Die Öko-Regelung 1b (ÖR 1b) baut auf die Öko-Regelung 1a auf und ist somit eine Zusatzförderung auf freiwillig stillgelegten Ackerflächen in Verbindung mit der Öko-Regelung 1a.
Die Verpflichtung bei der ÖR 1b besteht in der Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland mit einer vorgeschriebenen Saatgutmischung.
Ein Betriebsinhaber übernimmt bei Beantragung von einer oder mehreren Ökoregelungen freiwillige Verpflichtungen,
Was sind die Grundsätze für die ÖR 1b?
- Es muss sich um eine Ackerfläche in Niedersachsen / Bremen / Hamburg handeln und ÖR 1a muss beantragt sein.
- Die Fläche muss die Vorgaben für ÖR 1a erfüllen - unproduktive Fläche.
- Der Schlag muss mindestens 0,1 ha groß sein.
- Der Streifen muss überwiegend eine Mindestbreite von 5 m haben.
- Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden.
Was ist die förderfähige Fläche?
- Einzelne Blühstreifen und -flächen sind bis zu einer Höchstgrenze von 3 ha begünstigungsfähig. Sollte eine Blühfläche größer als 3 Hektar sein, ist dies für die Förderung der 3 ha unschädlich.
- Förderfähig ist eine Fläche, die ausschließlich die vorgeschriebene Saatgutmischung in der vorgeschriebenen Zusammensetzung für Niedersachsen/Bremen/ Hamburg enthält (Achtung: Ab 2026 kann sich die vorgeschriebene Saatgutmischung für ÖR 1b ändern).
- Andere Arten als die in der Anlage 3 der NDZInVeKoSV genannten, dürfen nicht verwendet werden (Zur eigenen Überprüfung wurde die Liste der zulässigen Mischungspartner hinterlegt und im Downloadbereich zur Verfügung gestellt).
- Die Saatgutmischung muss lt. Anlage 5 Ziffer 1.2.5 der GAPDZV aus
mindestens 10 der in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich aus Gruppe B ergänzt sein können (einjährige Mischung) oder
mindestens 5 der in Gruppe A und mindestens 5 der in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen (mehrjährige Mischung). - Der späteste Aussaattermin ist der 15.05. eines Antragsjahres.
- Ist die Aussaat nur unzureichend aufgegangen und nicht vollständig auf der Fläche etabliert, ist eine Nachsaat zulässig.
Was ist keine förderfähige Fläche für ÖR 1b?
- Landschaftselemente
- Flächen, auf denen sich ein Agroforstsystem befindet
- Flächen, auf denen die Brache nicht freiwillig, sondern aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen angelegt worden ist.
Bestehen weitere Verpflichtungen?
- Der Antragsteller ist verpflichtet zum Nachweis einer anerkannten Saatgutmischung die Saatgutrechnung/en und je ausgesäter Mischung das Saatgutetikett seiner zuständigen Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen bis spätestens 30.09. des Antragsjahres vorzulegen (Die Einreichung ist über ANDI-Dokumenten-Upload möglich).
- Im ersten Antragsjahr muss der Blühstreifen/-fläche ÖR 1b bis einschließlich 31. Dezember erhalten werden. Vorher darf auch nicht gemulcht oder gemäht werden.
- Grundsätzlich ist auch bei der ÖR 1b die Mindesttätigkeit wie bei allen anderen Brachen in jedem zweiten Jahr notwendig. Eine Neuaussaat im Antragsjahr gilt als Mindesttätigkeit.
Gibt es Ausnahmen von den Verpflichtungen?
- Bei Aussaat einer mehrjährigen Saatgutmischung (siehe weitere Verpflichtungen) kann die Fläche in dem Jahr, welches auf das erste Antragsjahr folgt, ohne erneute Aussaat wiederbeantragt werden. Achtung: Spätestens im dritten Jahr muss eine Neuansaat erfolgen.
- Sollte eine Aussaat einer mehrjährigen Mischung für das erste Jahr der Inanspruchnahme von ÖR 1b schon im Herbst des Vorjahres stattgefunden haben, ist eine Mindesttätigkeit zwei Jahre später, also im zweiten Jahr ÖR 1b notwendig.
- Im zweiten Jahr der „mehrjährigen“ ÖR 1b kann die Fläche ab 01.09. wieder für die Folgekultur des nächsten Jahres vorbereitet werden. Dann sind ab 01.09. auch Düngung und Pflanzenschutz zulässig.
Wintergerste und Winterraps dürfen nicht bereits ab dem 15.08. vorbereitet und durchgeführt werden.
Was ist bei der Beantragung im Antragsmodul zu beachten?
- Eine Fläche ÖR 1b ist mit dem NC 590 „aktive Begrünung“ in ANDI zu beantragen.
- Es können mehrere ÖR 1b-Blühstreifen als eingezeichnete Teilschläge auf einem ÖR 1a Schlag liegen, sofern jeder Streifen für sich die entsprechenden Vorgaben einhält.
- Eine ÖR 1b Fläche darf nicht in der Kulisse der gefährdeten Ackerwildkräuter liegen (siehe Gebietskulisse AUKM (AN4, BS3) Schonstreifen Ackerwildkräuter in ANDI).
Wie hoch ist der Fördersatz?
Im aktuellen Antragsjahr beträgt der geplante Einheitswert für die begünstigungsfähige Fläche 200 €/ha
Was sind die Rechtsgrundlagen?
- §§ 18 - 19 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
- § 20 Abs. 1 Nr. 1b GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
- § 21 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
- §§ 15 - 17 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- Anlage 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- Anlage 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- Anlage 5 Nr. 1.2 bis 1.2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- § 13 Nr. 1, 2b GAPInVeKoSV
- § 5 NDZInVeKoSV
- Anlage 3 der NDZInVeKoSV
Ist die ÖR 1b kombinierbar mit den AUKM?
Die aktuellen Kombinationsmöglichkeiten von ÖR 1b mit AUKM können den Merkblättern auf der Seite des ML entnommen werden.