Agrarförderung

Aktuelle Ausschreibungen

Webcode: 01037399
Stand: 14.09.2026

Förderung von nicht investiven Projekten im Ökolandbau 2026

Hier: Ablauf des zweiten Antragsverfahrens 2026, Fachliche und inhaltliche Anforderungen zu den Zuwendungsanträgen

Die Bewerbungskonzepte im Rahmen der Antragstellung sollen max. 17.500 Zeichen (max. 7 DIN A4-Seiten) umfassen und insbesondere soll erkennbar werden, auf welchem Weg und in welchem Umfang mit dem Projekt eine Ausweitung des Ökologischen Landbaus oder eine Stärkung der gesamten Wertschöpfungskette zum Ökolandbau erreicht werden soll. Wichtig ist insbesondere, dass im Konzept auch Ansätze erkennbar sind, die der Unterstützung der regionalen Verarbeitung und der Vermarktung von Bioprodukten dienen können.

Hinweise zur Einreichung:

Die Zuwendungsanträge sind fristgemäß auf den für die Antragstellung vorgesehenen Vordrucken sowie den geforderten Anlagen einzureichen.

Die Einreichung kann alternativ erfolgen:

  • schriftlich per Post mit Originalunterschrift an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Sachgebiet 2.1.3,  Postfach 910602, 30426 Hannover
  • per E-Mail an das zentrale Funktionspostfach der Bewilligungsbehörde (oekolandbau@lwk-niedersachsen.de).

Es genügt, den Antrag über einen der zwei genannten Wege einzureichen. Es ist nicht erforderlich, alle Wege gleichzeitig zu nutzen.

Bei der Einreichung per E-Mail müssen der Absender und dessen Kontaktdaten eindeutig erkennbar sein. Die Unterlagen sind in einem zuverlässigen Dateiformat einzureichen, dabei ist ausschließlich das PDF-Format zulässig.

Die Frist für die Einreichung der Zuwendungsanträge endet am 05.10.2026.

Später eingehende Zuwendungsanträge oder Anträge, die sich nicht auf den nachfolgend ausgeschriebenen Maßnahmenbereich nach Nummer 2.1 Richtlinie Ökolandbau beziehen, werden nicht berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

 

Bitte beachten Sie, dass es seit Januar 2026 eine Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Regelung der Ausnahme vom vorzeitigen Vorhabenbeginn gibt.

Ein Anspruch auf Fördermittel entsteht erst mit der Bewilligung. Der vorzeitige Beginn einer Maßnahme erfolgt auf eigenes Risiko der Antragsstellenden und kann im Falle einer Nicht- oder Teilbewilligung zu einer fehlenden oder reduzierten Förderung führen.

 

Ausschnitt aus den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (LHO):

Gemäß § 5 LHO werden die VV zu § 44 LHO mit Wirkung vom 01.01.2026 wie folgt geändert:

1. Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3 Bei Maßnahmen zur Projektförderung mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 100 000 EUR ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung zugelassen. Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben von 100 000 EUR und mehr dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind; die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. [...].“

Hinweis zur Antragsstellung:

Als Antragsstellung gilt der Eingang des Antrags bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

 

Erläuterungen zum weiteren Verfahren:

Die fristgemäß eingereichten Zuwendungsanträge werden vom ML nach der Richtlinie Ökolandbau und entsprechend der nachfolgend vorgegebenen Themenschwerpunkte fachlich bewertet und priorisiert. Bewilligt werden dann diejenigen Anträge, die die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen und auf Grundlage Priorisierung vom ML als inhaltlich förderwürdig bewertet wurden.

Themenschwerpunkte zum ersten Antragsstichtag unter Bezugnahme der Nr. 2.1.1 bis 2.1.6 „Gegenstand der Förderung“ der Richtlinie Ökolandbau:     

1. Gem. Nr. 2.1.2 Richtlinie Ökolandbau: Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472

Es stehen Haushaltsmittel i.H.v. insgesamt 300.000 Euro für eine Projektlaufzeit bis Ende 2027 für Projekte zur Verfügung. 

