grundsätze für die ÖR 1d?

Schlagbezogen:

  • Es muss sich um eine Dauergrünlandfläche in Niedersachsen/ Bremen/ Hamburg handeln und ÖR 1d muss am jeweiligen Teilschlag mit Altgrasstreifen/-fläche beantragt sein.
  • Der Schlag muss mindestens 0,1 ha groß sein.
  • Die Flächen um den Altgrasstreifen/die Altgrasfläche herum müssen gemäht oder beweidet werden, damit ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche (AGS) in Abgrenzung zur genutzten Fläche überhaupt entstehen kann.
  • Altgrasstreifen oder Altgrasflächen können sich länger als zwei aufeinanderfolgende Jahre auf derselben Stelle befinden. Aus Naturschutzgründen wird jedoch ein Lagewechsel empfohlen.
  • Es gibt aus Fördersicht kein Verbot der Düngung auf AGS, lediglich das Fachrecht wäre zu beachten.

Betriebsbezogen:

  • Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen gesamtbetrieblich mindestens 1 % und maximal 6 % des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen.

 

Was ist die förderfähige Fläche?
  • Ein Dauergrünlandschlag mit mindestens einem oder mehreren Altgrasstreifen oder Altgrasflächen, die höchstens 20 % des jeweiligen förderfähigen Dauergrünlandschlages ausmachen.
  • Landschaftselemente an DGL Flächen zählen zur förderfähigen Fläche.

 

Was ist keine förderfähige Fläche für ÖR 1d?
  • Landschaftselemente, die einem Beseitigungsverbot unterliegen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a GAPDZV), gehören nicht zu den begünstigungsfähigen Altgrasstreifen.
  • Dauergrünlandflächen, die aus der Produktion genommen sind (NC 592).
  • Es sind höchstens 6 % des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs begünstigungsfähig. Wenn ein höherer Prozentsatz als 6 % AGS im Betrieb vorhanden ist, können diese AGS trotzdem für die ÖR 1d beantragt werden, es kann jedoch keine Förderung für Flächen gewährt werden, die diesen Prozentsatz übersteigen.

 

Bestehen weitere Verpflichtungen?
  • Da der Altgrasstreifen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit unterliegt, muss der Altgrasstreifen landwirtschaftlich jährlich genutzt werden. Eine lediglich alle 2 Jahre stattfindende Mindesttätigkeit wie für Brachen vorgesehen reicht nicht aus und führt zur Aberkennung der Förderfähigkeit in dem Jahr, in dem keine landwirtschaftliche Tätigkeit erfolgt ist.
  • Ab dem 1. September ist eine Beweidung oder Schnittnutzung zulässig.
  • Lediglich eine Zerkleinerung des Aufwuchses und ganzflächige Verteilung (Mulchen) des Aufwuchses ist während des gesamten Antragsjahres unzulässig.

 

Gibt es Ausnahmen von den Verpflichtungen?
  • Betriebsbezogen: Altgrasstreifen oder -flächen von bis zu einem Hektar sind auch dann begünstigungsfähig, wenn diese mehr als 6 % des förderfähigen Dauergrünlandes ausmachen.
  • Schlagbezogen: Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland sind bis zu einer Größe von 0,3 ha begünstigungsfähig, auch wenn diese mehr als 20 Prozent eines förderfähigen DGL-Schlages bedecken. Die Altgrasfläche muss aber weiterhin abgrenzbar sein (soll ab 2026 voraussichtlich wieder entfallen).

 

Was ist bei der Beantragung im Antragsmodul zu beachten?
  • Eine Fläche ÖR 1d ist mit einem DGL -NC in ANDI zu beantragen.
  • Es können mehrere ÖR 1d-Blühstreifen/-flächen als eingezeichnete Teilschläge auf einem DGL Schlag liegen, sofern jeder Streifen für sich die entsprechenden Vorgaben einhält.

 

Wie hoch ist der Fördersatz?

Im aktuellen Antragsjahr beträgt der geplante Einheitswert für die begünstigungsfähige Fläche des AGS

  • Stufe 1 (bis 1 % oder 1 ha)      900 €/ha
  • Stufe 2 (1 % bis 3 %)               400 €/ha
  • Stufe 3 (3 % bis 6 %)               200 €/ha

 

Was sind die Rechtsgrundlagen?
  • §§ 18 - 19 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
  • § 20 Abs. 1 Nr. 1d GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
  • § 21 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
  • §§ 15 - 17 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • Anlage 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • Anlage 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • Anlage 5 Nr. 1.4 bis 1.4.3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • § 13 Nr. 1, 2 d GAPInVeKoSV

 

Ist die ÖR 1d kombinierbar mit den AUKM?

Die aktuellen Kombinationsmöglichkeiten von ÖR 1d mit AUKM können den Merkblättern auf der Seite des ML entnommen werden.