Agrarförderung

Förderung für Mutterschafe und Mutterziegen ab 2024

Webcode: 01041340 Stand: 14.03.2024

Im Rahmen der Direktzahlungen der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik ist eine gekoppelte Förderung für Mutterschafe und -ziegen möglich. Neben dem Ziel der Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen leistet diese Fördermaßnahme insbesondere durch extensive Beweidungsformen, die charakteristisch für diesen Betriebszweig sind, einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung ökologisch wertvoller Flächen.

Schafe auf der Weide
Schafe auf der WeideNiko Mammen

Stichtagsmeldung in der HI-Tier zum 01.01.2024

Die wichtigste Voraussetzung zum Erhalt dieser Fördermaßnahme für einen Schaf- und/oder Ziegenhalter ist die Stichtagsmeldung in der HI-Tier zum 01.01.2024 (spätestens 15.01.2024).

Diese fristgerechte Stichtagsmeldung ergibt sich aus § 26 Abs. 3 Ziffer 2 der Viehverkehrsverordnung. und muss zwingend in dem Zeitraum 01.01.2024 bis 15.01.2024 auf der Seite der HIT abschließend erfolgt sein. Betriebe mit verspäteter HIT Stichtagsmeldung sind nicht antragsberechtigt. Eine Meldung der Tierzahlen bei der niedersächsischen Tierseuchenkasse reicht nicht aus.

 

Antragsstellung

Die Antragstellung für Betriebe mit Betriebssitz in den Bundesländern Niedersachsen, Bremen und Hamburg auf eine gekoppelte EU-Direktzahlung für Mutterschafe und -ziegen 2024 ist voraussichtlich ab Mitte März 2024 bis zum 15.05.2024 mit dem digitalen Antragsprogramm ANDI 2024 möglich.

Eine Nachmeldung von einzelnen Antragstieren zu bereits gestellten Anträgen nach dem 15.05.2024 ist unzulässig. Sollten Tiere nachgemeldet werden wollen, muss der gesamte Schaf- und Ziegenantrag zurückgezogen und ein neuer Antrag gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass verspätete Anträge auf gekoppelte Schaf- und Ziegenförderung nach dem 15.05.24 verfristet sind und vollständig abgelehnt werden.

Fördervoraussetzungen

  • Pünktliche Stichtagsmeldung in der HIT zum 01.01.2024
  • Antragsteller ist aktiver Betriebsinhaber
  • Beantragung von mindestens 6 weiblichen Schafen und/oder Ziegen, die zum 1. Januar des Antragsjahres das Alter von mindestens 10 Monaten (Nachweise zum Geburtsmonat sind in Kontrollen vorzuhalten) erreicht haben. Die Zahlen aus der (rechtzeitigen) Stichtagsmeldung stellen eine Obergrenze (Tiere über 10 Monate) bei der Prämienberechnung dar.
  • Der Haltungszeitraum im Betrieb für die beantragten Tiere ist 15.05. bis 15.08.2024. Eine Verpflichtung zur Weidehaltung besteht nicht. Die Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten sind in diesem Zeitraum einzuhalten.
  • Alle Tiere müssen eine zulässige Kennzeichnung (s.u.) haben
  • Alle beantragten weiblichen Tiere müssen mit Ohrmarke und Geburtsmonat/Geburtsjahr anhand einer Tierliste im Antragsprogramm ANDI hochgeladen werden (Einzeltierbeantragung). 
  • Der Antragsteller ist verpflichtet ein Bestandsregister nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung zu führen, dieses verbleibt im Betrieb muss aber auf Anfrage vorgelegt werden können (z.B. als Nachweis bei doppelten Ohrmarken mit anderen Betrieben)
  • Der Antragsteller muss ordnungsgemäß als Schaf- und/oder Ziegenhalter in der HIT registriert sein

 

Kennzeichnung
Jedes Mutterschaf/-ziege muss eine zulässige Kennzeichnung besitzen. Ordnungsgemäße Ohrmarken in Deutschland beginnen mit DE +01 + 10 Ziffern.
Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Ländercode

DE

Deutschland

Alternativ „276“

Tierkennartencode

01

Schafe/ Ziegen

 

Bundeslandcode

03

Bundesland der Herkunft des Tieres

(hier am Beispiel Niedersachsen)

01 Schleswig-Holstein

02 Hamburg

03 Niedersachsen

04 Bremen

05 Nordrhein-Westfalen

06 Hessen

07 Rheinland-Pfalz

08 Baden-Württemberg

09 Bayern

10 Saarland

11 Berlin

12 Brandenburg

13 Mecklenburg-Vorpommern

14 Sachsen

15 Sachsen-Anhalt

16 Thüringen

Betrieb

8 Ziffern

individuell

 


Zulässig sind:

  • zwei Ohrmarken ohne Transponder, wenn das Tier vor dem 01.01.2010 geboren ist,
  • eine Ohrmarke und ein Transponder (entweder Bolus oder elektrischen Chip in der Ohrmarke)
  • eine Ohrmarke und einen Fußfessel-Transponder
  • 1 Transponder (entweder Bolus oder elektrischen Chip in der Ohrmarke) i.V.m. einer Fußfessel
  • 1 Transponder (entweder Bolus oder elektrischen Chip in Ohrmarke) i.V.m. einer Ohrtätowierung

Bestandsohrmarken (weiße Ohrmarke mit dem Aufdruck DE + Kfz-Kennzeichen + 7 Ziffern) sind für eine Antragstellung unzulässig. Importierte Tiere aus dem Ausland haben immer ein Verbringungsdokument. Über die richtige Kennzeichnung dieser Importtiere können die jeweiligen Veterinärämter informieren.


