Agrarförderung

Gebietskulisse zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) - Antragsverfahren auf Überprüfung

Webcode: 01042644
Stand: 17.07.2026

Seit dem 08.07.2024 ist die Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und bildet die Grundlage für die GLÖZ 2 Gebietskulisse in Niedersachsen.

Anträge auf Überprüfung von beantragten landwirtschaftlichen Flächen, die in der Gebietskulisse „Kohlenstoffreiche Böden GLÖZ 2“ liegen, können jährlich mit dem Antragsprogramm ANDI gestellt werden.

Weite Heidelandschaft mit blühendem lila Heidekraut, Bäumen im Hintergrund und blauem Himmel mit weißen Wolken.
Moofläche SulingenNicola Miklis

Seit dem 01.01.2024 unterliegen landwirtschaftlich genutzte Flächen in Feuchtgebieten und Mooren mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 % organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 cm Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 cm des Profils nach § 11 Abs. 2 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 1 GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG).

Für die Bundesländer Niedersachsen, Bremen und Hamburg war es somit notwendig, eine entsprechende Rechtsverordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse zu veröffentlichen. Diese Gebietskulisse „Kohlenstoffreiche Böden GLÖZ 2“ steht Ihnen auf dem LEA/ Schlaginfo Portal zur Verfügung. Eine vorläufige Darstellung der kohlenstoffreichen Böden war bereits im Antragsprogramm ANDI 2024 in den Gebietskulissen ersichtlich.

Die Bestimmungen zu GLÖZ 2 umfassen folgende Vorgaben:

  • Dauergrünland darf nicht umgewandelt werden (§ 10 Abs. 1 GAPKondG)
  • Dauergrünland darf nicht gepflügt werden (§ 10 Abs. 1 GAPKondG)
  • Obstbaum-Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden (§ 10 Abs. 1 GAPKondG))
  • Veränderungen des Bodenprofils durch schwere Baumaschinen sind unzulässig (§ 10 Abs. 2 GAPKondG)
  • Keine Bodenwendung tiefer als 30 cm (§ 10 Abs. 2 GAPKondG)
  • Keine Auf- oder Übersandung (§ 10 Abs. 2 GAPKondG)

Ausnahme: Für ältere Treposole, die nachweislich vor dem 01.01.2020 angelegt wurden, gilt das Verbot des Pflügens von Dauergrünland bzw. der Umwandlung von Dauergrünland bzw. Dauerkulturen nicht (§ 11 Abs. 4 GAPKondV). Für Dauergrünland gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Vorgaben.

Bei Neuanlegung, Erneuerung oder Vertiefung von Entwässerungsanlagen in der Gebietskulisse nach § 11 ist nachzuweisen, dass die Genehmigung vorliegt, sofern eine solche nach Landesrecht erforderlich ist ((§13 GAPKondV) weitere Informationen befinden sich unter dem Webcode 01043283).

Allgemeine Hinweise zum Inhalt und zur Datengrundlage der GLÖZ 2 Gebietskulisse finden Sie in der Anlage unter „Hinweise zur Karte Kohlenstoffreiche Böden“.

Böden, welche die Vorgaben des § 11 Abs. 2 GAPKondV nicht erfüllen, sind keine kohlenstoffreichen Böden im Sinne der GAPKondV und werden entsprechend nicht in der Karte der kohlenstoffreichen Böden verzeichnet.

Dies kann eintreten, wenn eine mächtige mineralische Überdeckung >30 cm über der kohlenstoffreichen Schicht vorliegt. Außerdem können tiefgreifende Meliorationsmaßnahmen (z.B. Baggerkuhlung) dazu geführt haben, dass eine mächtige mineralische Überdeckung über der kohlenstoffreichen Schicht aufgebracht wurde.

