Agrarförderung

Kulisse – Kohlenstoffreiche Böden - GLÖZ 2 - Anträge auf Überprüfung

Webcode: 01042644
Stand: 19.04.2024

Seit dem 01.01.2024 unterliegen landwirtschaftlich genutzte Schläge in Feuchtgebieten und Mooren, unabhängig von ihrer Größe, mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 % organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 cm Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 cm des Profils nach § 11 Abs. 2 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 1 GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAP-KondG).

Moofläche Sulingen
Moofläche SulingenNicola Miklis

Für die Bundesländer Niedersachsen, Bremen und Hamburg wird derzeit die Rechtsverordnung der Kohlenstoffreichen Böden sowie die entsprechende Gebietskulisse der kohlenstoffreichen Böden (GLÖZ 2) vorbereitet. Die vorläufige Karte steht Ihnen auf dem LEA/ Schlaginfo Portal und in ANDI 2024 zur Verfügung.

Eine Darstellung der kohlenstoffreichen Böden ist ab 14.03.2024 im Antragsprogramm ANDI 2024 in den Gebietskulissen ersichtlich. Bei Antragstellung des Sammelantrages 2024 kann ein Betrieb in ANDI 2024 bereits unter dem Menü-Punkt Schläge und Teilschläge an dem entsprechenden Schlag auf dem 4. Karteireiter „GLÖZ 2“ einen Hinweis ausgeben, dass seitens des Antragstellenden geplant wird, einen Überprüfungsantrag des Schlages in der „Gebietskulisse kohlenstoffreicher Böden“ zu stellen. Ein Antrag ist aber auch ohne diesen Hinweis in ANDI 2024 möglich.

Die Bestimmungen zu GLÖZ 2 umfassen folgende Vorgaben:

  • Dauergrünland darf nicht umgewandelt werden (§ 10 Abs. 1 GAPKondG)
  • Dauergrünland darf nicht gepflügt werden (§ 10 Abs. 1 GAPKondG)
  • Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden (§ 10 Abs. 1 GAPKondG))
  • Keine Veränderung der Fläche durch Eingriff in das Bodenprofil durch schwere Baumaschinen (§ 10 Abs. 2 GAPKondG)
  • Keine Bodenwendung tiefer als 30 cm (§ 10 Abs. 2 GAPKondG)
  • Keine Auf- oder Übersandung (§ 10 Abs. 2 GAPKondG)
    Ausnahme: Für ältere Treposole, die nachweislich vor dem 01.01.2020 angelegt wurden, gilt das Verbot des Pflügens von Dauergrünland bzw. der Umwandlung von Dauergrünland bzw. Dauerkulturen nicht (§ 11 Abs. 4 GAPKondV). Allerdings gelten hier bei dem Dauergrünland die allgemeinen Vorgaben.

Allgemeine Hinweise zum Inhalt und Datengrundlage der zukünftigen GLÖZ 2 Gebietskulisse finden Sie in der Anlage unter „Hinweise zur Karte Kohlenstoffreiche Böden“.

Böden, welche die Vorgaben des § 11 Abs. 2 GAPKondV nicht erfüllen, sind keine kohlenstoffreichen Böden im Sinne der GAPKondV und werden entsprechend nicht in der Karte der kohlenstoffreichen Böden verzeichnet.

Dies kann eintreten, wenn eine mächtige mineralische Überdeckung >30 cm über der kohlenstoffreichen Schicht vorliegt. Außerdem können tiefgreifende Meliorationsmaßnahmen (z.B. Baggerkuhlung) dazu geführt haben, dass eine mächtige mineralische Überdeckung über der kohlenstoffreichen Schicht aufgebracht wurde. 

Weitere nicht bzw. nicht mehr kohlenstoffreiche Böden liegen vor, wenn die kohlenstoffreiche Schicht weniger als 10 cm mächtig ist oder der Humusgehalt von mind. 15 % (bzw. mind. 7,5 % Bodenkohlenstoffgehalt) in einer vorhandenen mindestens 10 cm mächtigen Schicht innerhalb der oberen 40 cm des Bodens unterschritten ist.

