Erhaltung von Dauergrünland als ein Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) - Antragstellung 2024
Als Dauergrünland nach § 7 der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV) vom 24.01 2022 gelten Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind.
Für den Bereich der Erhaltung von Dauergrünland sind folgende GLÖZ-Standards von Bedeutung:
GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen
GLÖZ 9: Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in „Natura-2000“-Gebieten ausgewiesen ist
1. Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2024 – Dauergrünland und potentielles Dauergrünland
In der Anwendung ANDI 2024 wird zum einen unter dem Menüpunkt „Flächenbearbeitung“ unterhalb der Vorschaukarte und zum anderen unter dem Menüpunkt „Grünland / KUP“ als Service der unverbindliche Hinweis gegeben, ob ein Grünlandstatus und ggf. welcher Grünlandstatus für den betreffenden (Teil-)Schlag vorliegt.
Bei Flächen mit dem Status „sDGL“ (umweltsensibles Dauergrünland) handelt es sich um Dauergrünland, das bereits am 01.01.2015 den Dauergrünlandstatus hatte und in einem Natura 2000-Gebiet (FFH- und Vogelschutzgebiet) gelegen ist (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG)). Für dieses Dauergrünland gilt nach wie vor ein absolutes Umwandlungs- sowie Pflugverbot (GLÖZ 9). Jegliche manuelle Zerstörung der Grasnarbe ist verboten. Erlaubt ist lediglich eine leichte Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Grasbestandes wie das Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare flache nicht wendende Maßnahme der Bodenbearbeitung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 GAPDZV). Eine zur Erneuerung der Grasnarbe beabsichtigte Maßnahme ist gemäß § 24 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV) mindestens 15 Werktage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen anzuzeigen.
Die Nutzungscodes 422 (Kleegras), 424 (Ackergras), 428 (Wechselgrünland) und 433 (Luzerne-Gras) generieren den Status „pDGL“ (potentielles Dauergrünland). Erfolgt fünf Jahre in Folge auf einer Fläche eine potentielle Dauergrünlandnutzung ohne Anzeige des Pflügens (vgl. Ziffer 3), erhält die Fläche den Status „oDGL“ (ordentliches Dauergrünland) und darf ebenfalls nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Auch ein Wechsel zwischen den pDGL-Nutzungscodes führt nur bei entsprechender Vorlage einer Pfluganzeige zu einer Unterbrechung der Zähljahre.
Das Umpflügen von potentiellem Dauergrünland mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, ist spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks anzuzeigen (§ 41 Abs. 8 GAP-InVeKoS-Verordnung – GAPInVeKoSV). Eine frist- und formgerechte Anzeige bewirkt, dass das Zähljahr für die Statusermittlung auf 1 gesetzt wird.
Das Formblatt für die Anzeige des Pflügens von potentiellem Dauergrünland finden Sie im Anhang.
2. Umwandlung von Dauergrünland
Eine Umwandlung von Dauergrünland liegt vor, wenn das Dauergrünland in eine andere landwirtschaftliche Nutzung (Ackerland, Anbau einer Dauerkultur), in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung (z.B. Bau eines Gebäudes, Anlegen eines Fahrsilos, Anlage einer Weihnachtsbaumkultur, Aufforstung) überführt oder durch Pflügen eine Narbenerneuerung durchgeführt wird.
Unter Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbeitung zu verstehen, die die Grasnarbe zerstört. Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung der bestehenden Grasnarbe (§ 7 Abs. 5 GAPDZV).
Zu den die Grasnarbe zerstörenden Maßnahmen gehören z.B. auch das Fräsen, Grubbern und Anwenden einer Scheibenegge.
Achtung: Die nach § 2a Abs. 2 Satz 2 Nieders. Naturschutzgesetz (NNatSchG) nicht als Grünlandumbruch geltende zulässige flache, bodenlockernde Bodenbearbeitung bis 10 cm Tiefe zur Wiederherstellung der notwendigen Qualität der Grünlandnarbe stellt eine fachrechtliche Bewertung dar. In förderrechtlicher Hinsicht ist auch eine Bearbeitungstiefe bis 10 cm, sofern sie zu einer Zerstörung der Grasnarbe führt, als genehmigungspflichtige bzw. verbotene Dauergrünlandumwandlung zu werten.
