Agrarförderung

Erschwernisausgleich-Wald

Webcode: 01035132
Stand: 20.05.2024

Das Antragsverfahren für den Erschwernisausgleich-Wald (EA-Wald) ist zeitlich an das Antragsverfahren in der Agrarförderung ANDI gekoppelt. Für das Jahr 2024 endete die Frist am 15. Mai 2024. Aktuell ist keine Antragstellung möglich. Das Verfahren für das Jahr 2025 wird voraussichtlich im März 2025 eröffnet.

Bitte beachten Sie die nachstehenden Ausführungen zur allgemeinen Information.

 

Altholz
AltholzLilly Kicker
Der EA-Wald kann für Erschwernisse gezahlt werden, die den Bewirtschaftenden durch Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiets- Verordnung auferlegt werden oder im Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" festgesetzt sind. Die aktuell gültige EA-Wald-Verordnung finden Sie über den Link. In der Anlage zu dieser Verordnung ist detailliert aufgeführt, welche Erschwernisse entschädigt werden. Nur wenn die Schutzgebiets-Verordnung entsprechende Ge- oder Verbote für die dort genannten Auflagen enthält, kann ein Punktwert ermittelt werden, der zur Zahlung des Erschwernisausgleichs führt. Für andere Erschwernisse ist kein Ausgleich vorgesehen. 


Verfahrens-Hinweise

Der Ausgleich kann jährlich wiederkehrend gewährt werden. Für jedes Jahr ist ein gesonderter Antrag zu stellen, der bei allen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingereicht werden kann.  Die Auszahlung des Erschwernisausgleichs erfolgt grundsätzlich erst im Folgejahr.

Sofern für die Einreichung ein Zustelldienst genutzt wird, adressieren Sie bitte an die folgende Anschrift und stellen Sie sicher, dass die Unterlagen fristgerecht eingehen:

LWK Niedersachsen
Fachbereich 2.3 Forstliche Förderung
Wunstorfer Landstr. 9
30453 Hannover

Bitte beachten Sie, dass die Einreichung des Antrags per E-Mail nicht möglich ist. Sofern der Antrag per FAX übermittelt werden soll, nehmen Sie bitte Kontakt mit der bewilligenden Dienststelle in Hannover auf. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieses Artikels.


Antragstellung 2024

Das Antragsverfahren 2024 ist geschlossen. Die Frist endete am 15. Mai 2024 (Eingangsdatum). 

Für die Antragstellung wird eine gültige EU-Registriernummer benötigt. Diese Nummer bekommen Sie bei der zuständigen Bewilligungsstelle.

Die erforderlichen Unterlagen finden Sie im Dateianhang. Es wird empfohlen, die Formulare digital auszufüllen, um die Lesbarkeit der Angaben zu gewährleisten. Danach ist ein Ausdruck zu fertigen, damit der Antrag in Papierform eingereicht werden kann. Daüber hinaus können die Dokumente in digitaler Form abgespeichert werden, um die Antragstellung in den kommenden Jahren zu erleichtern.


Zwingend erforderlich Antragsunterlagen

Unabhägig davon, ob Sie einen Neu- oder einen Folgeantrag stellen, muss das Antragsformular und die  Anlage 1 (Flächenaufstellung) für jedes Jahr vollständig ausgefüllt und unterschrieben innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden. Sofern eine der beiden Unterlagen fehlt oder nicht unterschrieben ist, liegt keine gültige Antragstellung vor.


Unterschied zwischen Neuantrag und Folgeantrag

Wenn Sie erstmalig einen Antrag auf Erschwernisausgleich stellen, handelt es sich um einen Neuantrag. Hierzu sind neben dem Antragsformular und der Anlage 1 weitere Antragsbestandteile vorzulegen. Dazu zählen die Verpflichtungserklärung (s. Anhang), Karten, Eigentums- und/oder Nutzungsnachweise sowie weitere Unterlagen, die sich aus Ziffer 3 des Antrags ergeben.

Ab dem zweiten Jahr der Antragstellung handelt es sich um einen  Folge-Antrag, für den regelmäßig nur das Antragsformular und die Anlage 1 vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorgelegt werden müssen. Dies gilt aber nur, sofern sich im Vergleich zum Vorjahr keine Änderungen hinsichtlich der Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse ergeben haben und wenn keine Neuflächen im Antrag hinzu gekommen sind. Sollte es Änderungen in den genannten Bereichen geben, sind die erforderlichen Unterlagen dem Antrag beizufügen.


Flächen der öffentlichen Hand

Für Flächen, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, wird kein Erschwernisausgleich-Wald gewährt. Bitte beachten Sie die Auslegungshilfe im Anhang.


De-minimis

Die Zahlung des EA-Wald ist nicht mehr De-minimis-relevant. Entsprechende Unterlagen werden nicht mehr benötigt.


Antragstellung durch Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ)

Für die Antragstellung durch FWZ sind zusätzliche Erklärungen erforderlich. Deshalb steht ein gesondertes Antragsformular zur Verfügung.


Maßnahmekartei

Wenn die Ausgleichszahlung bewilligt wird, sind die Bewirtschaftenden zum Führen einer Maßnahmekartei verpflichtet, in der die durchgeführten oder durchzuführenden forstlichen Maßnahmen für die beantragten Flächen chronologisch dokumentiert werden. Ein Musterformular finden sie im Dateianhang. Die Verpflichtung beginnt mit der ersten Bewilligung.


Weitere Informationen

Informationen zum Erschwernisausgleich werden auch auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz eingestellt.

Homepage MU

Fragen zur Auszahlung und zur Antragstellung richten Sie bitte an die nachstehend genannten Kontaktpersonen.