Unabhängig von ihrer Größe, unterliegen landwirtschaftlich genutzte Schläge, die vollständig in der Gebietskulisse der kohlenstoffreichen Böden nach § 11 Abs. 2 GAPKondV liegen, den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 1 GAPKondG. Darüber hinaus fallen auch anteilig betroffene Schläge ab einer Schlagbetroffenheit mit kohlenstoffreichem Boden nach § 11 GAPKondV von 2.500 m² oder mehr, vollständig den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 1 GAPKondG.

 

Antragsverfahren

In 2024 ist vorgesehen, dass innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Verordnung zur Ausweisung der Gebietskulisse nach § 11 GAPKondV die Überprüfung über die Zuordnung oder die Nicht-Zuordnung von Flächen zur Gebietskulisse beantragt werden kann. Der Antragsvordruck wird nach Inkrafttreten der Verordnung auf dieser Internetseite für Sie bereitgestellt.

Der Antrag muss begründet werden und es sind entsprechende Nachweise bei der zuständigen dezentralen Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen (LWK) einzureichen. Für die fachliche Stellungnahme, wird Ihr Antrag dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) bzw. der BUKEA weitergeleitet. Eine Überprüfung erfolgt nur in begründeten Fällen auf Grundlage eines vollständigen und fristgerecht eingereichten Antrags. Die Entscheidung erfolgt durch die Bewilligungsstelle der LWK per Verwaltungsakt (Bescheid).

Als Nachweise können einem Antrag auf Überprüfung nach derzeitigem Stand beigefügt werden:

  • Georeferenzierte Bodenprofilaufnahmen (60 cm tiefes Bodenprofil mit Maßstab/Zollstock)
  • Aktuelle Bodenschätzungen ab 2018
  • Nachweise einer vor dem 01.01.2020 angelegten Baggerkuhlung bzw. mit einer mineralischen Überdeckung ≥40 cm
  • Nachweise einer vor dem 01.01.2020 angelegte Tiefpflugmaßnahme, die im Ergebnis zur Anlage eines kohlenstoffreichen Bodes (Sandmischkultur oder Tiefpflug-Sanddeckkultur) geführt hat
  • Ggf. Fachliche Stellungnahmen einer Unteren Naturschutzbehörde

Detaillierte Anforderungen an qualifizierte Nachweise bzgl. der (Nicht-)Zuordnung von Flächen zur Gebietskulisse der kohlenstoffreichen Böden können Sie der Anlage „GLÖZ2 – Anforderungen Nachweise für Antrag auf Überprüfung“ entnehmen. Bitte beachten Sie, dass die mit dem Antrag einzureichenden Nachweise die genannten Anforderungen erfüllen müssen, um als qualifizierte Nachweise anerkannt zu werden.

Eine Überprüfung kann auch in späteren Antragsjahren im ANDI Antragszeitraum beantragt werden.

 

Entwässerungsmaßnahmen in der GLÖZ 2 Kulisse 
Gemäß § 13 GAPKondV bedarf

  • die erstmalige Entwässerung durch Dränage oder Graben
  • die Erneuerung bzw. Instandsetzung bestehender Dränagen oder Gräben, sofern diese zu einer Tieferlegung des Entwässerungsniveaus führen

einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde, Bewilligungsstellen der LWK Niedersachsen.

Genehmigungen werden nur auf schriftlichen Antrag erteilt. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass mit dem Antrag ein bodenkundliches Gutachten einzureichen ist. Weitere Informationen insbesondere zum Anforderungsprofil des Gutachtens und der Antragsvordruck werden in Kürze für Sie bereitgestellt.

Für die Herstellung des Einvernehmens wird Ihr Antrag der jeweils zuständigen UNB und UWB weitergeleitet. Eine Prüfung erfolgt nur auf Grundlage von vollständig eingereichten Anträgen. Entscheidung erfolgt durch die Bewilligungsstelle der LWK per Verwaltungsakt (Bescheid).

Die Beauftragung der Arbeiten kann nach der Genehmigung erfolgen.