Agrarförderung

EU-Agrarförderung – Umsetzung der Stichtagsregelung zur Dauergrünlandentstehung

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Im Rahmen der EU-Agrarförderung ist eine neue Stichtagsregelung für die Entstehung von Dauergrünland eingeführt worden. 

Blühende Wiese mit weißen und gelben Blumen unter blauem Himmel mit Wolken, im Hintergrund Bäume.
Artenreiches GrünlandNora Kretzschmar
Bisher entstand Dauergrünland im förderrechtlichen Sinn, wenn mindestens fünf Jahre hintereinander Gras oder andere Grünfutterpflanzen auf einer Ackerfläche angebaut wurden, und die Fläche über die 5 Jahre nicht gepflügt wurde.

Die Stichtagsregelung besagt, dass Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, nicht mehr zu Dauergrünland werden können, selbst wenn auf ihnen mehr als 5 Jahre Gras- und Grünfutterpflanzen angebaut werden und ein zwischenzeitliches Pflügen unterbleibt. Das Basisrecht der Europäischen Kommission sieht vor, dass den Flächenbewirtschaftern im Jahr 2026 die Möglichkeit gegeben werden muss, sich gegen diese neue Regelung aussprechen zu können (Opt-out-Erklärung). Es handelt sich um ein einmaliges und flächenbezogenes Wahlrecht. Wichtig ist, dass eine Opt-out-Erklärung nicht nur den aktuellen Betrieb bindet, sondern auch alle künftigen Bewirtschafter der betroffenen Flächen. Ein späterer Wechsel in die Stichtagsregelung zur Entstehung von förderrechtlichem Grünland ist für diese Flächen ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund wird die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ab 17.08.2026 alle Begünstigten, die in ihrem Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) 2026 mindestens eine Fläche gemeldet haben, die am Stichtag 01.01.2026 Ackerland war, schriftlich oder elektronisch über die Stichtagsmeldung informieren. Der Information ist ein Rückmeldebogen beigefügt, über den die Begünstigten für konkrete Flächen erklären können, dass die Stichtagsregelung keine Anwendung finden soll und möglicherweise förderrechtliches Dauergrünland entsteht.

Sich gegen die neue Stichtagsregelung auszusprechen kann unter Umständen sinnvoll sein, wenn Begünstigte möchten, dass eine Fläche zu Dauergrünland werden kann, um ggf. an einer entsprechenden Ökoregelung oder einer AUKM für Dauergrünland teilnehmen zu können, oder wenn Begünstigte mit einer Fläche schon an einer mehrjährigen AUKM teilnehmen, bei der das Entstehen von Dauergrünland Fördervoraussetzung ist.

Eine Fläche, bei der die neue Stichtagsregelung Anwendung finden soll, kann zukünftig weiterhin für die Anlage von Ersatzdauergrünland genutzt werden.

Wer sich gegen die neue Stichtagsregelung aussprechen möchte, muss den Rückmeldebogen ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens 30.09.2026 bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer einreichen. Dies kann auch als eingescanntes Dokument als Anhang einer einfachen E-Mail oder einem Dokumenten Upload im ANDI Programm erfolgen. Wenn die neue Stichtagsregelung zur Anwendung kommen soll, bedarf es keiner Rückmeldung.

Weitergehende betriebsbezogene Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.