Förderung für Mutterschafe und Mutterziegen ab 2023
Ab 2023 handelt es sich bei der Schaf- und Ziegenprämie nicht mehr um eine nationale Förderung des Landes Niedersachsen, sondern um eine gekoppelte EU-Direktzahlung für Mutterschafe und -ziegen.
Hinweis: Verspätet gemeldete Tiere in der HIT sind nicht förderfähig! Eine Stichtagsmeldung bei der niedersächsischen Tierseuchenkasse gemäß § 20 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nds. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) erfüllt nicht die Fördervoraussetzungen zur Antragsberechtigung bei der gekoppelten Direktzahlung für die Mutterschafe und -ziegen.
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen, Bremen und Hamburg, die in dem jeweiligen Bundesland steuerlich veranlagt werden und als aktiver Landwirt die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für den Betrieb nachweisen können. Ist für einen Betriebsinhaber die ldw. Fläche kleiner als 1 ha und ist eine gekoppelte Tierförderung beantragt, kann eine Förderung der Direktzahlungen auch erfolgen, wenn eine Mindestfördersumme von 225 € (vor Anwendung von Sanktionen) erreicht wird.
Die Beantragung erfolgt digital in dem Antragsmodul „ANDI“ für Niedersachsen ab Mitte/Ende März 2023. Nähere Informationen finden Sie unter „Authentifizierung eines landwirtschaftlichen Betriebes“. Letzter Termin für die Einreichung ist der 15.05.2023.
Folgende Antragsangaben sind erforderlich:
- Anzahl der beantragten Mutterschafe/-ziegen (begrenzt durch die HIT Stichtagsmeldung über 10 Monate)
- mindestens 6 Tiere mit Flächenantrag auf Einkommensgrundstützung
- mindestens 7 Tiere ohne Flächenantrag auf Einkommensgrundstützung
- Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer für jedes beantragte Mutterschaf/-ziege
- Erklärung, dass die Tiere am 1. Januar mind. 10 Monate alt waren
- Erklärung, dass die Tiere im Haltungszeitraum 15.05.-15.08. im Betrieb gehalten werden
- Aufenthaltsort der Tiere, sofern diese nicht auf den Flächen des Betriebes gehalten werden
Förderfähig sind weibliche Schafe und Ziegen,
- die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens zehn Monate alt sind,
- die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und
- für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach
- Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie
- der Viehverkehrsverordnung.
- Scheidet ein beantragtes Tier während des Haltungszeitraumes aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, kann das Tier unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt werden. Die Meldung erfolgt in ANDI mittels Änderungsantrag.
- Wird ein beantragtes Tier vom Wolf gerissen, ist innerhalb von 10 Tagen nach diesem Ereignis eine manuelle schriftliche Information als Antrag auf Höhere Gewalt bei der zuständigen Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen zu stellen. Dieses Tier behält dann, sofern die Nachweise plausibel sind, den Förderanspruch und braucht nicht ersetzt zu werden.
Ein Betriebsinhaber hat eine Mitwirkungspflicht insbesondere bei Veränderungen zur Anzahl der Tiere (Abgänge, Ersatztiere, ordnungsgemäße Kennzeichnung) sowie bei Vor-Ort-Kontrollen.
Die Zahlung erfolgt jährlich bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und/oder -ziege in Höhe von ca. 35 €.
Es erfolgt stichprobenhaft eine Vor-Ort-Kontrolle während des Haltungszeitraumes nach Zufall und Risikokriterien. Ein vollständiges Bestandsregister muss bei einer Vor-Ort-Kontrolle jederzeit vorgelegt werden können. Für die Antragstiere muss die Kennzeichnungspflicht und Registrierung eingehalten sein.
Ferner muss ein Betriebsinhaber bei einer Vor-Ort Kontrolle folgendes nachweisen können:
- den Geburtsmonat der ab 1. März 2022 geborenen Mutterschafe/-ziegen
- die Förderfähigkeit der Ersatztiere
- Zeitpunkt des Ausscheidens und des Ersatzes von Tieren
Gesetzliche Grundlagen für die gekoppelte Schaf- und Ziegenförderung ab 2023:
- Art. 33 k) Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 02.12.2021
- Art. 65 Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 02.12.2021
- Art. 5 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 zur Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 31.05.2022
- §§ 22 bis 25 GAP-Direktzahlungengesetz (GAPDZG)
- §§ 2 bis 3, §§ 18 bis 19 GAP-Direktzahlungenverordnung (GAPDZV)
- § 14 Abs. 1 GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung (GAPInVeKoSV)