Weitere nicht bzw. nicht mehr kohlenstoffreiche Böden liegen vor, wenn die kohlenstoffreiche Schicht weniger als 10 cm mächtig ist oder der Humusgehalt von mind. 15 % (bzw. mind. 7,5 % Bodenkohlenstoffgehalt) in einer vorhandenen mindestens 10 cm mächtigen Schicht innerhalb der oberen 40 cm des Bodenprofils unterschritten ist.

Unabhängig von ihrer Größe, unterliegen landwirtschaftlich genutzte Schläge, die vollständig in der Gebietskulisse der kohlenstoffreichen Böden nach § 11 Abs. 2 GAPKondV liegen, den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 1 GAPKondG. Darüber hinaus fallen auch anteilig betroffene Schläge ab einer Schlagbetroffenheit mit kohlenstoffreichem Boden nach § 11 GAPKondV von 5.000 m² oder mehr, vollständig unter die Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 1 GAPKondG. Bei einer Zuordnung auf Grund der Schlagbetroffenheit sind die nicht kohlenstoffreichen Böden nicht der Gebietskulisse zugeordnet, unterliegen aber den Bewirtschaftungsbeschränkungen, da der Schlag als einheitlich bewirtschaftete Fläche definiert ist.

Antragsverfahren:

Seit 2025 kann der Antrag auf Herausnahme aus der Moorkulisse bzw. Einstufung in die Treposolkulisse einschließlich der begründeten Unterlage bis spätestens 31.05. des Antragsjahres mit ANDI gestellt werden.

Die Beantragung findet man im Antragsprogramm ANDI unter dem Menü-Punkt „Schläge und Teilschläge“ an dem entsprechenden Schlag auf dem 4. Karteireiter „GLÖZ 2“ . Hier muss ein entsprechender Haken seitens des Antragstellenden gesetzt werden, sofern ein Überprüfungsantrag des Schlages in der „Gebietskulisse kohlenstoffreicher Böden“ gestellt werden soll.

Dieser Antrag muss zwingend begründet werden und es sind entsprechende Nachweise bei Ihrer zuständigen Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen (LWK) einzureichen. Die begründende Unterlage kann als PDF-Dokument mit in ANDI hochgeladen werden. Das ist auch mit den erforderlichen Nachweisen möglich. Diese müssen spätestens am 30.06. des Antragsjahres der zuständigen Bewilligungsstelle vorliegen, sonst ist der Antrag für das jeweilige Antragjahr als verfristet abzulehnen.

Für die fachliche Stellungnahme wird Ihr Antrag dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) bzw. der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) weitergeleitet. Eine Überprüfung erfolgt auf Grundlage eines vollständigen und fristgerecht eingereichten Antrags. Nach Abschluss der Überprüfung erhalten Sie durch Ihre zuständige Bewilligungsstelle der LWK per Bescheid das Ergebnis der Überprüfung.

Detaillierte Anforderungen an qualifizierte Nachweise bzgl. der (Nicht-)Zuordnung von Flächen zur Gebietskulisse können Sie der Anlage "GLÖZ 2- Anforderungen an qualifizierte Nachweise" entnehmen. Bitte beachten Sie, dass die mit dem Antrag einzureichenden Nachweise die genannten Anforderungen erfüllen müssen, um als qualifizierte Nachweise anerkannt zu werden.

Eine Überprüfung von Flächen kann in der aktuellen Förderperiode jährlich beantragt werden.

 

Besondere Hinweise zur Antragstellung:

Die entsprechenden Nachweise (z.B. bodenkundliches Gutachten, Laboranalyse, etc.) können Sie in gescannter Form ebenfalls mit dem ANDI Antragsprogramm (über den Dokumentenupload) hochladen und so den zuständigen Bewilligungsstellen vorlegen.

Achten Sie bitte darauf, dass die Nachweise zur Überprüfung den jeweiligen beantragten Schlägen genau zuzuordnen sind.

Die Beantwortung von häufig gestellten Fragen finden Sie hier.

Eine Liste der Zuordnung der Landkreise zu den entsprechenden Bewilligungsstellen der LWK Niedersachsen mit den Kontaktdaten finden Sie hier.