Agrarförderung

De-minimis-Beihilfen

Webcode: 01044697
Stand: 18.09.2025

Der Begriff De-minimis-Beihilfe stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen zu schützen, sind staatliche Beihilfen bzw. Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Sie stellen für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Konkurrenzunternehmen dar, denen eine solche Beihilfe nicht gewährt wird.

Euro-Geldscheine und -Münzen
De-minimis-BeihilfenWolfgang Ehrecke
Das EU-Recht lässt jedoch Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot zu. Das gilt insbesondere für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Diese so genannten De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden und können z. B. in Form von Beihilfen, Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden.





De-minimis-Beihilfen können aufgrund von vier EU-Verordnungen gewährt werden:

  • De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, „Agrar-De-minimis-Beihilfen“
  • De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, „Fischerei-De-minimis-Beihilfen“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014
  • „Gewerbe-De-minimis-Beihilfen“ gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023
  • De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen – „DAWI-De-minimis-Beihilfen“ gemäß der Verordnung (EG) 2023/2832

Rechtgrundlage der Agrar-De-minimis-Beihilfen ist die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor zuletzt geändert in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/3183.

Die Verordnung gilt für staatliche Beihilfen (Einzelbeihilfen, Beihilferegelungen) an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind (Agrarsektor). Hierzu zählen die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse im Anwendungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.

Ist ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in anderen Bereichen tätig, kommt nach Artikel 1 Absatz 2 und 3 die jeweils einschlägige andere Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 vom 13.12.2023 oder Verordnung (EU) 717/2014 vom 27.06.2014 in der jeweils geltenden Fassung  für die Tätigkeiten in den anderen Bereichen zur Anwendung. Der Mitgliedstaat muss durch geeignete Mittel sicherstellen, dass die De-minimis-Beihilfen für andere Tätigkeitsbereiche nicht auch der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.


Für De-minimis-Beihilfen sind Höchstbetragsgrenzen zu beachten.

Der einem Empfänger (Unternehmen i.S. von Artikel 2 der VO (EG) 1408/2013 ist) gewährte Gesamtbeihilfebetrag an Agrar-De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren (sog. rollierender Zeitraum) 50.000 Euro nicht überschreiten. Bei jeder neuen Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ist nun die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen heranzuziehen.

Diese Höchstbeträge sind bei Fischerei-De-minimis-Beihilfen 30.000 €, bei Gewerbe-De-minimis-Beihilfen 300.000 € und bei DAWI-De-minimis-Beihilfen 750.000 €.

Daneben sind Vorschriften zur Kumulierung zu beachten. Agrar-De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 können mit Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2023/2831 (gewerbliche De-minimis-Verordnung) bis Höchstgrenze von 300.000 € kumuliert werden.

Mit Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 (Fischerei-De-minimis-Verordnung) können sie bis zu der jeweils höheren in diesen beiden Verordnungen festgelegten Höchstgrenze (Fischerei und Aquakultur: 30.000 Euro in drei Steuerjahren) kumuliert werden.

Wird eine De-minimis-Beihilfe beantragt, so ist durch den Antragstellenden bzw. das Unternehmen eine Erklärung über bereits erhaltene bzw. beantragte De-minis-Beihilfen einzureichen.  Das Unternehmen bzw. der Empfänger einer De-minimis-Beihilfe wird durch eine gesonderte Anlage zu einem Bewilligungs- oder Zuwendungsbescheid die Höhe der jeweiligen De-minimis-Beihilfe bescheinigt.

Ab dem 1. Januar 2027 werden alle Angaben zu gewährten Agrar-De-minimis-Beihilfen in einem verbindlichen und europaweiten De-minimis Zentralregister nach Artikel 6 Abs. 1 erfasst. In dem Zentralregister zu erfassen sind: Beihilfeempfänger, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig.