Agrarförderung

Informationen zum Antragsverfahren AUKM 2023

Webcode: 01041667 Stand: 30.03.2023

Am 29.03.2023 ist die Antragsstellung für die AUKM 2023 gestartet. Ab sofort können EFN- Anträge und Auszahlungsanträge für bestehende Verpflichtungen beantragt werden. Eine Ausnahme gilt für AN5 hier ist die Antragstellung für die Auszahlungsanträge erst ab Mitte April möglich.

Erst-/ Folge- und Neuanträge können bis spätestens 15.05. (Ausschlussfrist) über die Webanwendung ANDI gestellt werden und müssen bis zum 15.05.2023 bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingegangen sein (Abgabe Datenbegleitschein). Zusätzlich zu den Angaben in ANDI wird für jede Maßnahme eine entsprechende Anlage in Papierform benötigt. Die Antragsunterlagen finden Sie hier

Für den jährlichen Auszahlungsantrag der bewilligten AUKM gilt ebenfalls als Antragsfrist der 15.05.2023. Die Auszahlung der einzelnen Maßnahmen erfolgt vollständig über ANDI, nur die Beantragung der Zuschläge (Anlage jährliche Zuschläge FM) erfolgt als Papierverfahren. Die Anlage finden Sie ebenfalls auf der Seite des SLA und muss zwingend bis zum 15.05.2023 bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorliegen.

Bitte beachten Sie, dass die AUKM nicht mit GLÖZ8 kombiniert werden können.

 

Folgende Maßnahmen werden 2023 angeboten:

Betriebssitz in Niedersachsen
BV1, BV3
AN1, AN2, AN4 (nur Erstanträge), AN5 (nur Erstanträge), AN8, AN9 (nur Erstanträge)
BF1, BF2
BK1
GN1, GN2 (nur Erstanträge), GN3, GN4 (nur Erstanträge), GN5
BB1 (nur Erstanträge), BB2 (nur Erstanträge)

Betriebssitz in Hamburg
BV1
AN2
AN8
BF1, BF2
BK1
GN5

Betriebssitz in Bremen
BV1, BV3
AN2
AN8
BF1, BF2
BK1
GN1, GN2, GN4, GN5

Ausführliche Informationen zu dem neuen AUKM-Programm finden Sie im Internet unter dieser Adresse

Für eine Kurzübersicht zu den Vorgaben in den einzelnen Fördermaßnahmen können Sie die Merkblätter zur Hilfe nehmen. Alle weiteren Informationen finden Sie in der Richtlinie.

Für die noch laufenden „alten“ Agrarumweltmaßnahmen gilt weiterhin die gültige Richtlinie und die entsprechenden Fristen.

 

Was wird gefördert?

Die zu fördernden Flächen müssen in Niedersachsen oder im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen oder der Freien- und Hansestadt Hamburg liegen.
In bestimmten Maßnahmen müssen die Flächen in einer besonderen Förderkulisse liegen, die Kulissen können in der Flächenbearbeitung in dem ANDI-Programm eingesehen werden.

 

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
Der Betriebssitz kann auch in einem anderen Bundesland liegen.

 

Wie lange wird gefördert?

Die Antragsteller gehen in dem Programm mindestens 5-jährige, in den Fördermaßnahmen AN3 (Umwandlung von Ackerland in Grünland) und BF8 (Anlage von Hecken) eine 7-jährige, freiwillige Verpflichtungen ein. Um die Förderung zu erhalten, muss ein Mindestförderbetrag von 250 € je Fördermaßnahme und Jahr überschritten werden.

 

Beginn der Verpflichtung

Der Verpflichtungsbeginn hängt von der beantragten Fördermaßnahme ab, in der Regelt ist es für in 2023 gestellte EFN-Anträge der 01.01.2024.

 

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag auf die AUM-Förderung ist in den Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.

 

Wo gibt es weitere Auskünfte?

Auskünfte erteilen die landwirtschaftlichen Beratungsorganisationen und die Bewilligungsstellen des Geschäftsbereichs Förderung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

 

Kontakte


Aline Brandes


Christof Mietkowski

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