Für Dauergrünland (DGL), das vor dem 01.01.2021 entstanden ist, ist eine Umwandlung nur mit Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zulässig (§ 5 GAPKondG).
Die Antragsvordrucke sowie ggf. weitere für die Antragstellung erforderliche Formblätter finden Sie hier im Anhang.
Dauergrünland, das ab dem 01.01.2021 entstanden ist, darf ab 2023 grundsätzlich ohne Genehmigung umgewandelt werden (§ 6 GAPKondG). Die Umwandlung (einschließlich der Narbenerneuerung) ist der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit dem auf die Umwandlung folgenden Sammelantrag mitzuteilen (§ 9 GAPKondV).
Hinweis: Dauergrünlandflächen, die unter den GLÖZ 2-Standard „Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen“ fallen, dürfen nicht umgewandelt oder gepflügt werden (§ 10 GAPKondG). Es dürfen zudem keine Veränderungen vorgenommen werden durch einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen, eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder eine Auf- und Übersandung.
Für die Genehmigung einer Umwandlung von vor dem 01.01.2015 entstandenem Dauergrünland in Ackerland ist an anderer Stelle in der Region Niedersachsen/Bremen/Hamburg eine Neuanlage von Dauergrünland als Ersatzfläche erforderlich. Die Ersatzfläche soll nur dann in mehrere Schläge aufgeteilt werden, wenn jede dieser Ersatzflächen die Mindestgröße von 0,1 Hektar nicht unterschreitet.
Beispiele:
- Für eine Umwandlung von 0,18 Hektar muss ein einzelner Schlag von 0,18 Hektar als Ersatzfläche angelegt werden.
- Für eine Umwandlung von 0,28 Hektar kann die anzulegende Ersatzfläche auf zwei Schläge aufgeteilt werden (z. B. in 0,10 und 0,18 Hektar).
- Für eine Umwandlung von 0,08 Hektar ist eine einzelne Ersatzfläche von mindestens 0,08 Hektar anzulegen. Um die Berücksichtigung der Ersatzfläche bei den Direktzahlungen zu ermöglichen, kann diese auch mit einer Größe von z. B. 0,1 Hektar angelegt werden.
Abweichend von § 5 GAPKondG bedarf die Umwandlung von insgesamt 500 Quadratmetern Dauergrünland in einer Region je Begünstigten und Jahr nicht der Genehmigung (Bagatellregelung § 7 GAPKondG).
Vorgehensweise bei der Stellung eines Umwandlungsantrags in Bezug auf die erforderliche Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde (UNB) bzw. unteren Wasserbehörde (UWB):
1.) Der Direktzahlungen beantragende Betrieb zeigt die geplante Narbenerneuerung von Dauergrünland bei der unteren Naturschutzbehörde bzw. unteren Wasserbehörde seines Landkreises mit dem Vordruck "Bescheinigung / Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung hinsichtlich naturschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften zu einem Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland im Rahmen des § 5 GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG)" (Vordruck im Anhang) an. Diese Behörden erteilen in eigener Zuständigkeit bei Vorlage der Voraussetzungen eine entsprechende Bescheinigung.
2.) Der antragstellende Betrieb reicht seinen Umwandlungsantrag bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein. Diesem Antrag sind die Bescheinigungen der unteren Naturschutzbehörde bzw. der unteren Wasserbehörde beizufügen. Die zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erteilt bei Vorlage aller Voraussetzungen die Genehmigung.
3. Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Nutzung
Auf Antrag ist auch eine Umwandlung von sensiblem Dauergrünland (in FFH-Gebieten) in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung möglich. Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel ist zusammen mit dem Antrag auf Umwandlung des Dauergrünlandes zu stellen (§ 12 Abs. 6 GAPKondG).
