Diese Öko-Regelung hilft, Lebensräume für eine Vielzahl von Pflanzen und Tierarten bereitzustellen. Durch einen Verzicht auf eine Bewirtschaftung können sich Pflanzenarten etablieren und vermehren, die auf dem Acker- oder im Grünland sonst wenig Entwicklungsmöglichkeiten haben. Gleichzeitig bieten diese nicht bewirtschafteten Flächen Lebensraum für Insekten und Feldvögel und ab einer gewissen Wuchshöhe auch Schutz für kleinere Säugetiere. Die Flächen bieten insbesondere dann Lebensraum, wenn sie mehrjährig auf einer Fläche mit möglichst wenig Nutzung angelegt werden.
Darüber hinaus trägt die ÖR zu einer reduzierten Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bei.
Was sind die Grundsätze für die ÖR 1a?
- keine ldw. Erzeugung auf Ackerland
- die Fläche muss während des gesamten Antragsjahres brachliegen
- jede unproduktive Fläche muss mindestens 0,1 ha groß sein
- Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden.
- Ein maschinelles Entfernen von invasiven Pflanzen ist unzulässig, jedoch ist eine manuelle Beseitigung ist möglich
Was ist die förderfähige Fläche?
- gefördert wird die nichtproduktive Fläche (Brachen) im Umfang von höchstens 8 Prozent des gesamten förderfähigen Ackerlandes des Betriebes. Hat ein Betrieb mehr als 10 ha Ackerland, so sind nichtproduktive Flächen auf Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar begünstigungsfähig, auch wenn sie mehr als 8 % ausmachen
- Selbstbegrünung: Eine Zwischenfrucht/ Untersaat aus 2024 kann in eine ÖR 1a überführt werden (keine Reinkultur), ab dem 01.01.2025 darf keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche erfolgen
- aktive Begrünung: Erfolgt eine Begrünung durch Aussaat im Antragsjahr, so ist eine Saatgutmischung zu verwenden, die mindestens fünf krautartige zweikeimblättrige Arten enthält. Eine Positiv- oder Negativliste der Arten gibt es nicht
Was ist keine förderfähige Fläche für ÖR 1a?
- Landschaftselemente
- Flächen, auf denen sich ein Agroforstsystem befindet
- Flächen, auf denen die Brache nicht freiwillig, sondern aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen angelegt worden ist
Bestehen weitere Verpflichtungen?
- die Mindesttätigkeit (Mähen/Mulchen) auf Brachen, die spätestens in jedem zweiten Jahr erfolgen muss, betrifft auch Flächen mit beantragter ÖR 1a. Außerhalb der Sperrfrist kann ab dem 01.09. eine Mindesttätigkeit erfolgen
Gibt es Ausnahmen von den Verpflichtungen?
- die Aussaat einer Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zur Ernte führt, darf ab dem 1. September vorbereitet und durchgeführt werden. Ein Zwischenfruchtanbau ist nicht möglich, sondern ausschließlich Winterungen
- soll Wintergerste oder Winterraps auf der Fläche ausgebracht werden, so ist die Vorbereitung und Durchführung der Aussaat ab dem 15. August möglich
- der Aufwuchs darf ab dem 1. September durch Schafe oder Ziegen beweidet werden
- außerhalb der Sperrfrist können ab dem 01.09. Arbeiten zur Gewässerunterhaltung erfolgen, sofern es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. § 61 NWG handelt. Der Aushub auf der Brachefläche ÖR 1a, soweit verwertbar, kann ganzflächig auf der Fläche verteilt werden, sofern der bestehende Bewuchs dadurch nicht zerstört wird. Alternativ kann das anfallende Schnittgut oder der Aushub bis zu 90 Tage uneingeschränkt auf der Fläche gelagert werden.
Was ist bei der Beantragung im Antragsmodul ANDI zu beachten?
- bei aktiver Begrünung im Kalenderjahr muss die Fläche mit dem NC 590 beantragt werden
- bei Selbstbegrünung muss die Fläche mit dem NC 591 beantragt werden
Wie hoch ist der Fördersatz?
- Im Antragsjahr 2025 beträgt der geplante Einheitsbetrag für die begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 8 Prozent des förderfähigen Ackerlandes/beziehungsweise im Umfang von bis zu einem Hektar 1.300 €/ha (Stufe 1). Der geplante Einheitsbetrag für die darüberhinausgehende begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlandes beträgt 500 €/ha (Stufe 2). Für alle darüberhinausgehenden begünstigungsfähigen Flächen beläuft sich der Fördersatz auf 300 €/ha (Stufe 3).
Was sind die Rechtsgrundlagen?
- §§ 18 - 19 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
- § 20 Abs. 1 Nr. 1a GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
- § 21 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
- §§ 15 - 17 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- Anlage 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- Anlage 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- Anlage 5 Nr. 1 bis 1.1.4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- § 13 Nr. 1, 2a GAPInVeKoSV
Ist die ÖR kombinierbar mit AUKM?
- die Kombinationsmöglichkeiten von ÖR mit AUKM können den Merkblättern auf der Seite des ML entnommen werden.