Mitwirkungspflichten

Der Antragsteller ist verpflichtet, jede Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, unverzüglich der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer anzuzeigen. Ein Betriebsinhaber hat eine Mitwirkungspflicht insbesondere bei Veränderungen zur Anzahl der Tiere (Abgänge, Ersatztiere, ordnungsgemäße Kennzeichnung) sowie bei Vor-Ort-Kontrollen.

 

Bewilligung und Zahlung

Die Bewilligung und Auszahlung oder Ablehnung der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen erfolgt nach Prüfung durch die zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gemeinsam mit den weiteren Direktzahlungen. Die Zahlung erfolgt jährlich bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und/oder -ziege in Höhe von ca. 35 €.

 

Vor-Ort-Kontrollen

Es erfolgt stichprobenhaft eine Vor-Ort-Kontrolle während des Haltungszeitraumes nach Zufall und Risikokriterien. Ein vollständiges Bestandsregister muss bei einer Vor-Ort-Kontrolle jederzeit vorgelegt werden können. Für die Antragstiere muss die Kennzeichnungspflicht und Registrierung eingehalten sein.

Ferner muss ein Betriebsinhaber bei einer Vor-Ort Kontrolle folgendes nachweisen können:

  • den Geburtsmonat der ab 1. März 2022 geborenen Mutterschafe/-ziegen
  • die Förderfähigkeit der Ersatztiere
  • Zeitpunkt des Ausscheidens und des Ersatzes von Tieren

 

Kann ein beantragtes Tier ersetzt werden?

Scheidet ein beantragtes Tier während des Haltungszeitraumes aufgrund natürlicher Lebensumstände (Verenden oder Nottötung) aus dem Bestand aus, kann das Tier unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt werden. Die Meldung erfolgt in ANDI mittels Änderungsantrag. Ersatztiere müssen hierbei ebenfalls am 01.01.des Antragsjahres  zehn Monate alt gewesen sein. Eine Ersetzung ist nur möglich bei einer unverzüglichen Meldung des Abgangs- und Ersatztieres innerhalb von 14 Tagen. 

Hinweis: Verkaufte oder geschlachtete Tiere können nicht ersetzt werden, da es sich hierbei nicht um natürliche Lebensumstände handelt.

Änderungen im Bestand sind immer in der beantragten Tieraufstellung in ANDI zu melden.

Wolfsrisse können als Fälle höherer Gewalt gemeldet werden. Für derartige Fälle gilt eine formlose Meldefrist innerhalb von 15 Werktagen bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Der Wolfsriss muss jedoch nachgewiesen werden. Ist der Nachweis plausibel, bleibt ein bereits beantragtes Tier förderfähig und braucht nicht ersetzt zu werden.

 

Pensionshaltung

Wenn Tiere zeitweise zu einem anderen Betrieb in Pension verbracht werden, ist ebenfalls eine Änderungsmeldung der verbrachten Tiere und der Betriebsnummer des Pensionsnehmers in ANDI erforderlich. Dieser Umstand ändert gleichzeitig nichts an der Antragsberechtigung. Der Pensionsbetrieb ist zwar zeitweise der tierseuchenrechtliche Halter, aber der Eigentümer und Träger des wirtschaftlichen Risikos bleibt unverändert der Antragsteller. Letzteres sind Kriterien für die Antragsberechtigung.

Der Aufenthaltsort der beantragten Tiere, sofern diese nicht auf den Flächen des Betriebes gehalten werden, muss anhand der Antragsdaten jederzeit für eventuelle Überprüfungen vorliegen.

 

Was ist ein aktiver Betriebsinhaber?

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen, Bremen und Hamburg, die in dem jeweiligen Bundesland steuerlich veranlagt werden und als aktiver Landwirt die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für den Betrieb nachweisen können.

Neben dieser Mitgliedschaft in einer Unfallversicherung ist die Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber auch gegeben, wenn der Betriebsinhaber im Vorjahr vor Anwendung von Sanktionen weniger als 5.000 Euro Direktzahlungen erhalten hatte.

Ist für einen Betriebsinhaber die ldw. Fläche kleiner als 1 ha und ist eine gekoppelte Tierförderung beantragt, kann eine Förderung der Direktzahlungen auch erfolgen, wenn eine Mindestfördersumme von 225 € (vor Anwendung von Sanktionen) erreicht wird.

 

Hofübergaben während des Haltungszeitraumes

Eine Hofübergabe ist während des Haltungszeitraumes möglich, muss jedoch zeitnah mit dem Vordruck „Anzeige der Hofübertragung während des Verpflichtungszeitraumes“ der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer mit den entsprechenden Unterlagen angezeigt werden. Der Übernehmer muss erklären, dass er in die Rechte und Pflichten des Abgebers einsteigt. und sämtlicher Bedingungen für die Restlaufzeit der Verpflichtung einhält. Das Risiko liegt jedoch beim Antragsteller.

 

Rechtsgrundlagen

  • Art. 33 k) Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 02.12.2021
  • Art. 65 Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des europäischen Parlamentes und des Rates vom  02.12.2021
  • Art. 5 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 zur Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 31.05.2022
  • §§ 22 bis 25 GAP-Direktzahlungengesetz (GAPDZG)
  • §§ 2 bis 3, §§ 18 bis 19 GAP-Direktzahlungenverordnung (GAPDZV)
  • § 14 Abs. 1 GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung (GAPInVeKoSV)
  • Kennzeichnung von Schafen und Ziegen:
    a)Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
    b) den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie
    c) der Viehverkehrsverordnung (individuelle Kennzeichnung, Datenbankmeldungen, Bestandsregister)