Informationen zur Berichtigung der Antragstellung 2023
Aufgrund der umfassenden neuen Regelungen zu den Direktzahlungen ab 2023, die auch zum Teil sehr kurzfristig bekanntgeben wurden, haben sich Unsicherheiten in der ANDI-Antragstellung für die Antragstellenden im Rahmen der Direktzahlungen ergeben.
- GLÖZ 8 Ausnahme wurde ausgewählt, aber die Kulisse „Schützenwerte Brache“ ist verletzt
Die Möglichkeit von der Ausnahmeregelung für GLÖZ 8 nach § 3 GAPAusnV Gebrauch machen zu können besteht nur unter der Voraussetzung, wenn alle als „Schützenwerte Brachen“ eingestufte Flächen, im Antrag 2023 weiterhin als Bracheflächen erhalten geblieben sind. Wurden vom Begünstigten solche Flächen umgebrochen, ist die Anwendung der Ausnahme nicht zulässig und der erforderliche Teil an unproduktiven Flächen zur Einhaltung von GLÖZ 8 ist über Bracheflächen bzw. Landschaftselemente zu erbringen.
Lösung: Über einen Änderungsantrag in ANDI den Haken bei Ausnahmeregelung unter Ziffer 3.1 entfernen. Ferner, soweit noch nicht erfolgt, unter den Flächenangaben im Karteireiter „Hauptangaben/ÖR/AUKM“ bei den Schlägen mit dem NC 591 den Haken unter GLÖZ 8 setzen (siehe auch Ziffer 5).
- GLÖZ 8 Ausnahme wurde gewählt, obwohl der Betrieb nicht GLÖZ 8 pflichtig ist (Kleinbetrieb, Grünlandbetrieb)
Bei Betrieben, die nicht verpflichtet sind GLÖZ 8 einzuhalten, die aber die Ausnahmeanwendung beantragt haben, ist die Anwendung und weitere Prüfung der Ausnahmeregel nicht erforderlich. Ist diese dennoch angekreuzt, kann eine Bewilligung möglicher beantragter Öko-Regelungen 1a, 1b nicht erfolgen. In diesem Fall muss die Angabe zur Ausnahmeanwendung zu GLÖZ 8 korrigiert werden, was bis zum 30.09.2023 noch möglich ist.
Lösung: Über einen Änderungsantrag in ANDI den Haken bei Ausnahmeregelung unter Ziffer 3.1 entfernen
- GLÖZ 8 Ausnahme-Regelung ist beantragt, obwohl der Betrieb über genügend unproduktive Flächen für GLÖZ 8 verfügt
Hier gilt, dass bei Nichteinhalten der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung z. B. der Umbruch von „schützenswerten Brachen“ für die Einhaltung der GLÖZ 8 Verpflichtung die hierzu markierten unproduktiven Flächen und Landschaftselemente herangezogen werden. Sind die Flächen ausreichend, liegt kein Verstoß vor. Sind die Flächen noch nicht ausreichend, können bis zum 30.09.2023 noch weitere Flächen, die die Voraussetzung als unproduktive Fläche erfüllen, zur Anrechnung zu GLÖZ 8 markiert werden.
Damit errechnet sich kein Kondi-Verstoß zu GLÖZ 8. Wenn weiterhin die Anwendung der Ausnahmeregelung markiert ist, werden die Ökoregelungen 1a und 1b nicht gezahlt. Hierzu ist die Anwendung der Ausnahmeregelung zurückzunehmen.
Lösung: Über einen Änderungsantrag in ANDI den Haken bei Ausnahmeregelung unter Ziffer 3.1 entfernen
- GLÖZ 8 Ausnahme wurde gewählt, und Flächen für ÖR 1a, 1b beantragt
Bei Anwendung der Ausnahmeregel zu GLÖZ 8 ist eine Beantragung von ÖR 1a, ÖR 1b nicht zulässig.
Bei Anträgen, die diese Antragsdaten enthalten, werden die Maßnahmen ÖR 1a und ÖR 1b abgelehnt.
Sollte an der Beantragung von Öko-Regelung 1a, 1b festgehalten werden, sind die Optionen unter Punkt 2 und 3 zu überprüfen und die Antragsangaben zu ergänzen.
Lösung: Über einen Änderungsantrag in ANDI den Haken bei Ausnahmeregelung unter Ziffer 3.1 entfernen; alternativ die Öko-Regelungen 1a und/oder 1b an den jeweiligen Schlägen/ Teilschlägen zurückziehen.
- GLÖZ 8 Ausnahme nicht gewählt und keine Flächen für GLÖZ 8 markiert
Sollten nicht genug unproduktive Flächen für GLÖZ 8 markiert, beziehungsweise vorhanden sein, können weitere Flächen bis zum 30.09.2023 mit der Markierung GLÖZ 8 versehen werden, wenn die GLÖZ 8-Verpflichtungen auf diesen eingehalten sind. Auch die Anwendung der Ausnahmeregelung, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, kann bis zum 30.09.2023 noch mitgeteilt werden.