Den hierfür zu verwendenden Antragsvordruck finden Sie im Anhang.
Über den Antrag wird bei umweltsensiblem Dauergrünland in einem zweistufigen Genehmigungsverfahren entschieden, in dem die Landwirtschaftskammer, je nach Fallkonstellation, Entscheidungen der Baubehörde, der unteren Naturschutz- und/oder der unteren Wasserbehörde einbindet.
Im ersten Schritt (für „normales“ Dauergrünland nicht erforderlich) kann auf Antrag für umweltsensibles Dauergrünland, das in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden soll, unter Beachtung einschlägiger umwelt- und naturschutzrechtlicher Bestimmungen der Status „umweltsensibel“ aufgehoben werden. Die Aufhebung dieses Status setzt voraus, dass ggf. notwendige Genehmigungs- und Anzeigepflichten (z.B. Baugenehmigung) erfüllt sind und aus den betreffenden Genehmigungen usw. hervor geht, dass die Realisierung des geplanten Vorhabens (z.B. Stallbau) mit den naturschutzrechtlichen Erhaltungszielen für das betreffende FFH-Gebiet vereinbar ist.
Im zweiten Schritt (gilt für „normales“ und für umweltsensibles Dauergrünland) erfolgt die eigentliche Genehmigung der Umwandlung der betreffenden Fläche in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung. Die Genehmigung für eine Umwandlung des Dauergrünlands in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung erfolgt ohne die Verpflichtung zur Neuanlage von Ersatz-Dauergrünland.
Nur wenn beide Schritte zu einem positiven Ergebnis führen und keine anderen Rechtsvorschriften der Umwandlung entgegenstehen, kann die Umwandlung der Fläche in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung durch die zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen genehmigt werden.
4. Sonderfälle Umwandlung
In § 2 GAPKondV gibt es weitere Regelungen hinsichtlich der Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Nutzung. Dazu gehört auch die Verbuschung/Sukzession von Dauergrünland. Speziell hierfür entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigungspflicht („Genehmigungsfiktion“).
Für Dauergrünland sowie umweltsensibles Dauergrünland gilt vorgenannte Genehmigungsfiktion nur, wenn die betroffene Fläche nicht mehr den Begriffsbestimmungen für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die unmittelbar angrenzt, überwiegend mit Gehölzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und für die Direktzahlungen nicht förderfähig ist.
Typischer Weise kann dieser Fall an Waldrändern vorliegen, wo der gehölzartige Bewuchs seitlich in die Fläche einwächst.
In diesen Fällen gilt die Genehmigung als erteilt.
5. Brachen
Für Brachen mit dem Nutzungscode 591 (Ackerland aus der Erzeugung genommen (Selbstbegrünung)) gilt die folgende Regelung:
a. Flächen, die im Zeitraum 2009 bis 2014 „grün“ (d.h. durch Einsaat oder Selbstaussaat mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen) waren und davon in mindestens einem Jahr brachlagen, hatten in 2015 zur Antragstellung den Status „pDGL 2010“. Wenn der Betriebsinhaber mit der Antragstellung 2015 eine Sommerung angebaut hatte, wurde diese Fläche in 2015 als Ackerland eingestuft oder wenn er eine Brache ohne ÖVF gemeldet hatte, wurde die Fläche in 2015 endgültig als DGL eingestuft. Bei Meldung der Fläche mit Nutzung GoG (oder DGL) war diese Fläche dann als Dauergrünland einzustufen.
b. Flächen nach Nr. 1, die 2015, 2016 oder 2017 als Dauergrünland eingestuft wurden, wurden in 2018 auch kein Ackerland, da sie diesen Status bereits vorher verloren hatten.
c. Hingegen wurde eine Fläche nach Nr. 1, die in den Antragsjahren 2015, 2016 und 2017 als ÖVF-Brache angemeldet wurde, wenn die Fläche in 2018 wieder als ÖVF-Brache angemeldet wurde, mit dem Zähljahr auf 0 gesetzt oder wenn die Fläche in 2018 als Brache gemeldet wurde, mit dem Zähljahr auf 1 gestellt.
