NiB-AUM: Fördermaßnahme AL22 - Beseitigung von Zwischenfrüchten und Untersaaten
Bei Anbau von winterharten Zwischenfrüchten/ Untersaaten bestehen u.a. folgende Bewirtschaftungsauflagen:
- die Zwischenfrüchte/Untersaaten dürfen ab dem 01.03. ausschließlich mechanisch beseitigt werden. Die Beseitigung der Zwischenfrucht/Untersaat mit Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig,
- wurde eine Bodenbearbeitung (z.B. mit Pflug, Scheibenegge, Grubber) durchgeführt oder ist die Zwischenfrucht gänzlich durch den Frost abgestorben, gilt sie als beseitigt,
- ist eine ZF/US beseitigt, dürfen vor der Aussaat der Hauptfrucht Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
-
Die Nutzung von Zwischenfrüchten/Untersaaten ist ab dem 01.03. uneingeschränkt möglich.
Wichtiger Hinweis
Für die AUM-Flächen mit Zwischenfrüchten bzw. Untersaaten sind aktuelle förderspezifische Aufzeichnungen (Schlagkarteien) zu führen. Ein Muster der Schlagkartei haben die Antragsteller von der LWK mit dem Bewilligungsbescheid erhalten. Schlagkartei-Muster in digitaler Form sind für alle AUM im Internet veröffentlicht.
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