Gemäß § 13 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) bedarf
- die erstmalige Entwässerung durch Dränage oder Graben
- die Erneuerung bzw. Instandsetzung bestehender Dränagen oder Gräben, sofern diese zu einer Tieferlegung des Entwässerungsniveaus führen
einer vorherigen Genehmigung durch die für den Landkreis zuständige Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen.

Für die Herstellung des Einvernehmens wird Ihr Antrag der jeweils zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB) und Unten Wasserbehörde (UWB) des jeweiligen Landkreises weitergeleitet.
Eine Prüfung erfolgt nur auf Grundlage von vollständig eingereichten Anträgen. Eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen per Verwaltungsakt (Bescheid).
Die Beauftragung der Arbeiten kann erst nach der Genehmigung erfolgen.
Weitere Informationen sowie der zu verwendende Antragsvordruck werden im Downloadbereich zur Verfügung gestellt.
Besonderer Hinweis: Liegen nur Teilflächen eines Schlages, für die die vorgenannten Entwässerungsmaßnahmen geplant sind, in der ausgewiesenen Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore könnte es sinnvoll sein, vor der geplanten Bodenaufbringungen oder die Tieferlegungen von Entwässerungseinrichtungen auch für diese Schläge, Anträge auf Überprüfung der Nichtzuordnung zur Gebietskulisse Kohlenstoffreiche Böden zu stellen. Die Bewirtschaftungsfreigaben des § 1 Abs. 2 der Niedersächsischen Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung beziehen sich nicht auf diese Entwässerungsmaßnahmen.