2. Gem. Nr. 2.1.4 Richtlinie Ökolandbau: Maßnahmen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Maßgabe von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472 

Es stehen Haushaltsmittel i.H.v. insgesamt 10.000 Euro im Haushaltsjahr 2026 zur Verfü-gung.

3. Gem. Nr. 2.1.6 Richtlinie Ökolandbau: Forschung und Entwicklung im Agrarsektor nach Maßgabe von Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472, insbesondere praxisbezogene Versuchsanstellungen zur Verbesserung der Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbau- und Haltungsverfahren.

Es stehen Haushaltsmittel i.H.v. insgesamt 20.000 Euro für eine Projektlaufzeit von einem Jahr für praxisbezogene Versuchsanstellungen zur Verfügung. Diese Ausschreibung ist allein für Untersuchungen von kleinen und niedersachsenspezifischen Fachzusammenhängen.
Es können Anträge berücksichtigt werden, die Versuche beschreiben, bei denen die Ernte der Kultur im Jahr 2027 erfolgt.
Wirksamkeitsversuche von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind nicht förderfähig. 

Erforderliche Angaben im Zuwendungsantrag:

Der Zuwendungsantrag muss mindestens die nachfolgenden Angaben gem. Nr. 7.4.2 der Richtlinie Ökolandbau enthalten:

  1. Namen und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Projekts oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Projekts oder der Tätigkeit,
  • durch Aufstellung eines konkreten Maßnahmenplan zur Zielerreichung mit konkreter inhaltlicher Beschreibung und
  • insbesondere der Darlegung der Gründe, warum das geplante Projekt einen Beitrag zur Ausweitung des ökologischen Landbaus in Niedersachsen leistet.
  1. Standort des Projektes oder der Tätigkeit,
  2. Aufstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  3. Art der Zuwendung und Höhe der für das Vorhaben oder die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung,
  • durch Aufstellung eines konkreten Zeit- und Finanzierungsplans,
  1. Ziele des Projektes,
  2. Zuordnung des Projektes zu den Förderbereichen nach Nummer 2.1 Richtlinie Ökolandbau und
  3. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten.

Zudem sind die folgenden besonderen Voraussetzungen mindestens zu erfüllen:

Die eingereichten Bewerbungskonzepte für das Öko-Versuchswesen sollen die Entwicklung der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft durch mehr Forschung, Wissenstransfer und Da-tenermittlung unterstützen.

Zuwendungsanträge, die die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, werden anhand der nachstehend aufgeführten Kriterien zum jeweiligen Stichtag bei Erfüllung der jeweiligen Kriterien mit den nachfolgend festgelegten Punkten bewertet.

Beginnend mit dem Zuwendungsantrag mit der höchsten Punktzahl werden die Zuwendungsanträge bewilligt, bis die Fördermittel erschöpft sind.

Zuwendungsanträge, die die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllen oder für die die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht ausreichen, sind abzulehnen.

Auswahlkriterien/Ranking zu den Themenschwerpunkten

Zu 1. Gem. Nr. 2.1.2 Richtlinie Ökolandbau: Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472

Allgemeine Kriterien:

  1. Stärkung des niedersächsischen Ökolandbaus
  • Trägt in besonderem Maße zur Stärkung des niedersächsischen Ökolandbaus bei 15 Punkte; 
  • Trägt zur Stärkung des niedersächsischen Ökolandbaus bei 10 Punkte;
  • Kein Beitrag 0 Punkte.

        Projekte, die bei diesem Kriterium mit 0 Punkten bewertet wurden, werden als nicht förderfähig eingestuft.