Sollten nicht genug unproduktive Flächen vorhanden sein, liegt ein Kondi-Verstoß, welcher sanktioniert wird, vor. Möglicherweise kann von der Ausnahme Gebrauch gemacht werden, um damit die Anforderung des GLÖZ 8 zu erfüllen. In diesem Fall ist die Beantragung der Öko-Regelungen 1a, 1b nicht möglich (diese wäre dann zurück zu nehmen) und es muss genau geprüft werden, ob die übrigen Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung erfüllt werden.
Lösung: Über einen Änderungsantrag in ANDI den Haken bei Ausnahmeregelung unter Ziffer 3.1 setzen bzw. soweit noch nicht erfolgt, unter den Flächenangaben im Karteireiter „Hauptangaben/ÖR/AUKM“ bei den Schlägen mit dem NC 591 den Haken unter GLÖZ 8 setzen.
- ÖR 1d (Altgrasstreifen) wird für einen Gesamtschlag beantragt
Öko-Regelung 1d kann entsprechend der Fördervoraussetzungen nur auf einer DGL-Teilfläche bewilligt werden, die maximal 20% der verbundenen Grünlandfläche umfassen darf. Da die Fläche hinsichtlich Lage und Größe genau anzugeben ist, muss für den Altgrasstreifen ein Teilschlag gebildet werden. Eine Anpassung der Geometrie ist seitens des Antragstellenden erforderlich. Dies ist noch bis 30.09.2023 möglich, wenn die weiteren Fördervoraussetzungen an den Altgrasstreifen eingehalten sind.
Lösung: Über einen Änderungsantrag in ANDI den Schlag mit der ÖR 1 d berichtigen, indem auf dem Schlag Teilschläge der Altgrasstreifen gebildet werden. Nur die Altgrasstreifen dürfen die ÖR 1d als Marker haben, nicht der gesamte Schlag. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des SLA unter dem FAQ „Wie sind Altgrasstreifen in der Geometrie zu beantragen? (ÖR 1d nach § 20 Abs. 1 Nr.1 d GAPDZG)“
- ÖR 1d auf pDGL beantragt
Öko-Regelung 1d kann nur auf DGL-Flächen beantragt werden. Hat die Fläche den DGL-Status noch nicht erreicht, sind der Teilschlag entweder zurückzuziehen oder die Fläche muss auf den DGL Anteil verkleinert werden. Auch diese Anpassungen sind noch bis zum 30.09.2023 möglich. Informationen zum Status der Flächen finden sich in ANDI in der Flächenbearbeitung des betroffenen Schlages (erwarteter Status). Der Teilschlag mit der Öko-Regelung 1d ist anzupassen.
Lösung: Über einen Änderungsantrag in ANDI den Ackerschlag mit der ÖR 1 d zurückziehen.
- Für GLÖZ 8 und/oder ÖR 1a, 1b beantragte Flächen erfüllen nur mit angrenzender beantragter Fläche/Brache die Mindestgröße von 0,1 ha
Grundsätzlich ist hier seitens des Antragstellenden zu prüfen, ob die aneinandergrenzenden Brache-Schläge als zusammenhängenden Schlag beantragt werden können. Schläge, die allein die Mindestgröße von 0,1 ha nicht erfüllen, können weder für GLÖZ 8 noch für ÖR 1a oder 1b angerechnet werden. Die geforderte Mindestgröße von 0,1 ha ist durch den einzelnen Bracheschlag zu erbringen, hier wird nicht auf Brachefläche + angrenzende Ackerfläche geprüft. Erfüllt der gekennzeichnete Bracheschlag nicht die geforderte Mindestgröße, kann er nicht für die Verpflichtung aus GLÖZ 8 oder für Direktzahlungen nach ÖR 1a, 1b herangezogen werden.
Für GLÖZ 8 können weitere Flächen bis zum 30.09.2023 mit der Markierung GLÖZ 8 versehen werden, wenn die GLÖZ 8-Verpflichtungen auf diesen eingehalten sind. Bei ÖR 1a oder 1b können nebeneinanderliegende Flächen nur zusammengefasst werden, wenn sie bis 31.05. mit der entsprechenden ÖR beantragt waren.
Lösung: Über einen Änderungsantrag in ANDI die entsprechenden Brache-Schläge kleiner 0,1 ha für GLÖZ 8 bzw. ÖR 1a/b zurückziehen, ggfs. soweit noch nicht erfolgt, unter den Flächenangaben im Karteireiter „Hauptangaben/ÖR/AUKM“ bei den Schlägen ab 0,1 ha mit dem NC 591 den Haken unter GLÖZ 8 setzen.
- ÖR-Flächenmaßnahmen sind beantragt, aber es ist keine Fläche in der Schlagliste entsprechend markiert (größtenteils nur möglich bei Antragstellenden mit Flächen in anderen Bundesländern)
(gilt für Öko-Regelungen 1a, 1b, 3, 5,6 und 7)
Flächen zu den Ökoregelungen waren bis zum 31.05.2023 zu melden. Eine weitere (auch erstmalige Meldung) von Flächen zu diesen Maßnahmen ist nicht mehr zulässig.
