Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz in Niedersachsen initiiert. Um mögliche wirtschaftliche Nachteile der Landwirte, die aus der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen des Niedersächsischen Weges resultieren, auszugleichen, wurde der „Erweiterte Erschwernisausgleich“ gesetzlich verankert.
Der Erweiterte Erschwernisausgleich wird daher gewährt, sofern die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung einer Fläche aufgrund von bestimmten Vorgaben erschwert wird.
Voraussetzungen für den Erweiterten Erschwernisausgleich:
Der EEA wird Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern für Flächen, deren Nutzung durch bestimmte gesetzliche Regelungen des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) oder durch Anordnung nach § 44 Abs. 4 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz erschwert ist, gewährt.
Im Einzelnen könnten Ansprüche aufgrund der folgenden Vorschriften gegeben sein:
EEA 1: Aufgrund der Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung nach § 2a Abs. 3 Satz 1
NAGBNatSchG
EEA 2: Einhaltung von Bewirtschaftungsvorgaben zum Schutz von sonstigem artenreichem Feucht- und Nass-
grünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 NAGBNatSchG
EEA 3: Einhaltung von Bewirtschaftungsvorgaben zum Schutz von mesophilem Grünland im Sinne des
§ 24 Abs. 2 Nr. 3 NAGBNatSchG
EEA 4: Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbizid gemäß § 25a NAGBNatSchG
EEA 5: Aufgrund angeordneter Bewirtschaftungsvorgaben auf Dauergrünland innerhalb von Natura-2000-
Gebieten, die dem Schutz von Wiesenlimikolen dienen
Der EEA 1 bis 5 wird nicht gewährt
- unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 NAGBNatSchG, also wenn die Erschwernis auch auf anderen als den oben aufgeführten Rechtsvorschriften, die einen Anspruch auf den EEA begründen, beruht;
- unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 6 Sätze 2 und 3 NAGBNatSchG, d.h. für Grundstücke, die Eigentum der „öffentlichen Hand“ sind;
- für Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist;
- für Flächen, für die Erschwernisausgleich nach der Erschwernisausgleichsverordnung Dauergrünland zu gewähren ist;
- für Flächen an der Nordsee oder den tidebeeinflussten Flussläufen ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser und
- für Flächen, für die die gleiche Erschwernis bereits in einer am 31. Dezember 2020 geltenden Schutzgebietsverordnung geregelt war.
Unter die Voraussetzungen des § 42 Abs. 6 NAGBNatSchG fallen Flächen der „öffentlichen Hand“. Ob Flächen Eigentum der öffentlichen Hand sind, können Sie der „Auslegungshilfe zur Herkunft der Flächen“ auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare – Rubrik Erweiterter Erschwernisausgleich“ entnehmen.
Antragsverfahren für das Kalenderjahr 2021:
Ab dem 15.03.2022 können Anträge auf den „Erweiterten Erschwernisausgleich“ (EEA) für das Jahr 2021 unter Verwendung der Antragsvordrucke in Papierform gestellt werden. Die Antragsvordrucke finden Sie im nachstehenden Downloadbereich als beschreibbare PDF-Dokumente.
Formulare für förderspezifische Aufzeichnungen (Schlagkartei Erweiterter Erschwernisausgleich) finden Sie auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare - Rubrik Erweiterter Erschwernisausgleich“.
Ein Anspruch auf den beantragten EEA für das Kalenderjahr 2021 steht unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens einer entsprechenden Verordnung über den EEA rückwirkend zum 01.01.2021.
Anträge auf den EEA für das Kalenderjahr 2021 sind bei der jeweils zuständigen dezentralen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen. Die Zuständigkeit der dezentralen Bewilligungsstelle richtet sich nach dem Landkreis, in dem Ihr Betrieb seinen Sitz (Ort der steuerlichen Veranlagung) hat. Für welche Landkreise die dezentralen Bewilligungsstellen zuständig sind, entnehmen Sie bitte den Kontaktdaten der Bewilligungsstellen im nachstehenden Downloadbereich.
Die Anträge auf Papier für das Kalenderjahr 2021 können persönlich, postalisch, per Fax oder als vollständig ausgefülltes und eingescanntes PDF-Dokument als Anhang zu einer einfachen E-Mail eingereicht werden.
Ergänzend zu den Antragsvordrucken in Papierform sind ggf. die folgenden Unterlagen für das Kalenderjahr 2021 bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen:
- Sofern Sie den EEA 1 beantragen, ist der entsprechende Bescheid über die Versagung des Grünlandumbruchseiner Ausnahme zur Grünlanderneuerung einzureichen.
- Sofern Sie den EEA 2 und EEA 3 beantragen, sind die entsprechenden Mitteilungen der Unteren Naturschutzbehörde zur Ausweisung eines Biotops einzureichen.
- Sofern Sie den EEA 5 beantragen, ist die entsprechende Anordnung der Unteren Naturschutzbehörde einzureichen.
Antragsverfahren für das Kalenderjahr 2022:
Die Antragstellung auf den EEA für das Kalenderjahr 2022 erfolgt nicht in Papierform, sondern elektronisch über die Anwendung ANDI 2022. Die entsprechenden Anträge können elektronisch ab dem 15.03.2022 über ANDI gestellt werden. Weitere Informationen zur Beantragung des EEA für das Jahr 2022 über ANDI können Sie der Internetseite des SLA unter der Rubrik „ANDI Hilfe“ entnehmen.
Ein Anspruch auf den beantragten EEA für das Kalenderjahr 2022 steht ebenfalls unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens einer entsprechenden Verordnung über den EEA.
Ergänzend zum elektronischen Antrag über ANDI 2022 sind auch für das Kalenderjahr 2022 ggf. die folgenden Unterlagen bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen:
- Sofern Sie den EEA 1 beantragen, ist der entsprechende Bescheid über die Versagung des Grünlandumbruchseiner Ausnahme zur Grünlanderneuerung einzureichen.
- Sofern Sie den EEA 2 und EEA 3 beantragen, sind die entsprechenden Mitteilungen der Unteren Naturschutzbehörde zur Ausweisung eines Biotops einzureichen.
- Sofern Sie den EEA 5 beantragen, ist die entsprechende Anordnung der Unteren Naturschutzbehörde einzureichen.
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Antragstellung 2022 des Sammelantrages Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2022 sowie nationaler Fördermaßnahmen
Die endgültige Auslieferung des Antragsmoduls ANDI 2022 ist zum 15.03.2022 geplant.
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ANDI 2022
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