d. Ab dem Antragsjahr 2018 galt, dass Brachen, die in 5 aufeinanderfolgenden Jahren als Brache ohne öVF gemeldet wurden, in 2023 mit dem Status Dauergrünland eingestuft wurden. Wurde eine Brache zwischenzeitlich in einem Jahr oder in mehreren Jahren als ÖVF-Brache gemeldet, wurde das Zähljahr entsprechend aufgeschoben.
e. Seit dem Antragsjahr 2023 gilt, dass die Meldung von Brachen zusätzlich als ÖR oder GLÖZ 8 zu einer Aufschiebung der Zähljahre führt.
Der Wechsel von einem GoG-Nutzungscode auf Brache und wieder zurück auf denselben GoG-Nutzungscode bewirkt keine Änderung bei den Zähljahren. Die Zähljahre werden dadurch nicht unterbrochen.
6. Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen / Vertragsgebundene Vereinbarungen
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Erhaltung von Dauergrünland im Rahmen des Greenings bestehen außerdem für Flächen, die Bestandteil von bestimmten Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) oder von freiwilligen Maßnahmen des Trinkwasserschutzes sind.
In Niedersachsen/Bremen gilt dieses für die AUKM BS6 (mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan), AN7 (naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz des Rotmilans) und BS7 (Anlage von Erosionsschutzstreifen oder Gewässerschutzstreifen: einmalige Aussaat einer Gräser dominierten Mischung, Beibehaltung der Grasnarbe über mindestens 5 Jahre).
Bei den freiwilligen Vereinbarungen zum Trinkwasserschutz gelten die Regelungen zur Erhaltung des Ackerstatus bei einer Vertragsbindung von mindestens 5 Jahren für folgende freiwillige Vereinbarungen (FV):
- FV I.F1 (Gewässerschonende Fruchtfolgegestaltung), wenn der Anbau von Ackergras/Feldgras mit Nutzung vereinbart wurde,
- FV I.F2 (Brachen), wenn der Anbau von Ackergras/Feldgras ohne Nutzung („Brachebegrünung“) vereinbart wurde,
- FV II (Umwandlung von Acker in extensives Grünland).
Das heißt, dass diese Flächen nach der Laufzeit dieser Maßnahme bzw. Vereinbarung nicht automatisch Dauergrünland werden, sondern der Status beibehalten wird, der vor der Teilnahme an der AUKM bzw. der vertraglichen Bindung bestanden hat.
Auch bestimmte Anschlussprogramme (z.B. Beibehaltung von Grünland) können unter diese Regelung fallen.
Wenn eine Fläche vor Abschluss einer freiwilligen Vereinbarung bzw. vor Beginn der Teilnahme an der AUKM bereits einen pDGL-Status hatte, wird der Zeitraum bis zur Erlangung des DGL-Status dadurch nur ausgesetzt. Eine Fläche, die nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums oder der Vertragslaufzeit weiterhin mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen und entsprechend codiert ist, würde den Status Dauergrünland erhalten, sofern diese Zählfrist nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums oder der Vertragsbindung nicht aktiv durch den begünstigten Betrieb unterbrochen wird.
7. Ausgleichsmaßnahmen auf Dauergrünland
Die Genehmigung von Baumaßnahmen ist häufig mit der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen verbunden. Zu den Auflagen gehören insbesondere die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern auf Dauergrünland sowie die Anforderung, eine bestehende Dauergrünlandfläche sich selbst zu überlassen.
Die Umsetzung dieser Auflagen bewirkt eine Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung. Es gibt keine Ausnahmeregelung für Dauergrünlandflächen, die im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen umgewandelt werden sollen. Daher ist, sofern das Dauergrünland vor dem 01.01.2021 entstanden ist, auch in diesen Fällen vor der Umwandlung ein Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung zu stellen. Die Genehmigung ist abzuwarten.
Weitergehende betriebsbezogene Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
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