Lösung: Über einen Änderungsantrag in ANDI die entsprechende ÖR zurückziehen.
- Öko-Regelung Flächenmaßnahmen wurden an den Flächen beantragt, aber im Antrag gibt es keinen Eintrag zu den Maßnahmen.
An sich sollte diese Konstellation von ANDI technisch abgefangen werden. Sollte das Kreuz fehlen, kann dieses bis 30.09.2023 nachträglich über ANDI gesetzt werden. Die Abgabe des Änderungsantrags ist ebenfalls erforderlich.
Lösung: Über einen Änderungsantrag in ANDI die entsprechende ÖR bereinigen.
- ÖR 5 auf Teilschlag beantragt und nicht auf dem Schlag
Grundsätzlich ist die ÖR5 nur auf Schlägen möglich. In 2023 kann ausnahmsweise ÖR 5 auch für Teilschläge bewilligt werden. Davon ausgehend, dass der gebildete Teilschlag sich tatsächlich vom angrenzenden Teilschlag vor Ort wegen der dort vorzufindenden erforderlichen Kennarten unterscheiden lässt, kann die Maßnahme in diesem Jahr auch auf einem Teilschlag bewilligt werden. Teilschläge mit einer Größe von weniger als 0,1 ha sind jedoch für die Zahlung von ÖR 5 von dieser besonderen Regelung ausgenommen, da diese nicht die für ÖR 5 (Schlag-) Mindestgröße erfüllen.
Lösung: Über einen Änderungsantrag in ANDI die entsprechende ÖR 5 auf Teilschlägen kleiner 0,1 ha zurückziehen. Eine Vergrößerung der Fläche für ÖR 5 war nur bis zum 31.05.23 möglich.
- Fläche ist mit NC 441, 442,443 beantragt aber keine Beantragung der AN3 AUKM (geringe Anzahl Antragstellender)
Die genannten Nutzcodes sind nur in Verbindung mit einem Auszahlungsantrag für die AUKM AN3 zu verwenden. Dieser Antrag musste bis 31.05. gestellt werden, liegt ein solcher Antrag nicht vor gelten die Nutzcodes als Ackercodes.
Lösung: Über einen Änderungsantrag in ANDI kann der NC berichtigt werden, z.B. in NC 424.
- AN3 ist im letzten Jahr bewilligt aber in 2023 gibt es keine markierten Flächen dazu
Zur Bewilligung ist es nicht ausreichend diese Flächen mit dem NC 441, 442 oder 443 zu beantragen, sondern auf diesen Flächen muss die bewilligten AUKM AN3 mit Kennzeichen B vorhanden sein, eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.
Lösung: Bitte wenden Sie sich in diesen Einzelfällen an Ihre zuständige Bewilligungsstelle der LWK.
- Fläche ist mit „keine Direktzahlung“ beantragt, hat aber ÖR-Anteile und kann dann nicht für diese Maßnahmen herangezogen werden, da die Begünstigungsfähigkeit der Fläche auf Antragstellerwunsch nicht gegeben ist.
Flächen die mit „keine Direktzahlung“ markiert sind, werden bei der Auszahlung der Direktzahlungen inklusive der ÖR nicht berücksichtigt. Ein Löschen des Kennzeichens ist nicht mehr möglich.
Die Fläche gilt als nicht förderfähig, die Flächen zählen aber für GLÖZ.
Hinweis: Es ist nichts weiter zu veranlassen.
- ÖR 4 im Sammelantrag gemeldete Tiere passen nicht zu den zu erbringen GVE-Mindestanforderungen werden nicht erfüllt.
Alle Antragstellenden der ÖR 4 werden ein gesondertes Anschreiben erhalten, bei denen auf solche Konstellationen hingewiesen wird, bzw. der Antragstellende muss seine Tiere, die für ÖR 4 angerechnet werden (Durchschnitt) nachmelden.
- Angaben zum Aktiven Betriebsinhaber passen nicht, bzw. korrekte Nachweise liegen nicht vor
Antragsteller können bis zum 30.09. durch das Vorlegen von korrekten Nachweisen die bisher falschbewerteten Nachweise korrigieren. Es sind aber nur Korrekturen möglich. Hat ein Antragstellender bisher noch nichts vorgelegt ist der Antrag abzulehnen.
- Aktiver Betriebsinhaber: Befreiung der Pflichtmitgliedschaft, weil die erwartete Prämie 2023 oder die in 2022 erhaltene Prämie falsch bewertet wurde.
Durch einen Abgleich zu den Vorjahresdaten oder der überschlägigen Berechnung der beantragten Flächen mit dem Betrag 225,00€ werden diese Fälle gefunden. Antragstellenden könnten ergänzende Unterlagen zum Aktiven Betriebsinhaber bis 30.09. vorlegen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen.

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