Ausgleichszahlungen auf Gewässerrandstreifen in Niedersachsen
Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wurde ein Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz in Niedersachsen initiiert. Um wirtschaftliche Nachteile, welche aus den Bewirtschaftungseinschränkungen auf Gewässerrandstreifen resultieren, auszugleichen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen auf Gewässerrandstreifen in Niedersachsen.
Wichtiger Hinweis: Eine endgültige Entscheidung über die Art der beihilferechtlichen Umsetzung der Zahlungen liegt noch nicht vor. Ein entsprechendes Notifizierungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Aufgrund dessen sind die Antragsunterlagen vorsorglich um Unterlagen für De-minimis-Beihilfen ergänzt.
Die Regelungen zu den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 58 NWG finden an Gewässern erster Ordnung (10 m Breite) ab dem 1. Juli 2021 und an Gewässern zweiter Ordnung (5 m Breite) und dritter Ordnung (3 m Breite) ab dem 1. Juli 2022 Anwendung.
Die beantragten Ackerflächen (einschließlich Dauerkulturflächen) sowie Dauergrünlandflächen (entsprechend der Definitionen der Gemeinsamen Agrarpolitik) müssen in Niedersachsen liegen. Die Antragstellenden müssen die einschlägigen Anforderungen bzw. Vorgaben auf den Gewässerrandstreifen nach § 58 Abs. 1 Satz 9 NWG einhalten. Diese Anforderungen müssen über die Anforderungen an die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung hinausgehen. Den Antragstellenden müssen aufgrund dessen wirtschaftliche Nachteile entstehen.
Aus der Produktion genommene Flächen sind nicht förderfähig. Der wirtschaftliche Nachteil darf nicht anderweitig ausgeglichen werden.
Es soll eine Ausgleichszahlung in Abhängigkeit von der Art der Flächennutzung in folgender voraussichtlicher Höhe gewährt werden:
Gewässer 1. Ordnung |
Gewässer 2. Ordnung |
Gewässer 3. Ordnung |
|
Ackerland |
715 Euro / Hektar |
732 Euro / Hektar |
784 Euro / Hektar |
Dauergrünland |
649 Euro / Hektar |
673 Euro / Hektar |
743 Euro / Hektar |
Die Regelungen zu den Bewirtschaftungsbeschränkungen auf Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung sind seit dem 1. Juli 2021 zu beachten. Die daraus resultierenden Ernteeinbußen treten regelmäßig im darauffolgenden Kalenderjahr ein, sodass im Kalenderjahr 2022 erstmalig die Antragstellung auf Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung möglich ist. Die Antragsvordrucke für 2022 finden Sie im Downloadbereich.
Entsprechend der obigen Ausführungen können für das Antragsjahr 2023 Ausgleichszahlungen auf Gewässerrandstreifen an Gewässern der ersten, zweiten und dritten Ordnung erstmals im Kalenderjahr 2023 beantragt werden.
Die Antragsvordrucke 2023 finden sich im Downloadbereich (Beschreibbare Vordrucke werden noch bereitgestellt).
Die Anträge sind bei der jeweils zuständigen dezentralen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen. Die Kontaktdaten der dezentralen Bewilligungsstellen finden Sie im Downloadbereich. Die Anträge können persönlich, postalisch, per Fax oder als vollständig ausgefüllte, unterschriebene und eingescannte PDF-Dokumente als Anhang zu einer einfachen E-Mail bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle eingereicht werden.