Agrarförderung

ÖR 1c - Blühstreifen oder Blühflächen auf Dauerkulturen

Webcode: 01044597
Stand: 15.08.2025

Bei der freiwilligen Öko-Regelung 1c (ÖR 1c) handelt es sich um die Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen, um Lebensräume für eine Vielzahl von Pflanzen und Tierarten bereitzustellen. Gleichzeitig bieten diese wenig bewirtschafteten Bereiche Lebensraum für Insekten und Feldvögel und ab einer gewissen Wuchshöhe auch Schutz für kleinere Säugetiere.

Die Verpflichtung bei der ÖR 1c besteht in der Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Dauerkulturen mit einer vorgeschriebenen Saatgutmischung.

Anträge können jährlich mit dem Sammelantrag im Antragsmodul ANDI gestellt werden.

Was sind die Grundsätze für die ÖR 1c?
  • Es muss sich um eine Dauerkulturfläche in Niedersachsen/ Bremen/ Hamburg handeln.
  • Der Dauerkulturschlag muss zwar mindestens 0,1 ha groß sein, aber eine Mindestgröße oder Breitenvorgabe für einen ÖR 1c Teilschlag mit Blühstreifen oder -fläche gibt es nicht. Diese müssen lediglich als Blühstreifen-/fläche erkennbar sein.
  • Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel dürfen auf dem Blühstreifen/-fläche nicht verwendet werden, jedoch auf der Dauerkultur.

 

Was ist die förderfähige Fläche?
  • Förderfähig ist eine Fläche, die ausschließlich die vorgeschriebene Saatgutmischung in der vorgeschriebenen Zusammensetzung für Niedersachsen/Bremen/ Hamburg enthält (Achtung: ab 2026 kann sich die vorgeschriebene Saatgutmischung für ÖR 1c ändern).
  • Eine Obergrenze der beantragten Fläche existiert nicht.
  • Andere Arten als die in der Anlage 3 der NDZInVeKoSV genannten, dürfen nicht verwendet werden (Zur eigenen Überprüfung wurde die Liste der zulässigen Mischungspartner hinterlegt und zum Download bereitgestellt)
  • Die Saatgutmischung muss lt. Anlage 5 Ziffer 1.2.5 der GAPDZV aus
    mindestens 10 der in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich aus Gruppe B ergänzt sein können (einjährige Mischung) oder
    mindestens 5 der in Gruppe A und mindestens 5 der in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen (mehrjährige Mischung).
  • Der späteste Aussaattermin ist der 15.05. eines Antragsjahres.
  • Ist die Aussaat nur unzureichend aufgegangen und nicht vollständig auf der Fläche etabliert, ist eine Nachsaat zulässig.

 

Was ist keine förderfähige Fläche für ÖR 1c?

Landschaftselemente

 

Bestehen weitere Verpflichtungen?
  • Der Antragsteller ist verpflichtet zum Nachweis einer anerkannten Saatgutmischung die Saatgutrechnung/en und je ausgesäter Mischung das Saatgutetikett seiner zuständigen Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen bis spätestens 30.09. des Antragsjahres vorzulegen (Die Einreichung ist über ANDI-Dokumenten-Upload möglich).
  • Im ersten Antragsjahr muss der Blühstreifen/-fläche ÖR 1c bis einschließlich 31. Dezember erhalten werden. Vorher darf auch nicht gemulcht oder gemäht werden.
  • Eine Neuaussaat im Antragsjahr gilt als Mindesttätigkeit.

 

Gibt es Ausnahmen von den Verpflichtungen?
  • Bei Aussaat einer mehrjährigen Saatgutmischung (siehe weitere Verpflichtungen) kann die Fläche in dem Jahr, welches auf das erste Antragsjahr folgt, ohne erneute Aussaat wiederbeantragt werden. Achtung: Spätestens im dritten Jahr muss eine Neuansaat erfolgen.
  • Sollte eine Aussaat einer mehrjährigen Mischung für das erste Jahr der Inanspruchnahme von ÖR 1c schon im Herbst des Vorjahres stattgefunden haben, ist eine Mindesttätigkeit zwei Jahre später, also im zweiten Jahr ÖR 1c notwendig.
  • Im zweiten Jahr der „mehrjährigen“ ÖR 1c kann die Fläche ab 01.09. wieder für die Folgekultur des nächsten Jahres vorbereitet werden. Dann sind ab 01.09. auch Düngung und Pflanzenschutz zulässig. Wird keine Folgekultur angebaut, muss der Blühstreifen im gesamten zweiten Jahr bestehen bleiben.

 

Was ist bei der Beantragung im Antragsmodul zu beachten?
  • Eine Fläche ÖR 1c ist mit dem Dauerkultur-NC in ANDI an der jeweiligen Fläche zu beantragen.
  • Es können mehrere ÖR 1c-Blühstreifen als eingezeichnete Teilschläge auf einem Dauerkulturschlag liegen, sofern jeder Streifen für sich die entsprechenden Vorgaben einhält.

 

Wie hoch ist der Fördersatz?

Im aktuellen Antragsjahr beträgt der geplante Einheitswert für die begünstigungsfähige Fläche 200 €/ha.

 

Was sind die Rechtsgrundlagen?
  • §§ 18 - 19 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
  • § 20 Abs. 1 Nr. 1c GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
  • § 21 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
  • §§ 15 - 17 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • Anlage 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • Anlage 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • Anlage 5 Nr. 1.2.4 bis 1.3.1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
  • § 13 Nr. 1, 2 c GAPInVeKoSV
  • § 5 NDZInVeKoSV
  • Anlage 3 der NDZInVeKoSV

 

Ist die ÖR 1c kombinierbar mit den AUKM?

Die aktuellen Kombinationsmöglichkeiten von ÖR 1c mit AUKM können den Merkblättern auf der Seite des ML entnommen werden.