Agrarförderung

Fristverlängerung: Beseitigung von Schäden an forstwirtschaftlichen Wegen wird weiterhin gefördert

Webcode: 01033495
Stand: 08.05.2023

Die maschinelle Aufarbeitung, das Rücken und die Abfuhr der durch Borkenkäferkalamität und Stürme angefallenen Holzmengen beanspruchen die forstwirtschaftlichen Wege stark. Zur Beseitigung der Schäden ist vom Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium aus der bestehenden Richtlinie die Grundinstandsetzung für forstwirtschaftliche Wege freigegeben worden.

Wald-, Baumschäden
ForstwegSusan Damisch

Unter den Fördertatbestand fallen alle Schäden an forstwirtschaftlichen Wegen, die unmittelbar durch die Borkenkäferkalamität oder Stürme oder im Zusammenhang mit den Aufarbeitungs- und Abfuhrmaßnahmen entstanden sind. 

Sofort-Maßnahmen, die bereits durchgeführt wurden, um eine zügige Aufarbeitung und Abfuhr, insbesondere zur Vermeidung weiterer Borkenkäfergefahr, zu gewährleisten, sind nicht förderschädlich. Die dafür entstandenen Ausgaben sind jedoch nicht zuwendungsfähig.

Zuwendungsfähig sind Maßnahmen ab Bewilligung bzw. der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn.

Förderanträge können weiterhin gestellt werden. Es sind mindestens drei aussagekräftige Fotos beizufügen, die das Ausmaß der Schäden belegen. Die in Frage kommenden Vorhaben müssen spätestens bis zum 30.06.2024 von der zuständigen Regionalstelle / Bewilligungsstelle besichtigt werden. Anträge können bis zum 30.09.2024 gestellt werden.

Die Höhe der Zuwendung beträgt gemäß Ziffer 19.3.1 der Richtlinie

  • bei Betrieben mit einer Forstbetriebsfläche bis 1.000 ha bis zu 70 % und
  • bei Betrieben mit einer Forstbetriebsfläche über 1.000 ha bis zu 42 %

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30.09.2025 vorzulegen (Eingangsdatum Regionalstelle).

Weitere Informationen zum Verfahren und zur Antragsstellung erhalten Sie bei den in der Anlage genannten Regionalstellen.