  1. Effizienz der Förderung: Angemessenheit des Verhältnisses zwischen eingesetzten Ressourcen und den zu erwartenden Ergebnissen
  • Angemessen 10 Punkte;
  • Eingeschränkt angemessen 5 Punkte;
  • Ungünstig 0 Punkte.

Qualitätsbezogene Kriterien:

  1. Grundsätzliche konzeptionelle Qualität, Vollständigkeit und Stimmigkeit des Konzepts
  • Klares und schlüssiges Konzept 10 Punkte;
  • Konzept klar, wirkt aber in Teilen noch unausgereift 5 Punkte;
  • Nicht erkennbar 0 Punkte.
  1. Zusammenarbeit mit verschiedenen Akteuren
  • Zusammenarbeit mit mehr als zwei Akteuren 5 Punkte;
  • Zusammenarbeit mit zwei Akteuren 2 Punkte;
  • Zusammenarbeit mit weniger als zwei Akteuren 0 Punkte.
  1. Die Qualitäts- und/oder die Produktionssicherung kann durch das Projekt gesteigert werden
  • Hoch 15 Punkte;
  • Mittel 10 Punkte;
  • Gering 5 Punkte.
  1. Umweltbelastungen (z. B. Ressourcenschutz, Biodiversitätsverlust) können durch das Projekt reduziert werden
  • Trägt in besonderem Maße zur Reduktion von Umweltbelastung bei 5 Punkte; 
  • Trägt zur Reduktion von Umweltbelastungen bei 2 Punkte;
  • Kein Beitrag 0 Punkte.

Für den Unterpunkt

  • praxisbezogene Information der Verbraucherinnen und Verbraucher durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen

wird folgendes zusätzliches Bewertungskriterium angewandt:

Das Konzept spricht verschiedene Bevölkerungsgruppen und Altersklassen an

  • Umgesetzt 10 Punkte;  
  • Teilweise umgesetzt 5 Punkte;
  • Nicht umgesetzt 0 Punkte.

Für den Unterpunkt

  •  zur Qualifikation in den Themenbereichen des ökologischen Landbaus.

wird folgendes zusätzliches Bewertungskriterium angewandt:

Es werden moderne Methoden der Erwachsenenbildung genutzt

  • Es werden verschiedene Methoden der Erwachsenenbildung genutzt 5 Punkte; 
  • Es wird eine Methode der Erwachsenenbildung genutzt 2 Punkte;
  • Es wird keine Methode der Erwachsenenbildung genutzt 0 Punkte.

Zu 2. Gem. Nr. 2.1.4 Richtlinie Ökolandbau: Maßnahmen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Maßgabe von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472

Allgemeine Kriterien:

  1. Stärkung des niedersächsischen Ökolandbaus
  • Trägt in besonderem Maße zur Stärkung des niedersächsischen Ökolandbaus bei 15 Punkte; 
  • Trägt zur Stärkung des niedersächsischen Ökolandbaus bei 10 Punkte;
  • Kein Beitrag 0 Punkte.

        Projekte, die bei diesem Kriterium mit 0 Punkten bewertet wurden, werden als nicht förderfähig eingestuft.

  1. Effizienz der Förderung: Angemessenheit des Verhältnisses zwischen eingesetzten Ressourcen und den zu erwartenden Ergebnissen
  • Angemessen 10 Punkte;
  • Eingeschränkt angemessen 5 Punkte;
  • Ungünstig 0 Punkte.

