GLÖZ 4 – Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässerläufen
§ 15 der Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV) normiert die Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen.
Danach dürfen Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. Landesrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort.
Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat am 13.06.2023 die im Downloadbereich befindliche Allgemeinverfügung erlassen.
Die Allgemeinverfügung und seine Begründung einschließlich der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann im Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Calenberger Straße 2, 30169 Hannover, montags bis freitags in der Zeit von 9.00 bis 14.00 Uhr eingesehen werden.
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Häufig gestellte Fragen zu den GLÖZ-Standards im Rahmen der Konditionalität
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