Agrarförderung

Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen in Niedersachsen – Start des Antragsverfahrens im Kalenderjahr 2022

Webcode: 01040376 Stand: 20.05.2022

Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz in Niedersachsen initiiert. Entsprechende Regelungen zu Gewässerrandstreifen wurden im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) verankert. Um wirtschaftliche Nachteile der Landwirte, welche aus den Bewirtschaftungseinschränkungen auf Gewässerrandstreifen resultieren, auszugleichen, besteht für die Landwirte ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen in Niedersachsen.

Flussufer
FlussuferFrank Haufe

Die entsprechende Maßnahme für die Ausgleichszahlungen sowie die Antragstellung im Kalenderjahr 2022 stehen derzeit jedoch noch unter dem Vorbehalt einer Genehmigung der Beihilfenregelung durch die Europäische Union.

 

Gegenstand der Ausgleichszahlungen:

Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen werden für Bewirtschaftungseinschränkungen nach § 58 NWG auf Gewässerrandstreifen, die landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch bewirtschaftet werden, gewährt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 9 NWG sind ergänzend zu § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG im Gewässerrandstreifen der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten.

Die Gewässerrandstreifen sind

  • an Gewässern erster Ordnung 10 m,
  • an Gewässern zweiter Ordnung 5 m,
  • und an Gewässern dritter Ordnung 3 m

breit.

Die Regelungen zu den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 58 NWG sind für Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung am 01.07.2021 in Kraft getreten. Für Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter und dritter Ordnung finden sie ab 01.07.2022 Anwendung.

Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen werden nicht gewährt

  1. für Streifen an Gewässern, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind und in ein vom NLWKN geführtes Verzeichnis eingetragen sind sowie
  2. für Streifen an Gewässern, die nur Flächen eines Eigentümers/einer Eigentümerin be-oder entwässern.

 

Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen:

Für die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Die beantragten Ackerflächen (einschließlich Dauerkulturflächen) sowie Dauergrünlandflächen (entsprechend der Definitionen der Gemeinsamen Agrarpolitik) müssen in Niedersachsen liegen.
  • Die Antragstellenden müssen die einschlägigen Anforderungen bzw. Vorgaben auf den Gewässerrandstreifen nach § 58 Abs. 1 Satz 9 NWG einhalten.
  • Diese Anforderungen müssen über die Anforderungen an die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung hinausgehen.
  • Den Antragstellenden müssen aufgrund dessen wirtschaftliche Nachteile entstehen.
    Aus der Produktion genommene Flächen sind nicht förderfähig.
  • Der wirtschaftliche Nachteil darf nicht anderweitig ausgeglichen werden.
    Für Gewässerrandstreifen, die im Rahmen der EU-Direktzahlungen als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beantragt werden oder für die eine AUKM-Verpflichtung besteht, kommt eine Ausgleichszahlung gem. § 93 Abs. 2 S. 3 NWG nicht in Betracht, sofern den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern solcher Flächen aufgrund der Vorgaben zu den ÖVF bzw. einer AUKM-Maßnahme für das Kalenderjahr, in dem der Ausgleich beantragt ist, der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten ist.
  • Eine Förderung des auszugleichenden Verhaltens darf nicht bereits als gleichwertige Methode erfolgt sein.


Höhe der Ausgleichszahlungen:

Die Ausgleichszahlungen erfolgen grundsätzlich jährlich, gestaffelt nach Flächennutzung und Gewässerordnung. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen sind voraussichtlich folgende Beträge in Euro je Hektar anzuwenden:

 

Gewässer

1. Ordnung

Gewässer

2. Ordnung

Gewässer

3. Ordnung

Ackerland

715 Euro / Hektar 732 Euro / Hektar

784 Euro / Hektar

Dauergrünland

649 Euro / Hektar 673 Euro / Hektar

743 Euro / Hektar



Antragsverfahren für Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung im Kalenderjahr 2022:

Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist die Verursachung eines wirtschaftlichen Nachteils. Dieser wirtschaftliche Nachteil wird infolge der Bewirtschaftungsbeschränkungen nach
§ 58 NWG durch die geringeren Erträge im Zuge der Ernte der betroffenen Fläche verursacht.

Die Regelungen zu den Bewirtschaftungsbeschränkungen an Gewässern erster Ordnung sind seit dem 01.07.2021 zu beachten. Die daraus resultierenden Ernteeinbußen treten regelmäßig im darauffolgenden Kalenderjahr ein, sodass im Kalenderjahr 2022 erstmalig die Antragstellung für Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung möglich ist.

Ab dem 01.04.2022 können Anträge auf Gewährung von Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung unter Verwendung der Antragsvordrucke in Papierform gestellt werden. Die Antragsvordrucke finden Sie im nachstehenden Downloadbereich als beschreibbare PDF-Dokumente.

Anträge auf Gewährung von Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung sind bei der jeweils zuständigen dezentralen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen. Die Zuständigkeit der dezentralen Bewilligungsstelle richtet sich nach dem Landkreis, in dem Ihr Betrieb seinen Sitz (Ort der steuerlichen Veranlagung) hat. Für welche Landkreise die dezentralen Bewilligungsstellen zuständig sind, entnehmen Sie bitte den Kontaktdaten der Bewilligungsstellen im nachstehenden Downloadbereich.

Die entsprechenden Papieranträge können persönlich, postalisch, per Fax oder als vollständig ausgefüllte, unterschriebene und eingescannte PDF-Dokumente als Anhang zu einer einfachen E-Mail bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle eingereicht werden.

 

Antragsverfahren für Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter und dritter Ordnung ab dem Kalenderjahr 2023:

Entsprechend der obigen Ausführungen können Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter und dritter Ordnung erstmals im Kalenderjahr 2023 beantragt werden.

 

Kontakte


Thomas Lihl


Lydia Rischer