Agrarförderung

Hochwasser-Hilfsprogramm

Webcode: 01042712
Stand: 24.07.2024

Am 22.07.2024 wurde die niedersächsische Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Hochwasser im Winter 2023/2024 veröffentlicht und steht im untenstehenden Downloadbereich zur Verfügung.

Die für das Hochwasser-Hilfsprogramm erforderlichen Antragsunterlagen konnten seit dem 05.07. heruntergeladen werden und eine Antragstellung war ab diesem Zeitpunkt möglich. Der Antrag muss bis zum 03.09.2024 bei der zentralen Bewilligungsstelle Fachbereich 2.1 in Hannover vorliegen.

Die bis zum 26.02.2024 in der FANI-App hochgeladen Fotos gelten nur als Nachweis für die jetzt mögliche Antragstellung.

Bei den bereitgestellten Antragsvordrucken handelt es sich um eine EXCEL-Datei bei der in den Anlagen (Registerblättern) die Flächenschäden aufaddiert werden. Bitte beachten Sie außerdem die Hinweise und Erläuterungen im Registerblatt „Einleitung“, sowie die Fußnoten im Antragsvordruck und in den Anlagen.

Alle Antragstellenden erhalten nach Erfassung des Antrages automatisch eine E-Mail mit der Bestätigung des Antragseinganges.

Allen Betroffenen die keine entsprechende Schadensdokumentation mittels FANi-App erbringen konnten und uns einen entsprechenden Antrag zugesandt haben, werden von uns in einer weiteren Mail aufgefordert die Fotos digital zur Verfügung zu stellen. Die Mail wird einen Betreff enthalten, welcher eine Zuordnung zum vorliegenden Antrag ermöglicht. Die Fotos der Winterkulturen sollten noch die angebaute Kultur erkennen lassen. Entweder durch Großaufnahmen oder noch erkennbarer Drillreihen beim Wintergetreide. Wenn Sie nur Ausgleichszahlungen für Grünland beantragen kann eine Fotodokumentation entbehrlich sein, wenn wir die Überschwemmung anhand von Satellitenaufnahmen überprüfen können

Bitte senden Sie uns bis auf Weiteres keine Fotos mit den Antragsunterlagen zu.

Antragsteller mit Betriebssitz in der Hansestadt Bremen können die Antragsunterlage bei der LWK Bremen unter folgendem Link hier herunterladen.

Die ausgefüllten Anträge senden Sie aber auf den Postweg bitte an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich 2.1 Agrarförderung HW24, Wunstorfer Landstr. 9, 30453 Hannover.

Als Bagatellgrenze für die Antragstellung wird ein Gesamtschaden eines Unternehmens von 3.000 € festgelegt. Das bedeutet, dass die Summe der Schäden auf Acker- und Grünland und ggf. an mehrjährigen Ackerkulturen und Dauerkulturen, sowie an sonstigen Vermögenswerten mindestens 3.000€ betragen muss, um die Billigkeitsleistung zu erhalten.
Der Höchstbetrag der Billigkeitsleistung beträgt 200.000 €.

Auf folgende Regelungen der Richtlinie weisen wir besonders hin:

Bei Ackerkulturen wird nur ein Teilausgleich für im Herbst angebaute Winterungen gewährt, bei denen eine Neuansaat durchgeführt wurde. Der Schaden wird pauschal mit 466 €/ha festgelegt.

Ausgleichszahlungen werden nicht gewährt

  • für Flächen bei denen wegen anhaltender Nichtbefahrbarkeit im Frühjahr keine Sommerung bestellt wurde,
  • für überschwemmte Flächen mit Zwischenfrüchten oder Brachen,
  • für Mais- und Getreidestoppel bei denen eine Einsaat in 2024 wegen ungünstiger Bodenverhältnisse nicht möglich wird,
  • für Flächen auf denen im Herbst die Früchte (Zuckerrüben, Mais, Kartoffeln usw.) wegen Nichtbefahrbarkeit der Flächen nicht mehr geerntet werden konnten.

Bei dauerhaft überflutetem Dauergrünland wird ein Schaden pauschal mit 120 €/ha festgelegt. Für Flächen die bis in den Sommer nicht befahrbar waren und auf denen auch keine Futterbergung möglich war, kann kein erhöhter Schaden berücksichtigt werden.

Dauergrünland, für das ein Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland zur Wiederherstellung der Grasnarbe aufgrund höherer Gewalt bedingt durch das Hochwasserereignis 2023/2024 genehmigt wurde, wird einheitlich von einem Schaden in Höhe von 835 €/ha ausgegangen.

Für mehrjährige Ackerkulturen und Dauerkulturen wird der Schaden anerkannt, der in einem Schadens-Gutachten eines oder einer öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständigen ausgewiesen ist. Die Kosten des Gutachtens sind ebenfalls förderfähig.

Bei Schäden an Gebäuden und Inventar können im Prinzip alle vom Hochwasser verursachten Schäden und Aufwendungen berücksichtigt werden, z.B.:

  • landwirtschaftlich genutzte Gebäude (ohne Wohngebäude), Einrichtungen und Anlagen der landwirtschaftlichen Infrastruktur, Maschinen und Geräte
  • Futterstöcke, Fahrsilos, Lagerbestände,
  • außergewöhnliche Aufwendungen, z.B. für Evakuierung von Vieh.

Ist der Schaden an Gebäude und Inventar größer als 3.000 €, muss ein Gutachten eines oder einer öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständigen vorgelegt werden, wobei diese Gutachterkosten ebenfalls berücksichtigungsfähig sind. Eine Auflistung möglicher Sachverständigen finden Sie im Sachverständigenverzeichnis auf der Homepage der LWK unter Webcode 01006059

Aufgrund des Hochwassers erhaltene oder beantragte geldwerte Leistungen (z. B. Ausgleich durch Versicherungen) werden als schadensmindernd angerechnet.

Es soll ein anteiliger Ausgleich der anzurechnenden Schäden erfolgen:

  • bis zu 50% in Überschwemmungsgebieten,
  • bis zu 80 % außerhalb von Überschwemmungsgebieten
  • bis zu 80 % für Grünland innerhalb oder außerhalb von Überschwemmungsgebieten

Die tatsächliche Höhe kann erst festgelegt werden, wenn nach Antragsfrist alle Anträge vorliegen.

Anträge für das Hochwasserhilfsprogramm können auf den Postweg bis Dienstag, den 03.09.2024 (Ausschlußfrist) bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich 2.1 Agrarförderung HW24, Wunstorfer Landstr. 9, 30453 Hannover, gestellt werden.