Qualitätsbezogene Kriterien:

  1. Grundsätzliche konzeptionelle Qualität, Vollständigkeit und Stimmigkeit des Konzepts
  • Klares und schlüssiges Konzept 10 Punkte;  
  • Konzept klar, wirkt aber in Teilen noch unausgereift 5 Punkte;  
  • Nicht erkennbar 0 Punkte.
  1. Zusammenarbeit mit verschiedenen Akteuren 
  • Zusammenarbeit mit mehr als zwei Akteuren 5 Punkte;  
  • Zusammenarbeit mit zwei Akteuren 2 Punkte;  
  • Zusammenarbeit mit weniger als zwei Akteuren 0 Punkte.
  1. Es werden innovative Formate genutzt
  • Es werden verschiedene innovative Formate genutzt 5 Punkte;
  • Es wird ein innovatives Format genutzt 2 Punkte;
  • Er werden keine innovativen Formate genutzt 0 Punkte.
  1. Umweltbelastungen (z. B. Ressourcenschutz, Biodiversitätsverlust) können durch das Projekt reduziert werden 
  • Trägt in besonderem Maße zur Reduktion von Umweltbelastung bei 5 Punkte;
  • Trägt zur Reduktion von Umweltbelastungen bei 2 Punkte;  
  • Kein Beitrag 0 Punkte.

        5. Die Qualitäts- und/oder die Produktionssicherung kann durch das Projekt gesteigert  werden

  • Hoch 15 Punkte;
  • Mittel 10 Punkte;
  • Gering 5 Punkte.

Zu 3. Gem. Nr. 2.1.6 Richtlinie Ökolandbau: Forschung und Entwicklung im Agrarsektor nach Maßgabe von Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472, insbesondere praxisbezogene Versuchsanstellungen zur Verbesserung der Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbau- und Haltungsverfahren.

Allgemeine Kriterien:

  1. Stärkung des niedersächsischen Ökolandbaus
  • Trägt in besonderem Maße zur Stärkung des niedersächsischen Ökolandbaus bei 15 Punkte; 
  • Trägt zur Stärkung des niedersächsischen Ökolandbaus bei 10 Punkte;
  • Kein Beitrag 0 Punkte.

Projekte, die bei diesem Kriterium mit 0 Punkten bewertet wurden, werden als nicht förderfähig eingestuft.

  1. Effizienz der Förderung: Angemessenheit des Verhältnisses zwischen eingesetzten Ressourcen und den zu erwartenden Ergebnissen
  • Angemessen 10 Punkte;
  • Eingeschränkt angemessen 5 Punkte;
  • Ungünstig 0 Punkte.

Qualitätsbezogene Kriterien:

  1. Grundsätzliche konzeptionelle Qualität, Vollständigkeit und Stimmigkeit des Konzepts
  • Klares und schlüssiges Konzept 10 Punkte;
  • Konzept klar, wirkt aber in Teilen noch unausgereift 5 Punkte;
  • Nicht erkennbar 0 Punkte.
  1. Innovativer* Charakter des Projekts
  • Einführung eines neuen Produkts oder die Anwendung eines neuen Verfahrens durch unternehmensübergreifende Abstimmung bereits bestehende Akteure 5 Punkte;
  • Weiterentwicklung bzw. neue Schwerpunktsetzung eines Produkts oder eines Verfahrens ohne unternehmensübergreifende Abstimmung 2 Punkte;
  • Kein innovativer Charakter des Versuchs 0 Punkte.
  1. Die Qualitäts- und/oder die Produktionssicherung kann durch das Projekt gesteigert werden
  • Hoch 15 Punkte;
  • Mittel 10 Punkte;
  • Gering 5 Punkte.
  1. Umweltbelastungen (z. B. Ressourcenschutz, Biodiversitätsverlust) können durch das Projekt reduziert werden
  • Trägt in besonderem Maße zur Reduktion von Umweltbelastung bei 5 Punkte;
  • Trägt zur Reduktion von Umweltbelastungen bei 2 Punkte;
  • Kein Beitrag 0 Punkte.
  1. Es findet eine transdisziplinäre Arbeitsweise statt
  • Es arbeiten mehr als zwei Arbeitsbereiche transdisziplinär zusammen 5 Punkte;
  • Es arbeiten zwei Arbeitsbereiche transdisziplinär zusammen 2 Punkte;
  • Es findet keine transdisziplinäre Arbeitsweise statt 0 Punkte